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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht,
der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen und der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 27. Oktober 2009
(GVBl Nr. 22 vom 16. Nov. 2009)



Es erlassen auf Grund von

1. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353), § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1485), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258), § 61 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), § 9 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1958), § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507),

die Bayerische Staatsregierung,

2. Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385),

das Bayerische Staatsministerium des Innern,

3. Art. 12 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. April2007 (GVBl S. 271),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 575), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Worte "und 2" gestrichen sowie die Zahl "12" durch die Zahl ,.11" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Art. 65 Abs_ 2 und 3" durch die Worte "Art. 53 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Worte _Art. 90" durch die Worte "Art. 80" ersetzt.

cc) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

,.7. die Energieeinsparvcrordnung,

alt neu
  ". dd) Nr. 8 erhält folgende Fassung:

"8. Art. 19 Abs. 8 LStVG,"

. ee) Nr. 9 wird gestrichen.

ff) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9.

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"'Neben den in § 6 benannten Stellen sind auch die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),

1. die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,

2. die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,

3. die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

a) Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,

b) Zeichen 237 (Radweg),

c) Zeichen 239 (Gehweg),

d) Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),

e) Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),

f) Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),

g) Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),

h) Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),

4. die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.

alt neu
  "

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte "den Absätzen 3 und 4 jeweils" werden durch die Worte "Abs. 3" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden folgende Nrn. 8 und 9 angefügt: "8. Art. 46 des Waldgesetzes für Bayern,

9. § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Abschnitt 6 der Anlage 2 StVO, soweit sich die Anordnung auf § 45 Abs. la Nr. 4 oder 4a StVO stützt; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt."

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes.

alt neu
  "

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Abkürzung "(TMG)" gestrichen sowie die Zahl "7" durch die Zahl "13" und die Zahl "10" durch die Zahl "16" ersetzt.

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