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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensverordnung und weiterer Rechtsverordnungen *
Vom 22. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2009 S. 542)
Auf Grund von Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-1), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), Art. 15 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 Satz 4, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2,3,4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 5 Nrn. 2 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -(BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), Art. 62a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG (BayRS 91-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), und Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG -(BayRS 91-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Änderung der Baukammernverfahrensverordnung
Die Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung - BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 377, BayRS 2133-1-1-1), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl S. 69), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. | "(2) Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und welche Auswirkungen das Fehlen von Unterlagen auf die Frist des Abs. 4 Sätze 1 und 2 hat. Die Empfangsbestätigung muss die in Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannte Frist, Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe sowie die Erklärung enthalten, dass die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wird." |
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die Verfahren müssen innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann in Fällen der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach der Allgemeinen Regelung der Richtlinie 2005/36/EG (Art. 10 ff.) um einen Monat verlängert werden. | "(4) Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis gilt als erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beantwortet wird. Diese Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist." |
c) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die Kammern arbeiten eng mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, leisten diesen Amtshilfe gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG und unterrichten diese insbesondere über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Sie stellen die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen sicher. Die Kammern prüfen die Sachverhalte und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. | "(3) Die Kammern stellen sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten eingesehen werden können." |
b) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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