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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung und weiterer Rechtsverordnungen
Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 27.07.2009 S. 332)
Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2009 (GVBlS. 218), Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, BayRS 2132-2-1), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), und Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Änderung der Feuerungsverordnung
Die Feuerungsverordnung ( FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl S. 800, BayRS 2132-1-3-I) wird wie folgt geändert:
1. § 8 erhält folgende Fassung:
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§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85°C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höherer Temperaturen als 100 °C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn
(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist
(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung
erforderlich. Ein Mindestabstand von 5 cm genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann. (4) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. (5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann. (6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein. |
" § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
. (2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt, wenn
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 ist
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. |
(Stand: 16.06.2018)
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