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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Schulbauverordnung

Vom 16. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 30.01.2009 S. 17)
2230-1-1-3-UK



Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Schulbauverordnung (SchulbauV) vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 61, BayRS 2230-1-1-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl S. 896), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1  wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.

b) Nr. 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
 9. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum "9. Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum".

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
 8. Fachraum für Informatik und Textverarbeitung "8. Fachraum für Informationstechnologie".

b) Nrn. 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 10. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum

11. Räume für Hauswirtschaft

"10. Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum

11. Räume für Haushalt und Ernährung".

c) In Nr. 13 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.

3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Na 3 wird das Wort "Mehrzweckraum" durch das Wort "Mehrzweckräume" ersetzt.

b) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. Fachräume mit Vorbereitungsräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht "4. Lehrsäle/Übungssäle für Physik, Chemie und Biologie".

c) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 5. Fachraum für Kunsterziehung und Technisches Zeichnen "5. Fachräume für Kunsterziehung und Werken".

d) Nr. 6

6. Werkraum

wird gestrichen.

e) Die bisherigen Nr. 7 bis 10 werden Nrn. 6 bis 9 und erhalten folgende Fassung:

alt neu
7. Fachraum für Textilarbeit

8. Fachraum für Hauswirtschaft

9. Musiksaal

10. Informatikraum

"6. Fachräume für Textiles Gestalten

7. Fachräume für Haushalt und Ernährung

8. Musiksäle mit Instrumentarium

9. Fachräume für Informationstechnologie".

f) Nr. 11

11. Vorbereitungs-, Lehrmittel-, Sammlungs- und Nebenräume für die jeweiligen Fachbereiche

wird gestrichen.

g) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 10.

h) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 11 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 13. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte "11. Räume für Moderne Medien und Fotolabor".

i) Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 12.

j) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 13: vor dem Wort "Werkstatt" wird die Abkürzung "z.B." eingefügt.

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Zahl "11" durch die Worte "10 bzw. 11" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Jahrgangsstufen" die Worte "11 und 12 bzw." eingefügt.

c) In Nr. 4 wird das Wort "Kollegiaten" durch die Worte "Schüler der Qualifikationsphase" ersetzt.

d) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 7. Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Kunsterziehung (Werkräume) und Textilarbeit "7. Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Natur und Technik sowie Kunsterziehung (Werkräume)".

e) Nr. 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
 9. Räume für Sprachlabor, Fotolabor und Informatik sowie bei Sozialwissenschaftlichen Gymnasien für Hauswirtschaft "9. Räume für Moderne Medien, Fotolabor und Informatik".

f) In Nr. 11 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.

5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt

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