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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Schulbauverordnung
Vom 16. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 30.01.2009 S. 17)
2230-1-1-3-UK
Auf Grund des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Die Schulbauverordnung (SchulbauV) vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 61, BayRS 2230-1-1-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl S. 896), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.
b) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum | "9. Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum". |
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. Fachraum für Informatik und Textverarbeitung | "8. Fachraum für Informationstechnologie". |
b) Nrn. 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
10. Übungsraum für Textilarbeit mit Nebenraum
11. Räume für Hauswirtschaft |
"10. Übungsraum für Textiles Gestalten mit Nebenraum
11. Räume für Haushalt und Ernährung". |
c) In Nr. 13 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Na 3 wird das Wort "Mehrzweckraum" durch das Wort "Mehrzweckräume" ersetzt.
b) Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Fachräume mit Vorbereitungsräumen für den naturwissenschaftlichen Unterricht | "4. Lehrsäle/Übungssäle für Physik, Chemie und Biologie". |
c) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Fachraum für Kunsterziehung und Technisches Zeichnen | "5. Fachräume für Kunsterziehung und Werken". |
d) Nr. 6
6. Werkraum
wird gestrichen.
e) Die bisherigen Nr. 7 bis 10 werden Nrn. 6 bis 9 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
7. Fachraum für Textilarbeit
8. Fachraum für Hauswirtschaft 9. Musiksaal 10. Informatikraum |
"6. Fachräume für Textiles Gestalten
7. Fachräume für Haushalt und Ernährung 8. Musiksäle mit Instrumentarium 9. Fachräume für Informationstechnologie". |
f) Nr. 11
11. Vorbereitungs-, Lehrmittel-, Sammlungs- und Nebenräume für die jeweiligen Fachbereiche
wird gestrichen.
g) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 10.
h) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 11 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte | "11. Räume für Moderne Medien und Fotolabor". |
i) Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 12.
j) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 13: vor dem Wort "Werkstatt" wird die Abkürzung "z.B." eingefügt.
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Zahl "11" durch die Worte "10 bzw. 11" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Jahrgangsstufen" die Worte "11 und 12 bzw." eingefügt.
c) In Nr. 4 wird das Wort "Kollegiaten" durch die Worte "Schüler der Qualifikationsphase" ersetzt.
d) Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Kunsterziehung (Werkräume) und Textilarbeit | "7. Übungssäle für Physik, Chemie, Biologie, Natur und Technik sowie Kunsterziehung (Werkräume)". |
e) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. Räume für Sprachlabor, Fotolabor und Informatik sowie bei Sozialwissenschaftlichen Gymnasien für Hauswirtschaft | "9. Räume für Moderne Medien, Fotolabor und Informatik". |
f) In Nr. 11 wird vor dem Wort "Werkstatt" die Abkürzung "z.B." eingefügt.
5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt |
(Stand: 16.06.2018)
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