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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die erweiterte Anwendung der Dampfkesselverordnung, der Druckbehälterverordnung und der Aufzugsverordnung und zur Änderung der Feuerungsverordnung

Vom 19. Juli 2005
(Bay GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2005 S. 310)


Auf Grund von Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die erweiterte Anwendung der Dampfkesselverordnung, der Druckbehälterverordnung und der Aufzugsverordnung vom 18. November 1982 (BayRS 2132-1-17-I), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl S. 174), wird aufgehoben.

§ 2

§ 14 der Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen - (Feuerungsverordnung - FeuV) vom 6. März 1998 (GVBl S. 112, BayRS 2132-1-3-I) erhält folgende Fassung:

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" § 14 Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen

Für Flüssiggas- sowie für Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Verordnung über die erweiterte Anwendung der Dampfkesselverordnung, der Druckbehälterverordnung und der Aufzugsverordnung (BayRS 2132-1-17-I) sowie die auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechend."

" § 14 Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen

(1) Für Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der auf Grund des § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2, ber. S. 219) erlassenen Vorschriften entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen.

(2) Zuständige Behörden im Sinn der Vorschriften nach Abs. 1 sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen. Im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung nehmen sie auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden wahr."

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. München, den 19. Juli 2005

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