Regelwerk, Bau

Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) und Musterverträge für Anlagen zum Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bzw. Brandmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei
- Bayern -

Vom 15. März 2007
(AllMBl. Nr. 5 vom 30.04.2007 S. 220)
Gl.-Nr.: 2012.4.5-I



zur aktuellen Fassung

An die Regierungen
die Präsidien der Bayerischen Polizei das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei -
das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz

nachrichtlich an

die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried
die Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg

1 Novellierung der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

Die ÜEA-Richtlinie, Stand: Januar 2000, wurde vom Unterausschuss Führungs- und Einsatzmittel des Arbeitskreises II "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" überarbeitet. Der Bund und die Länder haben den Änderungen zugestimmt.

Die mit Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl. S. 104) eingeführte Richtlinie in der Fassung vom November 2001 - Anlage 4 in der Fassung vom November 2002 - gilt fort. Die Zusatzbestimmungen des Staatsministeriums des Innern zur Richtlinie, ebenfalls geändert und abgedruckt in Anhang 1, sind zu beachten.

2 Musterverträge

Der "Mustervertrag für Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen zum Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Polizei" (Anhang 3), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), wurden ebenfalls überarbeitet; aktuell ist der Stand März 2004.

Dieses Vertragsmuster, abgedruckt im Anhang 3, ist bei Abschluss von neuen Verträgen sofort, bei laufenden Verträgen bei fälliger Vertragsverlängerung, anzuwenden.

3 Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Polizei

Bis zur Inbetriebnahme einer Integrierten Leitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist in ihrem Leitstellenbereich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Juni 1993 "Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz" (AllMBl. S. 856), zuletzt geändert durch Nr. 3 der Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl. S. 104), zu verfahren.

Bis zur Inbetriebnahme der jeweiligen Integrierten Leitstelle ist alternativ zur Aufschaltung auf die Polizei für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder angeordneten Brandmeldeanlagen auch die Aufschaltung auf bestimmte private Wach- und Sicherheitsdienste zugelassen. Einzelheiten hierzu enthält das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Oktober 2006 (Az.: IIB7-4112.429-004/06), "Bauaufsichtliche Behandlung von Brandmeldeanlagen, Anforderungen an die Alarmübertragung".

Ab der Inbetriebnahme der jeweiligen Integrierten Leitstelle ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2005, "Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung - ABek)" (AllMBl. S. 540) anzuwenden. Danach sind Brandmeldeanlagen, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), an die zuständige behördlich benannte alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Behördlich benannte alarmauslösende Stelle ist ab dem Zeitpunkt ihrer Betriebsaufnahme die örtlich zuständige Integrierte Leitstelle (Nr. 2.3.7 ABek).

4 Bezugsquellen

Die ÜEA-Richtlinie mit Anhängen kann beim Bayerischen Landeskriminalamt und bei den Präsidien der Bayerischen Landespolizei eingesehen werden.

Daneben ist die bundeseinheitliche ÜEA-Richtlinie in das Intranet der Bayerischen Polizei/Logistik/Fernmelde- und Funkwesen und in das Internet, unter der Adresse http://www.stmi.bayern.de/ sicherheit/polizei/sicherheitstipps/detail/08.473/, als Download-File eingestellt.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104) ist mit Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 7. Dezember 2006 (AllMBl S. 685) mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.

ENDE


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