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Regelwerk

RPW 2008 - Richtlinien für Planungswettbewerbe
- Bayern -

Vom 1. April 2009
(AllMBl. Nr. 5 vom 30.04.2009 S. 139aufgehoben)


Die als Anlage beigefügten Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - ersetzen die mit Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (AllMBl S. 285) eingeführte novellierte Fassung der GRW 1995.

Für die Hochbauaufgaben des Bundes wurde die RPW 2008 mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 21. November 2008 verbindlich zum 1. Januar 2009 eingeführt.

Die Richtlinien für Planungswettbewerbe 2008 werden ab sofort für die Baumaßnahmen des Landes und des Bundes eingeführt.

Zu § 8 Abs. 2 RPW (Auftrag) wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass der Gewinner im Sinn des § 5 Abs. 2 Buchst. c VOF gleichbedeutend ist mit dem Verfasser der mit dem 1. Preis ausgezeichneten Arbeit.

Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 RPW (Anzuwendende Vorschriften) wird bestimmt, dass neben den Vorschriften der VOF die Bestimmungen des Handbuches für die Vergabe und Durchführung Freiberuflicher Leistungen (VHF Bayern) nach Maßgabe des OBBS vom 4. Dezember 2008 Az.: IIZ5-40012-004/08 anzuwenden sind.

Abweichungen von einzelnen Regelungen der RPW 2008 sind in begründeten Ausnahmefällen nur mit Zustimmung der Obersten Technischen Instanz (OBB, BMVBS, BMVg) und im Benehmen mit der Bayerischen Architekten- oder Ingenieurekammer möglich.

Das Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 29. Dezember 2008 Az.: IIA1-4004-003/08, die Baumaßnahmen des Bundes betreffend, ist damit gegenstandslos.

Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 2. Juli 2004 (AllMBl S. 285) wird aufgehoben.

Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 2008

Fassung vom 12. September 2008

Präambel

Die Bedeutung des öffentlichen Raums und die Qualität der gebauten Umwelt für unsere Gesellschaft sind unumstritten. Bei großen Bauaufgaben ist es selbstverständlich, dass eben diese Qualität am ehesten mithilfe des Ideen-Wettstreits um die beste Lösung für städtebauliche, architektonische, baulichkonstruktive oder künstlerische Aufgaben erreicht und erhalten werden kann. Aber auch bei kleineren Baumaßnahmen und beim Bauen im Bestand hat sich diese Form der Vergabe von Planungsleistungen bewährt.

Alle Regeln für derartige Wettbewerbe in Deutschland beruhen auf bereits 1867 definierten elementaren Grundsätzen und Prinzipien. Diese Grundsätze haben bis heute ihre Gültigkeit:

Wettbewerbe nach Regeln, die auf diesen Grundsätzen basieren, bieten ein Zeit und Kosten sparendes Planungs- und Vergabeinstrument. Wettbewerbe erlauben es den Auftraggebern, in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren den geeigneten Auftragnehmer zu finden. Auftraggeber und Auftragnehmer finden auf faire und partnerschaftliche Weise zueinander. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus und fördern innovative Lösungen.

Zukunftsgerechte Qualität des Bauens und Modernisierens entwickelt sich insbesondere über qualifizierte Wettbewerbe. Dabei sind sowohl die ästhetische, technische, funktionale, ökologische und soziokulturelle wie auch die wirtschaftliche Qualität von Neubauten und zu modernisierenden Gebäuden sowie von städtebaulichen und Infrastruktur- Entwürfen gemeint. Wettbewerbe dienen nicht nur der Qualitätsfindung, sie sind auch ein hervorragendes Instrument der öffentlichen Vermittlung von Architektur und Baukultur.

§ 1 Grundsätze

(1) Definition

Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen erfolgt.

Wettbewerbe können sich insbesondere auf folgende Aufgabenfelder erstrecken und sollen in geeigneten Fällen interdisziplinär angelegt sein:

Diese Richtlinien können auch für Wettbewerbe im Bereich Kunst und Design Anwendung finden.

Wettbewerbe können sich sowohl auf Neuplanungen als auch auf Planungen im Bestand beziehen.

(2) Ziele des Wettbewerbs

Wettbewerbe zielen darauf, alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung von Planungsaufgaben und den geeigneten Auftragnehmer für die weitere Planung zu finden. Sie können auch auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben zielen. Wettbewerbe dienen insbesondere dazu, die Qualität des Planens, Bauens und der Umwelt zu fördern, und leisten einen wichtigen Beitrag zur Baukultur.

(3) Gleichbehandlung

Die Bewerber werden beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.

(4) Anonymität

Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym, bei mehrphasigen Wettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens.

(5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger

Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.

§ 2 Wettbewerbsbeteiligte

(1) Auslober

Auslober sind öffentliche oder private Auftraggeber, die zur Lösung einer Aufgabe einen Wettbewerb ausschreiben. Der Auslober definiert die Aufgabe, lobt den Wettbewerb aus, bestimmt die Verfahrensart und beruft das Preisgericht.

(2) Teilnehmer

Teilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die den Anforderungen an die Teilnahme genügen.

(3) Preisgericht

Das Preisgericht ist unabhängiger Berater des Auslobers. Es sollte bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, z.B. im Rahmen einer Preisrichtervorbesprechung, mitwirken. Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten.

(4) Weitere Beteiligte

Wettbewerbsbetreuer nehmen die Interessen des Auslobers wahr. Sie wirken bei der Erstellung der Auslobung, bei der Organisation und Durchführung des Verfahrens mit und übernehmen in der Regel die Vorprüfung. Sie haben die Qualifikation der Teilnehmer. Fachkundige Auslober können die Wettbewerbsbetreuung auch selbst erbringen.

Sachverständige sind anerkannte Fachleute ihres Fachgebietes. Der Auslober kann sie zur Beratung bei der Vorbereitung des Wettbewerbs, bei der Vorprüfung und im Preisgericht hinzuziehen.

Architekten- und Ingenieurkammern wirken vor, während und nach einem Wettbewerb beratend mit; sie registrieren den Wettbewerb. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Auslobungsbedingungen dieser Richtlinie entsprechen.

§ 3 Wettbewerbsarten und -verfahren

(1) Offener Wettbewerb

Auslober schreiben den Wettbewerb öffentlich aus. Interessierte Fachleute, welche die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, können einen Lösungsvorschlag einreichen. Private Auslober können den Teilnehmerkreis einschränken (z.B. regional).

(2) Nichtoffener Wettbewerb

Auslober fordern interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung auf. In der Wettbewerbsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Bewerbung sind die angestrebte Zahl an Teilnehmern, die vorzulegenden Nachweise, das zur Auswahl der Teilnehmer angewandte Verfahren sowie ggf. die Namen bereits ausgewählter Teilnehmer anzugeben. Die Teilnehmerzahl soll der Größe und Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein. Auslober wählen die Teilnehmer anhand eindeutiger, nicht diskriminierender und in der Regel aufgabenbezogener qualitativer Kriterien aus dem Kreis der Bewerber aus. Ist die Bewerberanzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend diesen Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden. Private Auslober können die Teilnehmer auch direkt oder durch Los bestimmen. Bei Nichtoffenen Wettbewerben werden die ausgewählten Teilnehmer in der Regel namentlich in der Auslobung aufgeführt.

(3) Zweiphasiges Verfahren

Offene und Nichtoffene Wettbewerbe können auch in zwei Phasen nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

1. Phase:

2. Phase:

(4) Kooperatives Verfahren

Wenn eine Aufgabe oder ihre Ziele vom Auslober nicht eindeutig definiert werden können, z.B. bei städtebaulichen Aufgaben, kann er das kooperative Verfahren wählen. Besonderes Kennzeichen ist die schrittweise Annäherung an Aufgabe und Ziele in einem Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten. Dabei müssen alle Teilnehmer auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden. Die Anonymität nach § 1 kann ausnahmsweise, z.B. zur Präsentation von Zwischen- und Endergebnissen, aufgehoben werden. Bei Wettbewerben der öffentlichen Auslober im Anwendungsbereich der VOF ist das Kooperative Verfahren nicht anzuwenden.

§ 4 Wettbewerbsteilnahme

(1) Anforderungen an die Teilnahme

Die Teilnahmebedingungen leiten sich aus der Aufgabe und der dafür erforderlichen beruflichen Qualifikation ab.

Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen, welche die in der Auslobung geforderten fachlichen Anforderungen sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie die in der Auslobung genannte Berufsbezeichnung führen dürfen. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn der satzungsgemäße Geschäftszweck Planungsleistungen sind, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen. Außerdem müssen der zu benennende bevollmächtigte Vertreter und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen, die an natürliche Personen gestellt werden, erfüllen. Zusätzliche fachliche Anforderungen können in der Auslobung oder der Aufforderung zur Bewerbung gestellt werden.

Arbeitsgemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft teilnahmeberechtigt ist. Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist zu benennen.

(2) Teilnahmehindernis

Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlichverbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.

§ 5 Wettbewerbsdurchführung

(1) Auslobung

Der Auslober beschreibt in der Auslobung (siehe Anlage I) die Aufgabe und die Wettbewerbsbedingungen klar und eindeutig. Er definiert die Anforderungen und die Zielvorstellungen, benennt seine Anregungen und verbindlichen Vorgaben und legt die verlangten Leistungen und die Kriterien zur Beurteilung der Entwurfsvorschläge fest.

Kolloquien dienen dem Dialog zwischen Auslober und Teilnehmern, zur Klärung von Rückfragen sowie der Präzisierung der Aufgabe. Das Protokoll wird Bestandteil der Auslobung.

(2) Wettbewerbsbeiträge

jeder Teilnehmer reicht nur eine Wettbewerbsarbeit ein. Art und Umfang gehen nicht über das geforderte Maß hinaus.

Wettbewerbsarbeiten mit Minderleistungen können vom Preisgericht zugelassen werden, wenn eine Beurteilung möglich ist. Mehrleistungen werden von der Beurteilung ausgeschlossen.

(3) Erklärungen

Die Teilnehmer haben unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität ihre Anschrift sowie die Namen von beteiligten Mitarbeitern und Sachverständigen anzugeben; im Falle der Teilnahme von Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften sind ergänzend der bevollmächtigte Vertreter und Verfasser zu benennen..

Die Verfassererklärung ist von den Teilnehmern, bei Gesellschaften/Arbeitsgemeinschaften durch den bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen.

§ 6 Preisgericht

(1) Zusammensetzung und Qualifikation

Die Mitglieder des Preisgerichts haben ihr Amt persönlich und unabhängig all ein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind.

Bei Wettbewerben der öffentlichen Auslober setzt sich das Preisgericht in der Mehrzahl aus Preisrichtern mit der beruflichen Qualifikation der Teilnehmer (Fachpreisrichter) zusammen; hiervon ist die Mehrheit unabhängig vom Auslober. Die Zahl der Preisrichter ist ungerade.

Davon abweichend besteht bei Wettbewerben der privaten Auslober mindestens die Hälfte der Preisrichter aus Fachpreisrichtern; hiervon ist die Mehrheit unabhängig vom Auslober.

Der Auslober bestimmt die Preisrichter und Stellvertreter. Bei interdisziplinären Wettbewerben ist jede Fachrichtung vertreten. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit beruft der Auslober eine ausreichende Anzahl von Stellvertretern.

Das Preisgericht wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis der unabhängigen Preisrichter mit der beruflichen Qualifikation der Teilnehmer.

(2) Arbeitsweise

Das Preisgericht tagt in der Regel nicht öffentlich. Die Fachpreisrichter müssen während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein. Bei Ausfall eines Fachpreisrichters beruft das Preisgericht für die gesamte weitere Dauer der Preisgerichtssitzung einen stellvertretenden Preisrichter an seine Stelle, der während der bisherigen Sitzung des Preisgerichts ständig anwesend war. Die übrigen Preisrichter können vorübergehend von ihren Stellvertretern ersetzt werden, wenn sie in den Meinungsbildungsprozess eingebunden bleiben.

Das Preisgericht entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Für Preisrichter besteht Abstimmungszwang.

Bei Wettbewerben der privaten Auslober hat in Pattsituationen der Vertreter des Auslobers die Entscheidungskompetenz.

Die Preisrichter haben bis zum Beginn der Preisgerichtssitzung keine Kenntnisse von den eingereichten Wettbewerbsarbeiten.

Das Preisgericht lässt alle Arbeiten zu, die

Das Preisgericht bewertet die Wettbewerbsarbeiten nach den in der Auslobung bezeichneten Vorgaben des Auslobers und den dort bzw. in der Bekanntmachung genannten Entscheidungskriterien. Es wählt die Arbeiten aus, die den Anforderungen der Auslobung am besten gerecht werden. Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl schriftlichzubewerten und eine Rangfolge unter ihnen festzulegen. Es soll eine Empfehlung für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe aussprechen. Das Preisgericht erteilt Preise und Anerkennungen auf der Grundlage der Rangfolge der Arbeiten der engeren Wahl. Der Entscheidungsprozess wird nachvollziehbar dokumentiert (Protokoll).

§ 7 Prämierung

(1) Preise und Anerkennungen

Für die besten Arbeiten werden Preise und gegebenenfalls Anerkennungen ausgelobt.

Preise werden Arbeiten zuerkannt, auf deren Grundlage die Aufgabe realisiert werden kann. Anerkennungen werden für bemerkenswerte Teilleistungen vergeben.

(2) Wettbewerbssumme

Für Preise und Anerkennungen stellt der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist mindestens das Honorar, das üblicherweise für die geforderte Wettbewerbsleistung nach der jeweils geltenden Honorarordnung vergütet wird.

Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen. Die Aufteilung der Wettbewerbssumme kann durch einstimmigen Beschluss des Preisgerichts neu festgelegt werden.

Die Höhe der Wettbewerbssumme ist der Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgabe und der geforderten Leistung angemessen. Ist eine Umsetzung des Projekts von vornherein nichtvorgesehen, wird das Preisgeld angemessen erhöht.

Die Summe der Preise und Anerkennungen kann teilweise als Aufwandsentschädigung ausgeschüttet werden.

§ 8 Abschluss des Wettbewerbs

(1) Ergebnis und Öffentlichkeit

Der Auslober informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung. Der Auslober stellt spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich aus.

Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat.

(2) Auftrag

Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Bei interdisziplinären Wettbewerben ist die Arbeitsgemeinschaft zu beauftragen. Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Preisträgers bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

Art und Umfang der Beauftragung müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs umgesetzt wird. Sie erstreckt sich in der Regel mindestens bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.

Preisrichter, Sachverständige, Wettbewerbsbetreuer/ -vorprüfer und Berater dürfen später keine Planungsleistungen für die Wettbewerbsaufgabe übernehmen.

(3) Nutzung

Wettbewerbsarbeiten dürfen vom Auslober veröffentlicht werden. Sie dürfen für den vorgesehenen Zweck genutzt werden, wenn der Verfasser mit der weiteren Bearbeitung beauftragt ist. Ansonsten verbleiben alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei den Verfassern. Die mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten werden Eigentum des Auslobers. Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.

§ 9 Besondere Bestimmungen für öffentliche Auslober

(1) Anzuwendende Vorschriften

Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. Bei Wettbewerben sind die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden, sofern der Schwellenwert nach § 2 Nr. 5 der Vergabeverordnung erreicht oder überstiegen wird. Hierfür gilt der geschätzte Auftragswert der Dienstleistung, die aus dem Auslobungsverfahren hervorgeht, einschließlich der Wettbewerbsprämien und Zahlungen an Bewerber.

Im Anwendungsbereich der VOF können Planungswettbewerbe vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden.

(2) Nachprüfung

Bei Wettbewerben im Anwendungsbereich der VOF ist in der Bekanntmachung und in der Auslobung die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann.

Schlussbestimmungen

Die Wettbewerbsordnung 2008 tritt in der Fassung vom 12.09.2008 mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.

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Liste der notwendigen Angaben in der Auslobung von Wettbewerben, Bekanntmachung von EG-VVett bewerben Anlage 1

Die Auslobung soll im Einzelnen folgende Angaben enthalten:

  1. Anlass und Zweck des Wettbewerbs;
  2. die Bezeichnung des Auslobers und seiner Vertretung;

    2a. die Angabe der Registriernummer bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkammer der jeweiligen Bundesländer
  3. Gegenstand und Art des Wettbewerbs;
  4. den Zulassungsbereich;
  5. die Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
  6. bei interdisziplinären Wettbewerben die erforderlichen Fachbeiträge mit ihren jeweiligen Anforderungen;
  7. die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Wettbewerbes;
  8. die Teilnahmeberechtigung;
  9. die Namen von außerhalb des Zulassungsbereiches eingeladenen Teilnehmern, ggf. die Narr en aller Teilnehmer;
  10. die Namen der Preisrichter, stellvertretenden Preisrichter, Vorprüfer und Sachverständigen unter Angabe des Geschäfts- oder Dienstsitzes;
  11. die Schutzgebühr und die Frist, bis zu deren Ablauf die unbeschädigten Wettbewerbsunterlagen zur Erstattung der Schutzgebühr zurückgegeben sein müssen;
  12. den Einlieferungstermin; die Art der Kennzeichnung der Wettbewerbsarbeit und die Anschrift für die Ablieferung der Wettbewerbsarbeit;
  13. die Termine für Rückfragen; Antworten und Kolloquien;
  14. die geforderten Wettbewerbsleistungen;
  15. die verbindlichen Vorgaben sowie die Anregungen des Auslobers;
  16. die für das Preisgericht bindenden Beurteilungskriterien;
  17. die Anzahl und Höhe der Preise, Anerkennungen und ggf. Bearbeitungshonorar;
  18. die Wettbewerbsbedingungen mit dem Hinweis darauf, dass die Auslobung nach diesen Richtlinien für Planungswettbewerbe erfolgt;
  19. den Inhalt der Erklärung der Wettbewerbsteilnehmer;
  20. die Sprache, in welcher der Wettbewerb durchgeführt wird und in der ggf. die weitere Planung erfolgt;
  21. die für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe maßgeblichen Rechtsgrundlagen und technischen Regelwerke;
  22. Art, Umfang und allgemeine Bedingungen der vorgesehenen Beauftragung einer oder mehrerer Preisträger sowie die Honorarzone, wie sie sich nach der jeweils geltenden Honorarordnung auf der Grundlage der Anforderungen der Auslobung ergibt, es sei denn, die Honorarzone lässt sich danach nicht eindeutig ermitteln.

Auftraggeber, die im Anwendungsbereich der VOF einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung, zumindest nach dem in Anhang XII der Verordnung der (EG) Nr.1564/2005 enthaltenen Muster, mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen. Auftraggeber, die im Anwendungsbereich der VOF einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr.1564/2005 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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Kennzeichnung, Einlieferung und Inhalt der Verfassererklärung Anlage II

1. Kennzeichnung

Der Teilnehmer hat seine Wettbewerbsarbeit in allen Teilen nur durch eine Kennzahl zu bezeichnen. Die Kennzahl muss aus sechs verschiedenen arabischen Ziffern bestehen und auf jedem Blatt und jedem Schriftstück in der rechten oberen Ecke sowie auf den Modellen angebracht sein. Die Erklärung nach § 5 (3) ist in einem mit der Kennzahl versehenen, verschlossenen und undurchsichtigen Umschlag einzureichen.

2. Einlieferung

Als Zeitpunkt der Einlieferung gilt:

Der Teilnehmer sorgt dafür, dass er den Nachweis über die rechtzeitige Einlieferung führen kann. Da der (Datums-/Post-/Tages-) Stempel auf dem Versandgut oder der Begleitzettel ein Datum aufweisen kann, das nachdem Abgabetermin liegt, ist der Einlieferungsschein maßgebend. Einlieferungsscheine sind daher bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Zur Wahrung der Anonymität ist bei der Zusendung durch Post, Bahn oder andere Transportunternehmen als Absender die Anschrift des Auslobers zu verwenden.

Rechtzeitig bei Post oder Bahn oder anderen geeigneten Beförderungsmitteln eingelieferte Wettbewerbsarbeiten, die später als 14 Tage nach dem Einlieferungstermin eintreffen, werden zur Beurteilung zunächst nicht zugelassen. Die endgültige Entscheidung darüber trifft das Preisgericht.

3. Inhalt der Verfassererklärung

Die Teilnehmer haben im Rahmen der Verfassererklärung die Versicherung abzugeben, dass sie

Aufgabe die Befugnis zur Nutzung und Änderung der Wettbewerbsarbeit sowie zur

Einräumung zweckentsprechender Rechte an den Auslober besitzen,

Bei interdisziplinären Wettbewerben haben alle Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft diese Versicherung abzugeben.

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Regelablauf der Vorprüfung Anlage III


  1. Kontrolle der fristgemäßen Ablieferung der Wettbewerbsarbeiten;
  2. Anlegen und Aufbewahren der Sammelliste zusammen mit den Briefumschlägen mit den Namen der Wettbewerbsteilnehmer;
  3. Öffnen der Wettbewerbsarbeiten;
  4. Überkleben der Kennzahlen durch Tarnzahlen;
  5. Anlegen von Prüflisten;
  6. Prüfen der Wettbewerbsarbeiten auf:
  7. Kennzeichnen und Absondern nicht prüfbarer Arbeiten und nicht geforderter Leistungen;
  8. Fertigen der Niederschrift über das Ergebnis der Vorprüfung;
  9. Vervielfältigen der ausgefüllten Prüflisten für alle Preisrichter;
  10. Vorschläge für die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten;
  11. Aufhängen der Wettbewerbsarbeiten.

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Regelablauf der Preisgerichtssitzung Anlage IV

1. Konstituierung des Preisgerichts durch den Auslober

  1. Feststellung der Vollzähligkeit des Preisgerichts
  2. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
  3. Prüfung der Anwesenheitsberechtigung weiterer nicht zum Preisgericht gehörender Personen einschließlich eventueller Zulassung von Hilfskräften sowie Bestimmung eines Protokollführers
  4. Versicherung jedes Anwesenden, dass er außerhalb von Kolloquien
  5. Erläuterung des Wettbewerbsverfahrens, der Preisgerichtssitzung und der Wettbewerbsaufgabe, insbesondere der Beurteilungskriterien und der sonstigen bindenden Vorgaben anhand der Auslobung und der Protokolle über Rückfragenbeantwortung und Kolloquien
  6. Persönliche Verpflichtung der Preisrichter auf eine objektive, allein an der Auslobung orientierte Beurteilung

2. Grundsatzberatung

  1. Übernahme des Vorsitzes durch den Vorsitzenden des Preisgerichts
  2. Bericht der Vorprüfung sowie Stellungnahme der Sachverständigen zum Ergebnis der Vorprüfung
  3. Ausführliche, wertungsfreie Erläuterung aller Arbeiten in einem Informationsrundgang durch die Vorprüfung, wobei dem Preisgericht die wesentlichen funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeit aufzuzeigen sind
  4. Besichtigung des Wettbewerbsgebietes oder des Baugrundstückes und schriftliche Festlegung evtl. gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse

3. Zulassung der Wettbewerbsarbeiten

  1. Bericht der Vorprüfung
  2. Stellungnahme von Sachverständigen
  3. Entscheidung über die Zulassung, wobei das Preisgericht alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen hat, die

    von der Beurteilung auszuschließen sind Teilleistungen, die über das geforderte Maß nach Art und Umfang hinausgehen.

4. Bewertung der zugelassenen Arbeiten

  1. Wertende Rundgänge je nach Zahl der Arbeiten mit schriftlicher Festlegung der auszuscheidenden Arbeiten mit jeweiliger Beurteilung nach Art des Verfahrens unter Heranziehung der Erläuterungsberichte der Verfasser und der Stellungnahme der Vorprüfung und der Sachverständigen, Ausschluss im 1. Rundgang nur bei einstimmigem Beschluss
  2. Bestimmung der in der engeren Wahl verbleibenden Wettbewerbsarbeiten mit schriftlicher Beurteilung
  3. Festlegung der Rangfolge der Arbeiten
  4. Festlegung der Preise und Anerkennungen sowie Beschlussfassung über Empfehlung für die Weiterbearbeitung sowie sonstige bedeutende Fragen (evtl. nach Beschlussfassung über Empfehlungen für eine Überarbeitungsphase, nachÜberarbeitung und erneuten Bericht der Vorprüfung)
  5. Empfehlungen für die weitere Bearbeitung und zu sonstigen vom Auslober zu berücksichtigenden Fragen

5. Abschluss der Preisgerichtssitzung

  1. Verlesung des schriftlichen Protokolls und Unterzeichnung des Protokolls durch alle Preisrichter
  2. Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen, Feststellung der Verfasser, Festhalten des Ergebnisses in einer Anlage zum Protokoll der Preisgerichtssitzung
  3. Entlastung der Vorprüfer
  4. Übergabe des Vorsitzes an den Auslober
  5. Schlusswort des Auslobers unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten
ENDE

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