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Regelwerk

BayRohrlEnteigG - Bayerisches Rohrleitungs-Enteignungsgesetz
Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen

Vom 10. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12. vom 16.06.2008 S. 310)
Gl.-Nr.: 2141-5-W



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Enteignungszweck

(1) Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage - nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757, ber. 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470), in Verbindung mit Nr. 19.4.2 der Anlage 1 UVPG - zur Durchleitung von Ethylen zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage neben den in Abs. 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Interessen dient und neben deutschen auch ausländischen Nutzern zur Verfügung stehen kann.

(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Abs. 1 bezeichneten Vorhabens

  1. der Gewährleistung und Verbesserung der Ethylenversorgung, um den bayerischen Petrochemiestandort zu stärken,
  2. der Förderung des Wettbewerbs durch die Vergrößerung des Markts für Ethylen,
  3. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie und
  4. dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Transportsicherheit durch Vermeidung von Straßen- oder Schienentransporten.

Art. 2 Enteignung

(1) Zur Errichtung und zum Betrieb der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht, insbesondere einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.

(2) Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der sechs Meter breite Schutzstreifen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinn des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.

Art. 3 Enteignungsvoraussetzungen

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen

  1. sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben,
  2. glaubhaft macht, dass das Grundstück oder das Recht daran innerhalb einer angemessenen Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet oder ausgeübt wird, und
  3. sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Freistaat Bayern verpflichtet, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten; die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist durch Sanktionsmöglichkeiten zu sichern.

(2) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG - (BayRS 2141-1-I) in der jeweils geltenden Fassung.

Art. 4 Rückenteignung

Art. 16 Abs. 1, 5 und 6 BayEG gelten sinngemäß, wenn die Enteignungszwecke nach Art. 1 Abs. 2 endgültig nicht mehr erreicht werden können, insbesondere wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage nicht aufgenommen, endgültig eingestellt wird oder die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

ENDE

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