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PrüfVBau - Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
- Bayern -
Vom 9. November 2009
(AllMBl. Nr. 12 vom 27.12.2009 S. 347aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132.2-I
1 Bekanntgabe der Indexzahl, der anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes
Durch § 2 Nr. 19 Buchst. a der am 1. November 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensordnung und weiterer Rechtsverordnungen vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542) wurde § 29 Abs. 1 der PrüfVBau geändert. Die anrechenbaren Bauwerte für die in Anlage 1 der PrüfVBau aufgeführten baulichen Anlagen basieren nun auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005.
Die Tabellenwerte der durch § 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensordnung und weiterer Rechtsverordnungen geänderten Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte (Anlage 1 der PrüfVBau) sind bei der Ermittlung der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte für Prüf- und
Bescheinigungsaufträge mit Auftragserteilung ab dem 1. November 2009 anzuwenden.
Die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau jährlich bekanntzugebende Indexzahl, mit der die durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 zu vervielfältigen sind, wurde unter Zugrundelegung des Bezugsjahres 2005 neu errechnet. Sie beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge mit Auftragserteilung ab 1. November 2009
1,099.
Die aufgrund der Indexzahl fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart nach Anlage 1 der PrüfVBau sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.
Der Stundensatz nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau für Prüf- und Bescheinigungsaufträge beträgt bei Auftragserteilung ab 1. November 2009 (weiterhin)
98 Euro.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.
2 Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern
Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt gemäß § 6 Abs. 4 PrüfVBau Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit. Diese sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bereich Recht, Städtebau, Bautechnik unter der Rubrik Bautechnik bekanntgemacht (http://www.innenministerium.bayern.de/bauen/baurecht/bautechnik).
Prüfaufträge für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BayBO) dürfen nur den in den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern bekanntgemachten Listen aufgeführten Prüfämtern und Prüfingenieuren für Standsicherheit erteilt werden. § 9 PrüfVBau bleibt unberührt.
Die Bekanntmachung zum Vollzug der PrüfVBau vom 10. Juli 2009 (AllMBl S. 238) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt und aufgehoben.
| Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2005 = 100 v. H. |
Anhang |
| Art der baulichen Anlage | anrechenbare Bauwerte in Euro/m3 | |
| 1. | Wohngebäude | 108 |
| 2. | Wochenendhäuser | 94 |
| 3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 145 |
| 4. | Schulen | 137 |
| 5. | Kindertageseinrichtungen | 123 |
| 6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 123 |
| 7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 143 |
| 8. | Krankenhäuser | 160 |
| 9. | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos | 123 |
| 10. | Hallenbäder | 133 |
| 11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19 | |
| 11.1 | bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt | |
| Bauart schwer1 | 53 | |
| sonstige Bauart | 44 | |
| 11.2 | der 2 500 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 | |
| Bauart schwer1 | 44 | |
| sonstige Bauart | 36 | |
| 11.3 | der 5 000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30.000 m3 | |
| Bauart schwer1 | 36 | |
| sonstige Bauart | 29 | |
| 12. | konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 81 |
| 13. | konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 73 |
| 14. | mehrgeschossige Verkaufsstätten | |
| 14.1 | bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 110 |
| 14.2 | der 30.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 | 89 |
| 14.3 | der 60.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt | 77 |
| 15. | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | |
| 15.1 | bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 96 |
| 15.2 | der 30.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 | 77 |
| der 60.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt | 66 | |
| 16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 79 |
| 17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 96 |
| 18. | Tiefgaragen | 147 |
| 19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 38 |
| 20. | Gewächshäuser | |
| 20.1 | bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt | 29 |
| 20.2 | der 1 500 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt | 16 |
| Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: | ||
| - bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen | 5 v. H. | |
| - mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude | 10 v. H. | |
| - bei Geschossdecken außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse | 10 v. H. | |
| - bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1 PrüfVBau | 43 Euro/m2 | |
| 1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden | ||
Sonstiges:
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ENDE |
(Stand: 05.09.2018)
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