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Regelwerk

PrüfVBau - Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
- Bayern -

Vom 9. November 2009
(AllMBl. Nr. 12 vom 27.12.2009 S. 347aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132.2-I




1 Bekanntgabe der Indexzahl, der anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes

Durch § 2 Nr. 19 Buchst. a der am 1. November 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensordnung und weiterer Rechtsverordnungen vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542) wurde § 29 Abs. 1 der PrüfVBau geändert. Die anrechenbaren Bauwerte für die in Anlage 1 der PrüfVBau aufgeführten baulichen Anlagen basieren nun auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005.

Die Tabellenwerte der durch § 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensordnung und weiterer Rechtsverordnungen geänderten Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte (Anlage 1 der PrüfVBau) sind bei der Ermittlung der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte für Prüf- und

Bescheinigungsaufträge mit Auftragserteilung ab dem 1. November 2009 anzuwenden.

Die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau jährlich bekanntzugebende Indexzahl, mit der die durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 zu vervielfältigen sind, wurde unter Zugrundelegung des Bezugsjahres 2005 neu errechnet. Sie beträgt für Prüf- und Bescheinigungsaufträge mit Auftragserteilung ab 1. November 2009

1,099.

Die aufgrund der Indexzahl fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart nach Anlage 1 der PrüfVBau sind im Anhang zu dieser Bekanntmachung abgedruckt.

Der Stundensatz nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau für Prüf- und Bescheinigungsaufträge beträgt bei Auftragserteilung ab 1. November 2009 (weiterhin)

98 Euro.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

2 Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt gemäß § 6 Abs. 4 PrüfVBau Listen der in Bayern anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure für Standsicherheit. Diese sind auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bereich Recht, Städtebau, Bautechnik unter der Rubrik Bautechnik bekanntgemacht (http://www.innenministerium.bayern.de/bauen/baurecht/bautechnik).

Prüfaufträge für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BayBO) dürfen nur den in den vom Bayerischen Staatsministerium des Innern bekanntgemachten Listen aufgeführten Prüfämtern und Prüfingenieuren für Standsicherheit erteilt werden. § 9 PrüfVBau bleibt unberührt.

Die Bekanntmachung zum Vollzug der PrüfVBau vom 10. Juli 2009 (AllMBl S. 238) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt und aufgehoben.

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  Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2005 = 100 v. H.
Anhang
  Art der baulichen Anlage anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1. Wohngebäude 108
2. Wochenendhäuser 94
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 145
4. Schulen 137
5. Kindertageseinrichtungen 123
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 123
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 143
8. Krankenhäuser 160
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos 123
10. Hallenbäder 133
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19  
11.1 bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer1 53
sonstige Bauart 44
11.2 der 2 500 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3  
Bauart schwer1 44
sonstige Bauart 36
11.3 der 5 000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30.000 m3  
Bauart schwer1 36
sonstige Bauart 29
12. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 81
13. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 73
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten  
14.1 bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt 110
14.2 der 30.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 89
14.3 der 60.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt 77
15. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude  
15.1 bis 30.000 m3 Brutto-Rauminhalt 96
15.2 der 30.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60.000 m3 77
der 60.000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt 66
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 79
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 96
18. Tiefgaragen 147
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 38
20. Gewächshäuser  
20.1 bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 29
20.2 der 1 500 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt 16
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:  
- bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen 5 v. H.
- mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude 10 v. H.
- bei Geschossdecken außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v. H.
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1 PrüfVBau 43 Euro/m2
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden  

Sonstiges:

ENDE

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