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Regelwerk; Bau und Planungsrecht; Bauberufe

BayIngAMV - Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung
Verordnung zur Regelung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz

- Bayern -

Vom 24. Januar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2018 S. 33)
Gl.-Nr.: 702-2-1-W



Auf Grund des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Bayerischen Ingenieurgesetzes ( BayIngG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S.156, BayRS 702-2-W) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Auferlegung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 4 des Bayerischen Ingenieurgesetzes ( BayIngG) in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( BayBQFG).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ausgleichsmaßnahmen können entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein.

(2) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des Ingenieurberufs unter der Verantwortung einer Person, welche berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen und die über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügt (qualifizierte berufsangehörige Person). Der Lehrgang kann mit einer Zusatzausbildung verbunden sein und ist Gegenstand einer Bewertung. Er darf höchstens drei Jahre dauern.

(3) Eine Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit dieser Person, den Ingenieurberuf gemäß den Art. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG auszuüben, beurteilt wird.

Teil 2
Anerkennungsausschuss

§ 3 Aufgaben

(1) Die gemäß Art. 5 Abs. 1 BayIngG zuständigen Stellen bilden jeweils einen Anerkennungsausschuss.

(2) Der Anerkennungsausschuss wird in folgenden Fällen tätig:

  1. bei der Prüfung wesentlicher Unterschiede gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BayBQFG,
  2. bei der Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG,
  3. bei der Festlegung von Inhalt und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme und
  4. bei der Durchführung, fachlichen Bewertung und abschließenden Feststellung des Ergebnisses von Ausgleichsmaßnahmen nach den Teilen 3 bis 5.

Im Fall der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 verzichtet die zuständige Stelle auf die Beteiligung des Anerkennungsausschusses, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt; möglich ist in diesen Fällen auch die Einbindung nur eines Beisitzers gemäß § 4 Abs. 3.

§ 4 Zusammensetzung

(1) Der Ausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und einer ausreichenden Anzahl an Beisitzern. Er tagt mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei Beisitzern, wobei die zuständige Stelle die Beisitzer entsprechend der Fachrichtung auswählt, in welcher die antragstellende Person Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.

(2) Das vorsitzende Mitglied ist hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle und muss die Befähigung zum Richteramt haben. Es kann durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der zuständigen Stelle vertreten werden.

(3) Die Beisitzer müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen, sie müssen in einer der nachfolgend aufgelisteten Fachrichtungen tätig sein und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen:

  1. Maschinenbau, Verfahrenstechnik - einschließlich Produktions- und Fertigungstechnik, Physikalische Technik, Chemieingenieurwesen, Lebensmitteltechnologie -,
  2. Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichtentechnik, Informatik,
  3. Verkehrstechnik,
  4. Raumplanung, Umweltschutz, Agrarwesen,
  5. Bauingenieurwesen, Ingenieurbau - einschließlich Gebäude- und Versorgungstechnik - oder
  6. Vermessungswesen.

Bei Bedarf kann die zuständige Stelle Beisitzer für weitere Fachrichtungen oder fachliche Vertiefungen benennen. Mindestens ein Beisitzer des jeweils tagenden Anerkennungsausschusses muss dem in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) genannten Personenkreis angehören und eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Bayern ausüben.

§ 5 Dauer der Berufung

Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren, wobei eine mehrmalige Berufung zulässig ist. Die Berufung kann aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle widerrufen werden.

§ 6 Vergütung

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