Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau

BayBauVG - Bayerisches Bauaufträge-Vergabegesetz
Gesetz über die Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern

- Bayern -

Vom 28. Juni 2000
(GVBl. 2000 S. 364; 27.11.2007 S. 787; 22.12.2009 S. 630 09;aufgehoben)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Anwendungsbereich 

Dieses Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge im Sinn von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) des Freistaates Bayern. Es gilt ferner für öffentliche Bauaufträge

  1. der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. der Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in der Hand des Freistaates Bayern oder juristischer Personen nach Nummer 1 befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinn von § 98 GWB sind.

Art. 2 Vergabegrundsätze

(1) Öffentliche Bauaufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit dies durch Bundesgesetz oder in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Für öffentliche Bauaufträge nach Art. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt Absatz 1 nur insoweit, als es sich um Auf träge handelt, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind (Schwellenwerte).

Art. 3 Weitergehende Anforderungen

(1) Öffentliche Bauaufträge des Freistaates Bayern nach Art. 1 Satz 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen.

(2) Die Auftraggeber für sonstige öffentliche Bauaufträge nach Art. 1 Satz 2 werden ermächtigt, Aufträge über Bauleistungen nur an Unternehmen zu vergeben, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren Nachunternehmern sicherzustellen.

Art. 4 Nachweise

(1) Hat die Staatsregierung ein Muster zur Verpflichtung nach Art. 3 öffentlich bekannt gemacht, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Unternehmer die Übernahme der Verpflichtung nach diesem Muster erklärt.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach Art. 3 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, dem Auftraggeber zur Prüfung, ob die Verpflichtung nach Art. 3 eingehalten wird, im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.

(3) Unternehmer, die den nach Art. 3 übernommenen Verpflichtungen oder ihren Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommen, kann der Auftraggeber bis zu drei Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen.

Art. 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion