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AGBauROG - Gesetz zur Ausführung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung
- Bayern -
Vom 9. Mai 1998
(GVBl. 1998 S. 242aufgehoben)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Baurecht
(1) Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuwenden, soweit, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
(2) Das Recht der Gemeinden, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuwenden, bleibt unberührt.
Art. 2 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Art. 6f und 60 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur - Bayerisches Naturschutzgesetz - (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 311), werden aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Mai 1998 in Kraft.
(2) Art. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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