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Regelwerk, Bau

AGBauROG - Gesetz zur Ausführung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung

- Bayern -

Vom 9. Mai 1998
(GVBl. 1998 S. 242aufgehoben)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1 Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Baurecht

(1) Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuwenden, soweit, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

(2) Das Recht der Gemeinden, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuwenden, bleibt unberührt.

Art. 2 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Art. 6f und 60 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur - Bayerisches Naturschutzgesetz - (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 311), werden aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Mai 1998 in Kraft.

(2) Art. 1  tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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