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ETB-Richtlinie Bauteile, die gegen Absturz sichern
Stand Juni 1985
(Dibt Mitteilungen IfBt 2/1987)
1 Allgemeines
Nichttragende Bauteile, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden und außer ihrer Eigenlast nur auf ihre Fläche wirkende Lasten aufnehmen und auf andere Bauteile abtragen, haben neben bauphysikalischen Aufgaben auch die Aufgabe, den von ihnen umschlossenen Raum oder Raumabschnitt so zu sichern, dass Personen und Gegenstände, die auf diese Bauteile einwirken, nicht durch deren vorzeitigen Bruch gefährdet werden. Solche nichttragenden Bauteile haben eine Sicherungsfunktion gegen Absturz.
Die Richtlinie ist anzuwenden bei Bauteilen, die einen Höhenunterschied zwischen Verkehrsflächen von mehr als 1 m sichern. Sie gilt nicht für Bauteile, die in DIN 4103 Teil 1 behandelt werden. Für Bauteile, die aus Erfahrung ausreichend sicher beurteilt werden können, braucht ein Nachweis der Stoßbelastung nach Abschnitt 3.2 dieser Richtlinie nicht geführt zu werden.
2 Einbaubereich
Für die in Abschnitt 3 beschriebenen Beanspruchungen werden zwei Einbaubereiche unterschieden:
Einbaubereich 1:
Raumabschließende Bauteile, Brüstungen, Umwehrungen und dergleichen in Bereichen mit geringer Menschenansammlung, wie sie z.B. in Wohnungen, Hotel-, Büro- und Krankenräumen und ähnlich genutzten Räumen einschließlich der Flure vorausgesetzt werden muss.
Einbaubereich 2:
Raumabschließende Bauteile, Brüstungen, Umwehrungen und dergleichen in Bereichen mit großer Menschenansammlung, wie sie z.B. in größeren Versammlungsräumen, Schulräumen, Hörsälen, Ausstellungs- und Verkaufsräumen und ähnlich genutzten Räumen vorausgesetzt werden muss.
3 Beanspruchungen und Nachweise
3.1 Horizontale, statische Lasten
Als horizontale Lasten (Linienlasten) sind anzusetzen Ein
Baubereich 1:
pi = 0,5 kN/m in 0,90 m Höhe vom Fußboden,
im Einbaubereich 2:
p2 = 1,0 kN/m in 0,90 m Höhe vom Fußboden.
Bei Geländern ist die jeweilige Last p1, und p2 auch dann in Holmhöhe anzusetzen, wenn diese von 0,90 m abweicht. Der rechnerische Nachweis darf durch Versuche ersetzt werden. Im Versuch ist die Bruchlast zu bestimmen. Der maßgebende Wert FVersuch, der Bruchlast aus den Versuchen (s. Abschnitt 4) muss um den Sicherheitsfaktor 1,5 größer als die Gebrauchslast sein.
Mit Bruch wird hier derjenige Zustand bezeichnet, bei dem eine Laststeigerung nicht mehr möglich ist oder bei dem Bereiche des Bauteils soweit zerstört sind, dass dann die Sicherungsfunktion gegen Absturz nicht mehr gegeben ist.
Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.
Der Nachweis ausreichender Biegegrenztragfähigkeit streifenförmig unterstützter Beplankung oder ausgesteifter Deckflächen ist jedoch nur für die horizontalen Streifenlasten zu führen (s. Abschnitt 3.3).
3.2 Stoßartige Belastung
3.2.1 Anforderungen
Bauteile in den Einbaubereichen 1 und 2 dürfen sowohl bei weichen als auch bei harten Stößen nicht insgesamt zerstört oder örtlich durchstoßen werden.
Es sind folgende Bedingungen einzuhalten:
3.2.2 Weicher Stoß
3.2.2.1 Allgemeines
Der weiche Stoß ist an der Stelle wirkend zu denken, mit der als Aufprallstelle der Stoß im Bauteil die ungünstigste Biegebeanspruchung erzeugt. Eine Überlagerung mit anderen Lastfällen ist nicht erforderlich.
Der Nachweis einer ausreichenden Widerstandsenergie des gestoßenen Bauteils darf auf folgende Weise geführt werden:
Der weiche Stoß darf vereinfachend als quasistatischer Lastfall zur Beurteilung des Verhaltens des gesamten Bauteils mit einer einwirkenden Energie von
EBasis = 100 Nm | (1) |
entsprechend einer wirksamen Stoßkörpermasse von 50 kg und einer Aufprallgeschwindigkeit von 2,0 m/s angesetzt werden.
Dem beim gedachten Stoß in das Bauteil übertragenen Energieanteil a' * EBasis steht die Widerstandsenergie ER (Arbeitsvermögen) des Bauteils entgegen. Es ist zu fordern:
ER > a' * EBasis | (2) |
Hierin bedeutet:
a' = Stoßübertragungsfaktor nach Tabelle 1, abhängig von der mitschwingenden Masse na des gestoßenen Bauteils.
Bei 50 kg wirkender Stoßkörpermasse wurde angesetzt:
a' - 200 * m/(50 + m)2 für m > 50 kg | (3) |
Tabelle 1 (a'-Werte)
(Stand: 01.03.2019)
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