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ETB-RL UF-Ortschaum
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum
Ausgabe April 1985
(Nds.MBl. Nr. 34a vom 11.09.2008 S. 353)
gestrichen in der MVV TB 2019/1
Herausgegeben vom Ausschuß für Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB)
Im gemeinsamen Bericht des Bundesgesundheitsamtes, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und des Bundesumweltamtes vom 01.10.1984 wurde gefordert, daß aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Gesamtformaldehydbelastung im Innenraum 0,1 ppm nicht überschreitet.
Durch die Einhaltung der nach der folgenden Richtlinie an Baustoffe und Bekleidungen gestellten Anforderungen wird angestrebt, daß die Formaldehydkonzentration in Aufenthaltsräumen von Häusern, deren Dächer und/oder Wände mit Harnstoff-Formadehydharz-Ortschaum (UF-Ortschaum) gedämmt sind, 0,1 ppm nicht überschreitet.
Diese Richtlinie stellt eine vorläufige Regelung dar, bis durch Forschungsergebnisse nachgewiesen ist, ob bei gleichzeitigem Vorhandensein mehrerer Emittenten, z.B. andere Bauteile, Möbel oder Dekorationsmaterialien aus Stoffen, die Formaldehyd freisetzen, möglicherweise andere Anforderungen zu stellen sind.
1 Geltungsbereich und Zweck
Diese Richtlinie gilt für die Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum (UF-Ortschaum) nach DIN 18.159 Teil 2 und nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, der an der Anwendungsstelle als UF-Ortschaum zum Ausschäumen von Hohlräumen, wie z.B. in Wänden, Decken und Dächern sowie in Schächten, Schlitzen und Kanälen bei Aufenthaltsräumen verwendet wird. In dieser Richtlinie werden ergänzend zu DIN 18159 Teil 2, Ausgabe Juni 1978, Abschnitt 5.13 "Formaldehydabspaltung" bzw. zu den entsprechenden Zulassungsbescheiden hinsichtlich der Verwendung von UF-Ortschaum Anforderungen zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft von Aufenthaltsräumen gestellt.
Hierbei wird vorausgesetzt, daß eine möglicherweise kurzfristig nach dem Einbringen des UF-Ortschaums auftretende erhöhte Formaldehydemission durch erhöhte Lüftung in den ersten 3 Wochen abgeführt wird.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie am Bau kann sich nur auf die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen beschränken, die hinsichtlich der Formaldehydabgabe an den UF-Ortschaum sowie an die Bekleidung und sonstigen baulichen Voraussetzungen gestellt werden; die Messung der Formaldehydkonzentration in der Raumluft allein ist zur Überprüfung der UF-Ortschaum-Dämmung nicht ausreichend, da sie auch die Formaldehydabgabe anderer Emittenten erfaßt.
2 Begriffe
Emissionsklassen im Sinne dieser Richtlinie sind die in Tabelle 1 der "Prüfrichtlinie für die Einstufung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum in Emissionsklassen bezüglich der Formaldehydabgabe (PrüfRi UF-Ortschaum)"1 in Abhängigkeit der Formaldehydabgabe des UF-Ortschaums genannten Klassen ES 1, ES 2 und ES 3, die in Abhängigkeit der Formaldehydabgabe des UFOrtschaums allein sowie in einem Prüfraum mit Bekleidung festgelegt sind.
Bekleidung im Sinne dieser Richtlinie ist eine raumseitig vollflächige Abdeckung des Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaums durch Bauplatten, Mauerwerk, Sperrschichten einschließlich der Abdeckung von Fugen, Aussparungen usw.
3 Anforderungen an den Harnstoff- Formaldehydharz- Ortschaum
3.1 Anforderungen an die Ausgangsstoffe
Unbeschadet der Anforderungen nach DIN 18159 Teil 2 bzw. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen dürfen für die Herstellung von UF-Ortschaum nur Ausgangsstoffe verwendet werden, für die nachgewiesen wurde, daß mit ihnen Ortschaum nach den entsprechenden Emissionsklassen hergestellt werden kann.
Für die Einstufung in die Emissionsklassen ist der Versuch im Prüfraum mit je nach Emissionsklasse festgelegten Bekleidungen nach Abschnitt 3.1 und der Versuch mit der Gasanalysemethode nach Abschnitt 3.2 der "PrüfRi UF-Ortschaum" 1 maßgebend 2.
Hierbei sind die Anforderungen der Tabelle 1 der Prüfrichtlinie 1 einzuhalten.
An dem UF-Ortschaum sind parallel alle Prüfungen nach DIN 18159 Teil 2, Ausgabe Juni 1978, Abschnitt 8, durchzuführen 3.
3.2 Anforderungen an den UF-Ortschaum nach Einbau
Der UF-Ortschaum muß nach Einbau an der Verwendungsstelle hinsichtlich der Formaldehydemission die Anforderungen für die jeweilige Emissionsklasse nach der "Prüfrichtlinie für die Einstufung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum in Emissionsklassen bezüglich der Formaldehydabgabe (PrüfRi UF-Ortschaum)"1erfüllen. Hierfür ist im Rahmen der Überwachung nach Abschnitt 5.2 nachzuweisen, daß die Formaldehydemission des unbekleideten Schaumes bei Prüfung mit der Gasanalysemethode nach Abschnitt 3.2 der PrüfRi UF-Ortschaum 1 die Grenzwerte der Tabelle 1 der PrüfRi UF-Ortschaum 1 einhält, jedoch darf der Wert um nicht mehr als 20% oder 0,3 mg/(h ⋅ dm3) über dem Gasanalysewert liegen, der für die Einstufung nach Abschnitt 3.1 maßgebend war (der größere Wert ist maßgebend).
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Formaldehydabgabe muß der UF-Ortschaum stets die anderen in DIN 18.159 Teil 2 oder in bauaufsichtlichen Zulassungen festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Trockenrohdichte darf jedoch um nicht mehr als ± 2,0 kg/m3 von dem Wert der Eignungsprüfung abweichen.
3.3 Kennzeichnung und Lieferung
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