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Regelwerk

DAfStb - Instandsetzungs-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Teil 2: Bauprodukte und Anwendung

Vom 8. März 2004
Stand 10/2001
(Nds. MBl. 2004 S. 193, 194; ber. 01/2002, ber. 12/2005; ber. 09/2014)



Siehe auch: " Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze" und " Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung"

Ersatz für Ausgabe August 1990 (Teile 1 und 2); bisherige Vertriebsnummer 65014

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37) sind beachtet worden.

Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Änderungen gegenüber Ausgabe August 1990

Abschnitt 1 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis

Der Abschnitt wurde neu in die Richtlinie aufgenommen. Bei Stoffen, die im Regelwerk für die Bundesfernstraßen (ZTV- SIB) enthalten und mit den gleichen Anforderungen wie in dieser Richtlinie belegt sind, wird die Bezeichnung nach den bisherigen ZTV -SIB in Klammern angefügt. Festlegungen zum Nachweis der Übereinstimmung sind in der Bauregelliste a Teil 2 Nr. 2.22 bis 2.25 enthalten.

Abschnitt 2 Betonuntergrund und Witterungsbedingungen

Anstelle der bisherigen Tabellen 1.4 und 1.5 wurden die Tabellen 2.5 und 2.1 neu aufgenommen.

Abschnitt 3 Vorbehandlung der Bewehrung

Die Tabelle 2.1 wurde in den Teil 2, Abschnitt 4, mit den zugehörigen Systemkomponenten eingearbeitet.

Abschnitt 4 Instandsetzungsbetone und -mörtel

Die Mörtelsysteme aus den Regelwerken der DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung (August 1990) und den TL und den TP der ZTV-SIB für PCC, SPCC und PC wurden zusammengeführt und teilweise neu beschrieben.

Die Beanspruchbarkeitsklassen der Instandsetzungsbetone und -mörtel mit den zugehörigen Systemkomponenten wurden neu definiert und beschrieben.

Die Richtwerte für die Schichtdicken wurden neu gefasst und harmonisiert (s. Tab. 4.2). Der Mörtel M 4 ist entfallen; er ist in Teilbereichen durch M 2/PC II bzw. M 2/PC I ersetzbar.

Abschnitt 5 Oberflächenschutzsysteme

Die Regelungen für Oberflächenschutzsysteme wurden mit dem Regelwerk ZTV- SIB harmonisiert. Dadurch entsprechen die Systeme OS 1, 2, 4, 5, 9 und 11 den Systemen OS-a bis OS-F.

Hinsichtlich Lieferung und Prüfung der Produkte OS 7 und OS 10 wird auf die TL/TP-BEL-EP und TL/TP-BEL-B Teil 3 verwiesen.

OS 3 wurde gestrichen, da die Hauptanforderungen

nicht reproduzierbar nachgewiesen werden können. Die Ergebnisse hängen sehr stark vom Referenzbeton ab. Nach wie vor ist jedoch eine Imprägnierung mit dünnflüssigen, füllstofffreien Reaktionsharzsystemen eine sinnvolle Maßnahme zur Verfestigung poröser, mineralischer Untergründe mit ungenügender Festigkeit und zur Verhinderung des Staubens infolge Abrieb.

OS 6 wurde gestrichen, da es sich um eine chemisch hoch widerstandsfähige Beschichtung handelt, die inzwischen in der Normenreihe DIN 28052 geregelt ist.

OS 8 wurde gestrichen, da es sich um Standard-Fußbodenbeschichtungssysteme handelt, die zukünftig in einer EN des CEN/TC 303 "Floor screeds and in situ floorings in buildings" geregelt werden.

OS 12 wurde als Oberflächenschutzsystem gestrichen. Es wird beim Betonersatz als Reaktionsharzmörtel (M 2/PC I) beschrieben.

OS 13 ist neu aufgenommen. Es erfüllt höhere mechanische und chemische Anforderungen bei eingeschränkter Rissüberbrückungsfähigkeit im Vergleich zu OS 11 (OS F).

Da sich die bisherigen Bezeichnungen OS 1 bis OS 12 eingebürgert haben, wird trotz Wegfalls einiger OS-Systeme die alte Bezeichnungsweise beibehalten.

Abschnitt 6 Füllen von Rissen und Hohlräumen

Dieser Abschnitt wurde vollständig überarbeitet. Die Liefer- und Prüfbedingungen wurden aus den überarbeiteten ZTV- RISS übernommen. Bei der Überarbeitung wurden Erfahrungen aus der Anwendung von Reaktionsharzen berücksichtigt. Zementleime und Zementsuspensionen wurden in Anlehnung an die ZTV-RISS neu geregelt.

Die Anwendungsbereiche wurden um das Füllen von Hohlräumen erweitert.

1 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
Ersetzt durch siehe =>

1.1 Verwendbarkeitsnachweis (Grundprüfung)

1.1.1 Allgemeines

(1) Unter Bauprodukte werden die hier verwendeten Stoffe und Systeme verstanden. Sie dürfen für den Schutz und die Instandsetzung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn durch Grundprüfungen nachgewiesen wird, dass die für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen erfüllt werden.

(2) Zur einwandfreien Prüfung und Identifizierung der Stoffe sind vom Hersteller der Prüfstelle alle dazu erforderlichen Werte und Hinweise anzugeben.

(3) Lässt das Regelwerk alternative Prüfverfahren zu, so vereinbaren Hersteller und Prüfstelle das anzuwendende Verfahren.

1.1.2 Grundprüfungen für Zementmörtel und Instandsetzungsmörtel und -beton mit zugehörigen Systemkomponenten (Korrosionsschutz, Haftbrücke, Feinspachtel)

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