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Regelwerk

DIN 4232 - Bemessung und Ausführung
Wände aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge

Stand 09/1987
(AllMBl 1988 S. 697aufgehoben)


Veröffentlichung: AllMBl 1988 S. 697

Walls of no fines lightweight concrete; design and construction

Murs en béton léger de structure poreuse; dimensionnement et exécution

Ersatz für Ausgabe 12.78

Diese Norm wurde vom Fachbereich VII Beton- und Stahlbetonbau/Deutscher Ausschuss für Stahlbeton des NABau ausgearbeitet.

Die Benennung "Last' wird für Kräfte verwendet, die von außen auf ein System einwirken; dies gilt auch für zusammengesetzte Wörter mit der Silbe ... "last" (siehe DIN 1080 Teil 1).

1 Anwendungsbereich

Diese Norm gilt für unbewehrte 1) Wände aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge. Die Wände werden als geschoßhohe und großformatige Fertigteile werkmäßig hergestellt. Sie dürfen nur bei vorwiegend ruhenden Lasten nach DIN 1055 Teil 3/06.71, Abschnitt 1.4, in Gebäuden bis zu vier Vollgeschossen, unter Umweltbedingenen nach DIN 1045/ 12.78, Tabelle 10, Zeilen 1 bis 3, verwendet werden.

2 Begriff

Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge nach dieser Norm ist Beton mit Zuschlag mit porigem und/oder dichtem Gefüge, der nur soviel Feinmörtel besitzt, dass dieser die Zuschlagkörner umhüllt, jedoch die Hohlräume zwischen den Körnern nach dem Verdichten nicht ausfüllt.

3 Werke

Für Personal und Ausstattung von Werken, die Leichtbeton herstellen und/oder verarbeiten, gilt DIN 1045/12.78, Abschnitt 5, sinngemäß.

4 Baustoffe

4.1 Zement

Bei der Betonherstellung ist Zement nach DIN 1164 Teil 1 zu verwenden.

4.2 Zuschlag

Der Zuschlag muss DIN 4226 Teil 1 oder Teil 2 entsprechen. Das zulässige Größtkorn richtet sich nach der Wanddicke. Bei Wanddicken bis 18 cm soll das Größtkorn des Zuschlags 16 mm nicht überschreiten.

4.3 Zugabewasser

Das Zugabewasser muss den Anforderungen nach DIN 1045/ 12.78, Abschnitt 6.4 entsprechen.

4.4 Leichtbeton

4.4.1 Allgemeines

Der Leichtbeton wird nach seiner Zuordnung zu einer Festigkeitsklasse nach Abschnitt 4.4.2, zu einer Rohdichteklasse nach Abschnitt 4.4.3 und erforderlichenfalls durch den Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108 Teil 4 bezeichnet.

4.4.2 Festigkeitsklassen und ihre Anwendung

(1) Der Leichtbeton wird nach seiner bei der Güteprüfung (siehe DIN 1045) im Alter von 28 Tagen an Würfeln von 200 mm Kantenlänge ermittelten Druckfestigkeit in Festigkeitsklassen LB 2 bis LB 8 eingeteilt (siehe Tabelle 1).

(2) Werden zum Nachweis der Druckfestigkeit Würfel mit 150 mm Kantenlänge verwendet, so darf die BeziehungβW200 = 0,95βW150 benutzt werden.

4.4.3 Rohdichteklassen

Der Leichtbeton wird nach Tabelle 2 in die Rohdichteklassen 0,5 bis 2,0 eingeteilt. Für die Zuordnung des Leichtbetons zu einer der Rohdichteklassen ist seine Trockenrohdichteρd maßgebend.

Tabelle 1. Festigkeitsklassen

Spalte 1 2 3
Zeile Festigkeitsklasse NennfestigkeitβWN
(Mindestwert für die DruckfestigkeitβW28 jedes Würfels)
N/mm2
SerienfestigkeitβWS
(Mindestwert für die mittlere DruckfestigkeitβWm jeder Würfelserie)
N/mm2
1 LB 2 2,0 4,0
2 LB 5 5,0 8,0
3 LB 8 8,0 11,0


Tabelle 2. Rohdichteklassen

Spalte 1 2
Zeile Rohdichte-
klasse
Grenzen des Mittelwertes der Beton-Trockenrohdichte
ρd
kg/dm3
1 0,5 0,41 bis 0,50
2 0,6 0,51 bis 0,60
3 0,7 0,61 bis 0,70
4 0,8 0,71 bis 0,80
5 0,9 0,81 bis 0,90
6 1,0 0,91 bis 1,00
7 1,2 1,01 bis 1,20
8 1,4 1,21 bis 1,40
9 1,6 1,41 bis 1,60
10 1,8 1,61 bis 1,80
11 2,0 1,81 bis 2,00


4.4.4 Betonzusammensetzung

Die für die jeweilige Festigkeitsklasse bzw. Rohdichteklasse erforderliche Betonzusammensetzung ist aufgrund einer Eignungsprüfung nach Abschnitt 8.1.2 festzulegen.

4.5 Betonstahl

Es ist Betonstahl nach DIN 488 Teil 1 zu verwenden.

5 Herstellen und Verarbeiten des Leichtbetons

5.1 Herstellen

(1) Die Bestandteile müssen so zugegeben werden, dass die aufgrund der Eignungsprüfung festgelegte Zusammensetzung eingehalten wird. Wird der Zuschlag durch Wägung abgemessen, so sind sein Feuchtegehalt und seine Dichte (Kornrohdichte oder Schüttdichte) in angemessenen Abständen nachzuprüfen und Veränderungen beim Abmessen zu berücksichtigen. Schwankungen im Feuchtegehalt des Zuschlags sind auch bei der Wasserzugabe zu berücksichtigen.

(2) Die Verwendung von Transportbeton ist nur zulässig, wenn der Leichtbeton als werkgemischter Beton in Mischfahrzeugen zum Fertigteilwerk gebracht wird.

(3) Beton aus wenig festem und leicht abreibbarem Zuschlag (z.B. Naturbims und weicher Ziegelsplitt) darf wegen der Gefahr des Abriebes während der Fahrt nicht gerührt werden. Die Fahrdauer ist auf 45 min zu beschränken.

5.2 Verarbeiten

5.2.1 Einbringen und Verteilen

Der Leichtbeton ist in gleichmäßigen, waagerechten Lagen in die Schalung zu schütten. Bei stehender Fertigung dürfen diese Lagen höchstens 30 cm dick sein und müssen auch unter Fenstern und anderen Öffnungen ohne Unterbrechung durchlaufen. Die Anordnung von Beobachtungsöffnungen kann zweckmäßig sein.

5.2.2 Verdichten

Der Beton ist so zu verdichten, dass ein möglichst gleichmäßiges Betongefüge entsteht, das dem bei der Eignungsprüfung vorhandenen entspricht und das ausreichende und möglichst gleichmäßige Festigkeiten erwarten lässt, ohne dass die Haufwerksporigkeit verloren geht. Ein besonders sorgfältiges Einbringen des Betons ist in Schalungsecken und entlang der Schalung notwendig.

6 Bauliche Durchbildung

6.1 Mindestmaße von Wänden und Pfeilern

6.1.1 Mindestdicke von Wänden

(1) Sofern mit Rücksicht auf die Standsicherheit, die Montage, den Wärme-, Schall- oder Brandschutz keine dickeren Wände erforderlich sind, richtet sich die Mindestdicked von Wänden nach Tabelle 3.

(2) Wände, die nach Abschnitt 7.2.2 als drei- oder vierseitig gehalten gelten sollen, müssen jedoch den Anforderungen nach Tabelle 4 entsprechen.

(3) Die Anforderungen nach Tabelle 4 müssen auch erfüllt sein, wenn nach Abschnitt 7.1 auf den Nachweis der räumlichen Steifigkeit und Stabilität verzichtet werden darf.

Tabelle 3. Mindestdicked von Wänden

Spalte 1 2 3
Zeile Wandart d
cmmin
1 tragende Wände allgemein 12
2 nur zur Knickaussteifung tragender Wände 10
3 nichttragende Wände leichte Trennwände 8


6.1.2 Mindestquerschnitte von Tür- und Fensterpfeilern

Es muss ein Mindestquerschnitt von 500 cm2 vorhanden sein, wobei eine Mindestbreite von 25 cm nicht unterschritten werden darf.

6.2 Knickaussteifung

(1) Je nach der Anzahl der rechtwinklig zur Wandebene unverschieblich gehaltenen Ränder (z.B. durch Decken und Wandscheiben) wird zwischen zwei-, drei- und vierseitig gehaltenen Wänden unterschieden.

(2) Bei dreiseitig gehaltenen Wänden darf der Abstand des freien Randes der tragenden Wand von der Mittelebene der aussteifenden Wand höchstens gleich der Geschoßhöhehs, aber nicht mehr als 4 m sein.

(3) Bei vierseitig gehaltenen Wänden darf der Mittenabstand der aussteifenden Querwände höchstens das zweifache der Geschoßhöhehs, aber nicht mehr als 8 m betragen.

(4) Haben vierseitig gehaltene Wände Öffnungen, deren lichte Höhe größer als1/3 der Geschoßhöhe oder deren Gesamtfläche größer als1/10 der Wandfläche ist, so sind die Wandteile zwischen Öffnungen und aussteifender Wand als dreiseitig gehalten anzusehen. Für die Wandteile zwischen den Öffnungen gilt Abschnitt 7.2.2 Absatz 3.

Tabelle 4. Anforderungen an tragende Wände, die nach Abschnitt 7.2.2 als drei- oder vierseitig gehalten gelten sollen oder die nach Abschnitt 7.1 zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden

Spalte 1 2 3 4
Zeile Wandarten Wanddicke
d
cm
Abstand der aussteifenden Querwände
m
Anforderungen an die Geschoßdecke
l
m
1 einschalige Außenwände 20 ≤ 8,0 keine
2 Innenschale
zweischaliger
Außenwände
17,5 ≤ 6,0 keine
3 15 ≤ 6,0 l ≤ 4,5
4 tragende Innenwände 20 ≤ 8,0 keine
5 17,5 ≤ 6,0 keine
6 15 ≤ 6,0 l ≤ 4,5
7 12 ≤ 4,5 l ≤ 4,5
durchlaufend:
0,7 ≤l1/l2 ≤ 1,42
l Stützweite der belastenden Deckenplatte; bei kreuzweise gespannten Deckenplatten die kleinere Stützweite

l1,l2 Stützweiten der beiden angrenzenden Deckenplatten rechtwinklig zur Wand


(5) Die Länge aussteifender Wände muss mindestens1/5 der Geschoßhöhehs, darf jedoch nicht weniger als 0,5 m betragen. Bei aussteifenden Querwänden mit Öffnungen müssen Öffnungen einen Abstand von mindestens1/5 ihrer lichten Höheh's (siehe Bild 1) von der auszusteifenden Wand haben.

(6) Die aussteifende Wand ist mit den auszusteifenden Wänden nach Abschnitt 6.15.1 zu verbinden.

Bild 1. Mindestlänge aussteifender Wände

6.3 Ouerschnittsschwächungen

(1) In tragenden Wänden, deren Dicked ≤ 15 cm ist, sind Schlitze unzulässig.

(2) Schlitze sind durch Einlegen von Leisten auszusparen.

(3) Ein nachträgliches Einstemmen von Schlitzen ist unzulässig.

(4) Das nachträgliche Einfräsen ist nur bei lotrechten Schlitzen zulässig.

(5) Schlitze müssen von den Rändern der Wandtafeln einen Abstand von mindestens 1,5d haben.

(6) In tragenden Wänden sind waagerechte und schräge Schlitze bei der Bemessung nach Abschnitt 7.2.3 zu berücksichtigen.

(7) Lotrechte Schlitze dürfen bei der Bemessung unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Tiefe höchstens1/6 der Wanddicke, aber nicht mehr als 3 cm, ihre Breite höchstens gleich der Wanddicke ist und ihr gegenseitiger Abstand mindestens 1 m beträgt.

6.4 Tür- und Fensterstürze

(1) Stürze über Türen und Fenstern mit einer lichten Weite bis zu 1,5 m dürfen in Gebäuden mit Verkehrslasten bis zu 2,75 kN/m2 (einschließlich der dazugehörigen Flure) aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge hergestellt werden, wenn sie innerhalb eines Wandelementes liegen und gleichzeitig mit diesem betoniert werden. Eine Belastung von Leichtbetonstürzen durch Einzellasten von zusammen mehr als 10 kN ist nicht zulässig.

(2) Die Höhe der Stürze richtet sich nach Tabelle 5.

Tabelle 5. Höhe von Tür- und Fensterstürzen aus haufwerksporigem Leichtbeton

Spalte 1 2 3
Zeile lichte Weite der Wandöffnung
m
Belastung Mindesthöhe
cm
1 ≤ 1,00 nach Absatz 1 20
2 ≤ 1,50 40
3 parallel gespannte Decken 30


(3) In Stürzen sind mindestens 2 Stäbe mitds = 14 mm oder eine gleichwertige Bewehrung anzuordnen.

(4) Die Stürze dürfen nicht zur Übertragung von Schubkräften aus Scheibenwirkung herangezogen werden.

6.5 Kellerwände

Für Umfassungswände des Kellergeschosses und des Sockels dürfen bis mindestens 30 cm über dem angrenzendem Gelände nur die Festigkeitsklassen LB 5 und LB 8 verwendet werden.

6.6 Maßnahmen gegen Schwindund Temperaturrisse

Zur Vermeidung grober Schwind- und Temperaturrisse sind Maßnahmen nach DIN 1045/12.78, Abschnitt 14.4, vorzusehen.

6.7 Ringanker

(1) In die Außen- und Querwände, die zur Gebäudeaussteifung dienen, sind als Ringanker in Höhe jeder Decke zwei den Gebäudeteil umlaufende Bewehrungsstäbe mitds ≥ 12 mm zu legen.

(2) Kann eine Unterbrechung der Ringanker (z.B. im Bereich von Treppenhäusern) nicht vermieden werden, so ist die Ringankerwirkung auf andere Weise sicherzustellen.

(3) Die Ringanker dürfen mit den Massivdecken oder etwaigen Stahlbetonfensterstürzen vereinigt und in Wänden, die mit der Hauptbewehrung der Massivdecken gleichlaufen, weggelassen werden, wenn diese Decken und ihre Bewehrung auf der ganzen Länge der Umfassungswand oder zwischen den Trennfugen ohne Unterbrechung ihrer Bewehrung durchlaufen und außerdem bis nahe zur Außenkante dieser Wände reichen. Stahlsteindecken und Hohlsteine anderer Decken sind dabei innerhalb der Wände durch Vollbetonstreifen zu ersetzen.

(4) Bei eingeschossigen Gebäuden und über dem obersten Geschoß zweigeschossiger Gebäude dürfen Holzbalkendecken verwendet werden, deren Scheibensteifigkeit in beiden Hauptachsrichtungen (längs und quer zur Spannrichtung) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. In diesem Falle dürfen ausreichend zugfest ausgebildete Holzbalken als Ringanker herangezogen werden. Eine ausreichende Verankerung mit der Wand und der Decke muss in der statischen Berechnung nachgewiesen werden.

(5) Bei Verbindungen nach Bild 2 sind je Ankerschraube folgende Lasten zulässig

6.8 Öffnungen

Ränder von Öffnungen in Wänden sind durch Bewehrung von mindestens 2 Stäbends = 10 mm oder eine gleichwertige Bewehrung einzufassen. Die Sturzbewehrung nach Abschnitt 6.4 darf hierbei angerechnet werden.

6.9 Korrosionsschutz der Bewehrung

6.9.1 Allgemeines

(1) Die nach den Abschnitten 6.4, 6.7, 6.8, 6.15 und 7.2.4.2 erforderlichen Bewehrungsstäbe müssen dauerhaft gegen Korrosion geschützt werden.

(2) Transportbewehrung muss nicht gegen Korrosion geschützt werden, wenn sie im mittleren Drittel der Wanddicke angeordnet ist.

(3) Der Korrosionsschutz kann durch Einbetten in Beton mit geschlossenem Gefüge, durch Überzüge auf Zementbasis oder durch andere geeignete Überzüge auf den Bewehrungsstäben erreicht werden.

Bild 2. Deckenanschluss

6.9.2 Korrosionsschutz durch Einbetten in Beton mit geschlossenem Gefüge

Die Bewehrungsstäbe sind unmittelbar vor dem Einbringen des Betons mit dicksämigem Zementleim zu umhüllen und beim Betonieren allseits in Beton mit geschlossenem Gefüge einzubetten. Die Mindestdicke der Einbettung in Beton mit geschlossenem Gefüge muss nach allen Seiten bei Umweltbedingungen nach DIN 1045/12.78, Tabelle 10, Zeilen 1 und 2, 20 mm und bei Umweltbedingungen nach Zeile 3 mindestens 25 mm betragen. Der wirksame Wasser-Zement-Wert des zur Einbettung verwendeten Betons darf nicht größer als 0,60 sein.

6.9.3 Korrosionsschutz durch Überzüge auf Zementbasis

Bewehrungsstäbe, die nicht nach Abschnitt 6.9.2 in Beton mit geschlossenem Gefüge eingebettet werden, sind, sofern sie nicht nach Abschnitt 6.9.4 gegen Korrosion geschützt werden, vor dem Einbau mit einem korrosionsschützenden Überzug auf Zementbasis zu versehen. Vor dem Aufbringen der Schutzmasse dürfen die Bewehrungsstäbe auf ihrer gesamten Oberfläche nur leichten Rostanflug aufweisen. Bewehrungsstäbe mit Blätterrost oder Rostnarben dürfen nicht verwendet werden. Die Eignung des Korrosionsschutzüberzuges ist von der fremdüberwachenden Stelle nach Abschnitt 8.2 zu beurteilen.

6.9.4 Korrosionsschutz durch Kunststoffüberzüge oder Verzinkung

Bei Korrosionsschutz durch Kunststoffüberzüge oder durch Verzinkung ist der Nachweis der Brauchbarkeit zu erbringen (z.B. durch Vorlegen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung).

6.10 Betondeckung

Das Mindestmaß der Betondeckung muss zur Sicherstellung des Verbundes allseits 20 mm betragen.

6.11 Verankerung der Bewehrung

Im haufwerksporigen Leichtbeton sind alle Bewehrungsstäbe durch Haken zu verankern. Dabei müssen die Biegerollendurchmesserdbr mindestens 4,0ds, der Biegewinkel± mindestens 150° und die freie Schenkellängeü mindestens 5ds betragen (siehe DIN 1045/12.78, Tabelle 20, Zeile 2).

6.12 Schutz gegen Durchfeuchtung

(1) Bei Außenwänden oder bei Umweltbedingungen nach DIN 1045/12.78, Tabelle 10, Zeile 3, ist ein Feuchteschutz erforderlich, z.B. durch einen Putz nach DIN 18 550 Teil 1/ 01.85, Tabelle 3 bzw. Tabelle 5, oder durch Verblendmauerwerk nach DIN 1053 Teil 1/11.74, Abschnitt 5.2.1.

(2) Kellerwände sind nach DIN 18195 Teil 4, Teil 5 oder Teil 6 gegen das Eindringen von Feuchte abzudichten.

6.13 Vergußnuten

Die Wandtafeln tragender Wände sind an den vertikalen Stirnseiten mit Vergussnuten auszuführen, deren Breite mindestens gleich der halben Wanddicke ist und deren Tiefe mindestens 40 mm beträgt.

6.14 Einbau der Wandtafeln

(1) Die Wandtafeln müssen in ihrer ganzen Länge und Dicke in ein waagerechtes Mörtelbett aus Zementmörtel nach DIN 1045/12.78, Abschnitt 6.7.1, versetzt werden. Die senkrechten Vergussnuten zwischen den Wandtafeln sind mit einem Leichtbeton mit geschlossenem Gefüge, mindestens der Festigkeitsklasse LB 15 nach DIN 4219 Teil 1 mit einem Größtkorndurchmesser von 4 mm auszufüllen.

(2) Die Verbindung der Wandtafeln untereinander sowie der Wandtafeln mit den Decken muß nach Abschnitt 6.15 erfolgen.

(3) Wandtafeln, deren statische Wirksamkeit durch Beschädigungen beeinträchtigt ist, dürfen nicht eingebaut werden.

6.15 Verbindungen

6.15.1 Verbindung der Wandtafeln untereinander

(1) Die Wandtafeln sind untereinander mindestens in den Drittelpunkten der Wandhöhe (Höchstabstand 1,0 m) durch Betonstahlschlaufen mitds ≥ 6 mm und einer Schenkellänge von mindestens 30 cm zu verbinden.

(2) In den vertikalen Vergussfugen ist zur Aufnahme der Spaltzugkräfte im Vergussbeton eine Querbewehrung von mindestens 1 Stab mitds ≥ 8 mm anzuordnen, der durch die sich überlappenden Schlaufen gesteckt wird.

6.15.2 Verbindung von Wänden und Decken

(1) Die Verbindung zwischen den Wandtafeln und der darüberliegenden Decke muss durch rechtwinklig gebogene Bewehrungsstäbe mitds ≥ 6 mm und einer Schenkellänge von mindestens 50 cm im Abstand von höchstens 1 m oder durch eine gleichwertige Verbindung (z.B. nach Bild 3) erfolgen. Bei der obersten Decke ist die Sicherheit gegen Windsog nachzuweisen.

(2) Bei Holzbalkendecken gilt Abschnitt 6.7, Absätze 4 und 5.

Bild 3. Beispiel für die Verbindung von Wänden und Decken


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