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DIN 18025- 2 - Barrierefreie Wohnungen Planungsgrundlagen
Stand 12/1992
Veröffentlicht: StAnz. He Nr. 11 vom 14.03.1994 S. 849
1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Norm gilt für die Planung. Ausführung und Einrichtung von barrierefreien, neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für die Planung, Ausführung und Einrichtung von barrierefreien, neuen Wohnheimen. Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechender Wohnanlagen und Wohnheimen. Sie gilt sinngemäß - entsprechend dem individuellen Bedarf - für die Planung. Ausführung und Einrichtung von barrierefreien Neu-, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Eigentumswohnungen, Eigentumswohnanlagen und Eigenheime. Die Wohnungen müssen für alle Menschen nutzbar sein.
Die Bewohner müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein. Das gilt insbesondere für
Planungsgrundlagen für Wohnungen für Rollstuhlbenutzer siehe DIN 16025 Teil 1.
Die in den Anmerkungen enthaltenen Empfehlungen sind besonders zu vereinbaren.
2 Begriffe
2.1 Einrichtungen
Einrichtungen sind die zur Erfüllung der Raumfunktion notwendigen Teile, z.B. Sanitär-Ausstattungsgegenstände, Geräte und Möbel; sie können sowohl bauseits als auch vom Wohnungsnutzer eingebracht werden. (Aus: DIN 18022/11.89)
2.2 Bewegungsflächen
Bewegungsflächen sind die zur Nutzung der Einrichtungen erforderlichen Flächen. Ihre Sicherstellung erfolgt durch Einhalten der notwendigen Abstände. (Aus: DIN 18022/11.89)
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.
Die Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper, Handläufe.
3 Maße der Bewegungsflächen
3.1 Bewegungsflächen, 150 cm breit und 150 cm tief
Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein:
3.2 Bewegungsflächen, 150 cm breit
Die Bewegungsfläche muß mindestens 150 cm breit sein:
3.3 Bewegungsfläche, 150 cm tief
Anmerkung: Bei einem Teil der zu den Wohnungen gehörenden Kraftfahrzeugstellplätzen sollte vor der Längsseite des Kraftfahrzeuges eine 150 cm tiefe Bewegungsfläche vorgesehen werden.
3.4 Bewegungsfläche, 120 cm breit und 120 cm tief
Die Bewegungsfläche muß mindestens 120 cm breit und 120 cm tief sein:
3.5 Bewegungsflächen, 120 cm breit
Die Bewegungsfläche muß mindestens 120 cm breit sein:
3.6 Bewegungsfläche, 90 cm tief
Die Bewegungsfläche muß mindestens 90 cm tief sein:
4 Türen
Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
Hauseingangs-, Wohnungseingangs- und Fahrschachttüren müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben.
Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen.
Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.
Untere Türanschläge und -schwellen siehe Abschnitt 52. Anmerkungen: Türen sollten eine lichte Höhe von mindestens 210 cm haben.
Im Bedarfsfall sollten Türen mit Schließhilfen ausgestattet werden können.
5 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe, Treppe
5.1 Stufenlose Erreichbarkeit
Der Hauseingang und eine Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein, es sei denn, nachweislich zwingende Grunde lassen dies nicht zu.
Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage müssen zumindest durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder durch eine Rampe stufenlos erreichbar sein.
Anmerkung: Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage sollten stufenlos erreichbar sein.
5.2 Untere Türanschläge und -schwellen
Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technischunbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
(Aus: DIN 18025 Teil 1/12.92)
5.3 Aufzug
Der Fahrkorb des Aufzugs ist mindestens wie folgt zu bemessen:
Bei Bedarf muß der Aufzug mit akustischen Signalen nachgerüstet werden können.
Bedienungstableau und Haltestangen siehe Bilder 5 bis 8. Für ein zusätzliches senkrechtes Bedienungstableau gilt DIN 15325.
Bewegungsflächen vor den Fahrschachttüren siehe Abschnitt 3.1.
(Stand: 04.07.2022)
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