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Regelwerk

Gärfuttersilos und Güllebehälter
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DIN 11622-1 - Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Allgemeine Anforderungen

Bek. d. MS v. 5.5.2003 - 53.2-24 012/0-1 -
- VORIS 21072 -
(MBl. Nds. Nr. 18 vom 11.06.2003 S. 362)


zur aktuellen Fassung

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Norm gilt für Gärfuttersilos und für Güllebehälter.

Für befahrbare Flachsilos zur Lagerung von Gärfutter ist die Norm sinngemäß anzuwenden.

(2) Gärfuttersilos und Güllebehälter können als Hochsilos und Hochbehälter ganz über dem Erdreich oder als Tiefsilos und Tiefbehälter ganz oder teilweise im Erdreich erstellt werden.

(3) Die allgemeinen Anforderungen beziehen sich auf

(4) Erläuterungen zu dieser Norm sind im Beiblatt 1 zu DIN 11 622 enthalten.

2 Begriffe

2.1 Gärfuttersilo

Ein Gärfuttersilo ist ein Silo zur Herstellung und Lagerung von Gärfutter.

2.2 Güllebehälter

Ein Güllebehälter ein Behälter zur Lagerung von Gülle.

2.3 Gärfutter (auch: Silage)

Gärfutter (auch; Silage) ist ein unter Luftabschluß durch Milchsäuregärung haltbar gemachtes Viehfutter.

2.4 Silagesickersaft

Silagesickersaft die während der Lagerung von Gärfutter auftretende säurehaltige Flüssigkeit.

2.5 Gülle (auch: Flüssigmist)

Gülle (auch:. Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Harn (Jauche), Kot, Einstreu- und Futterresten sowie Reinigungswasser.

3 Lastannahmen

3.1 Ständige Lasten

Zu den ständigen Lasten gehören ,das Eigengewicht des Gärfuttersilos oder Güllebehälters, des Unterbaues und der technischen Einrichtungen, soweit sie mit dem Bauwerk dauerhaft verbunden sind.

3.2 Verkehrslasten

3.2.1 Gärfutter

(1) Die Lastannahmen für Gärfutter werden nach DIN 1055 Teil 6 getroffen. Für die Füllhöhe h ist - auch bei Kegel Stumpfdächern und Kuppeldächern - der obere Rand des Zylinders oder bei fester horizontaler Decke die Deckenunterkante als Silogutebene anzunehmen. Bei Obenentnahme mit Fräse darf diese Höhe um 1,0 m vermindert

Bei Gärfuttersilos mit Untenentnahme muß wegen einer im Futterstock auftretenden Gewölbewirkung das gesamte Füllgut oberhalb der Höhe von 2,0 m über dem Gärfuttersiloboden als Vertikallast auf die Gärfuttersilowand angesetzt werden.

3.2.2 Innerer Unter- oder Überdruck

(1) Bei allseitig geschlossenen und im wesentlichen gasdichten Gärfuttersilos mit Druckausgleichseinrichtungen nach Abschnitt 5.2 ist die Unter- oder Überdruckbildung zu berücksichtigen.

(2) Als Belastung darf in die Statischen Nachweise der Einstelldruck der Ventile eingeführt werden, wenn Anzahl und Maße der Gärfuttersilogröße angepaßt sind.

Zur Berechnung der Wand darf der innere Überdruck 5 kN/m2 nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gärfuttersilodecke ist der vorhandene Überdruck zu berücksichtigen

(4) Es darf betriebsmäßig kein Überdruck in Gärfuttersilos 50 kN/m2 entstehen.

3.2.3 Gülle

Für Gülle ist eine Eigenlast von 10 kN/m3 anzunehmen.

3.2.4 Maschinenlasten

(1) Geräte und Maschinen die direkt mit Gärfuttersilo oder Güllebehälter verbunden sind (z.B. Fräsen, Pumpen, Rührwerke), sind sowohl mit dem Einfluß ihrer Eigenlast als auch mit Lasten, die von Betriebszuständen herrühren, zu berücksichtigen.(Homogenisier-Einrichtungen siehe Abschnitt 6.2)

3.2.5 Verkehrslast auf Abdeckungen und Dächern von Gärfuttersilos und Güllebehältern sowie auf Arbeitsbühnen

(1) Massive Dachdecken und Arbeitsbühnen sind für eine gleichmäßig verteilte Verkehrslast von 2 kN/m2 bzw. für Schneelast zu bemessen.

(2) Güllebehälterabdeckungen sind für Schneelast und eine Einzellast von 1 kN an ungünstiger Stelle zu bemessen.

(3) Bei der Verwendung von Zeltartigen Dächern ist der Planenzug auf dem Güllebehälterrand anzusetzen,; insbesondere ist die ungleichmäßige Horizontallast infolge einseitiger Schneelast bei der Bemessung der Ausssteifung des Güllebehälterrandes zu berücksichtigen.

3.2.6 Verkehrslasten auf Decken über Gärfuttersilos und Güllebehältern

Verkehrslasten auf Decken über Gärfuttersilos und Güllebehältern sind nach DIN 1055 Teil 3 und DIN 1072 anzusetzen.

3.2.7 Schneelast

Schneelast ist nach DIN 1055 Teil 5 anzusetzen.

3.3 Erddruck und Grundwasserdruck

(1) Erddruck und Grundwasserdruck ist nach DIN 1055 Teil 2 anzusetzen. Dabei ist mit Erdruhgedruck zu rechnen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Verkehrslasten Und Grundwasser.

(2) Unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten ist auch stets ein Lastfall gefüllter Gärfuttersilos oder Güllebehälter ohne Erddruck und ohne Grundwasser zu untersuchen.

(3) Der Erddruck aus Hinterfüllung darf von allen Seiten gleich angenommen werden, wenn die Hinterfüllung bei horizontalem Gelände gleichmäßig eingebracht wird und sichergestellt ist, daß durch Verkehrslasten keine größeren einseitigen Erddrücke ausgelöst werden.

(4) Für den Nachweis der Auftriebssicherheit gilt DIN 1054.

3.4 Windlasten

(1) Windlasten sind nach DIN 1055 Teil 4 anzusetzen.

(2) Bei Gruppenaufstellungen sind erhöhte Windkraftbeiwerte zu berücksichtigen.

3.5 Entspannungslasten bei Gärfuttersilos

Für die bei der Entleerung wirkenden negativen Wandreibungslasten (Entspannung des Futterstücke bei Obenentnahme) sind 4 kN/m Umfang anzusetzen.

3.6 Temperatureinfluß

Temperatureinflüsse sind zu berücksichtigen. Die Temperaturbeanspruchung richtet sich nach DIN 1055 Teil 6.

3.7 Eisdruck bei Güllebehältern

Lasten und Kräfte aus einer geschlossenen Eisdecke sind durch betriebliche Maßnahmen zu verhindern (siehe Abschnitt 9.3)

4 Ausführung, Beschaffenheit

4.1 Allgemeines

Gärfuttersilos und Güllebehälter müssen so ausgeführt werden, daß weder Silagesickersaft noch Gülle in das Erdreich gelangen. Dies gilt gleichermaßen für Kanäle, Vorgruben und Pumpensümpfe. Im Erdreich verlegte Leitungen sind mit dem Bauwerk flexibel zu verbinden, um Schäden aus unterschiedlichen Setzungen zu vermeiden.

4.2 Innenflächen

(1) Innenflächen und Verschlüsse von Öffnungen müssen gegen Silagesickersaft bzw. Gülle beständig sein. Wenn in Güllebehälter Silagesickersäfte eingeleitet werden, muß eine ausreichende Verdünnung vorhanden sein oder die Innenflächen müssen auch gegen Silagesickersaft beständig sein.

(2) Die verwendeten Materialien für Beschichtungen, Imprägnierungen, Schutzanstriche, Fugenbänder, Fugenmassen müssen bei Gärfuttersilos für Mensch und Tier physiologisch unbedenklich sein.

(3) Die verwendeten Materialien müssen untereinander verträglich sein.

(4) Der Eignungsnachweis muß durch das Prüfzeugnis einer amtlichen Stelle bestätigt sein.

4.3 Abdichtung von Fugen

(1) Fugen sind in geeigneter und dauerhafter Weise abzudichten.

(2) Die Eignung von Dichtungselementen (Fugenbänder, Fugenmassen) insbesondere ihre Dehnfähigkeit sowie ihre Verträglichkeit mit Silagesickersaft bzw. Gülle ist durch das Prüfzeugnis einer amtlichen Stelle zu bestätigen. Dabei sind neben den Abmessungen und Einbaubedingungen auch die Materialeigenschaften festzulegen und durch Werkszeugnisse nach EN 10204 zu belegen.

4.4 Fundamente und Baugrund

(1) Die Beanspruchung des Baugrundes richtet sich nach DIN 1054.

(2) Die Fundamente und Bodenplatten sind nach DIN 1045 zu bemessen und herzustellen. Bodenplatten sind mindestens 0,18 m dick auszuführen. Auf eine frostsichere Gründung ist zu achten. Weitere Anforderungen siehe DIN 11 622 Teil 2.

(3) Bei frostempfindlichem oder undurchlässigem Baugrund ist unter Bodenplatten für Güllebehälter oder Gärfuttersilos eine mindestens 0,20 m dicke durchlässige Frostschutzschicht anzuordnen, die gleichzeitig als Dränschicht wirkt. Diese Schicht ist für eine kurze Frosteinwirkungsdauer ausreichend (siehe Abschnitt 9.3). Tiefbehälter oder Tiefsilos sind hinter der Behälterwand auf etwa 0,60 m Breite mit durchlässigem und frostsicherem Material zu verfüllen. Die Frostschutz- bzw. Dränschicht ist bei undurchlässigem Baugrund durch eine Dränage zu entwässern. Falls Grundwasser; ansteht, ist dafür zu sorgen, daß der Frost nicht bis zum Grundwasser gelangen kann.

5 Betriebliche Einrichtungen für Gärfuttersilos

5.1 Öffnungen und Verschlüsse

(1) Öffnungen sind zum Beschicken und Entleeren von Gärfuttersilos sowie zu Kontroll- und Reinigungszwecken erforderlich. Anordnung, Anzahl, Form und Maße der Öffnungen ergeben sich aus dem Verfahren, nach welchem der Gärfuttersilo gefüllt, entleert und gewartet wird. Die Verschlüsse der Öffnungen sind wasserdicht und bruchsicher auszubilden. Verschlüsse von Wandöffnungen sind an der Wandinnenseite bündig anzuordnen.

(2) Soweit Öffnungen für den Einstieg von Personen dienen, muß die lichte Weite in Decken mindestens 0,80 m und in Wänden mindestens 0,60 m betragen.

(3) Erfolgt die Entnahme über Wandöffnungen, so darf die Unterkante der untersten Entnahmeöffnung höchstens 1,50 m über dem Gärfuttersiloboden liegen. Der Abstand zwischen den Unterkanten übereinanderliegender Einzelöffnungen darf nicht größer als 2 m sein, damit für die im Gärfuttersilo arbeitende Person in Kopfhöhe stets eine Entlüftungsöffnung vorhanden ist. Der Lukenverschluß muß ohne Werkzeug einfach und rasch von innen und von außen geöffnet werden können.

5.2 Druckausgleichseinrichtungen

In allseitig geschlossenen und im wesentlichen gasdichten Gärfuttersilos können infolge Gärgasbildung, thermischer Einflüsse, pneumatischer Förderung und beim Entleeren, Über- oder Unterdrücke auftreten, die durch Anordnung von Druckausgleichseinrichtungen zu begrenzen sind. Der Einstelldruck der Ventile ist vom Hersteller verbindlich anzugeben.

5.3 Saftableitung

Ist bei Gärfuttersilos eine Saftableitung erforderlich, so ist diese so auszuführen, daß keine Luft in den Futterstock eindringen kann. Sie muß säurebeständig sein. Wenn eine Ableitung des Gärsaftes in eine Güllegrube nicht möglich ist, ist ein Saftsammelbehälter anzuordnen, der wasserundurchlässig auszuführen, gegen den Angriff der Gärsäuren zu schützen und unfallsicher abzudecken ist.

6 Betriebliche Einrichtungen für Güllebehälter

6.1 Öffnungen

Geschlossene Güllebehälter müssen für den Betrieb mindestens eine Öffnung von mindestens 0,80 m lichter Weite haben. An gegenüberliegenden Seiten sind Entlüftungsöffnungen mit jeweils mindestens 0,04 m2 vorzusehen.

6.2 Homogenisier-Einrichtungen

(1) Homogenisier-Einrichtungen sind so anzuordnen, daß keine dynamischen Belastungen auf den Güllebehälter übertragen werden.

(2) Bei der Durchführung eines Rührwerkes durch die Güllebehälterwand ist daher die Wanddurchführung so auszuführen, daß keine Schwingungen übertragen werden. Das Fundament für den Zapfwellenantrieb ist von der Bodenplatte des Güllebehälter zu trennen und für die dynamische Beanspruchung ausreichend zu dimensionieren.

7 Dichtheitskontrolle

Vor Inbetriebnahme ist die Dichtheit nachzuweisen, und zwar durch eine mindestens 0,50 m hohe Füllung mit Wasser am freistehenden oder am nicht hinterfüllten Güllebehälter oder Gärfuttersilo: Dabei dürfen über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 48 Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt, keine bleibenden Durchfeuchtungen und kein meßbares Absinken des Wasserspiegels auftreten.

8 Arbeitssicherheit

Auf die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird hingewiesen, z.B. LBG 2.1, LBG 2.2 und LBG 2.8.

9 Herstellung, Kennzeichnung, Betriebsanleitung, Kontrolle

9.1 Herstellung, Montage

Bei Herstellung und Montage muß der Hersteller oder der von ihm beauftragte Bauleiter oder ein fachkundiger Vertreter des Bauleiters während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein. Er hat für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nach den bautechnischen Unterlagen zu sorgen.

9.2 Kennzeichnung

(1) An jedem Gärfuttersilo oder Güllebehälter ist eine deutlich sichtbare und dauerhafte Beschriftung anzubringen, aus der folgendes hervorgeht:

(2) Außerdem sind Hinweisschilder nach den Unfallverhütungsvorschriften anzubringen.

9.3 Betriebsanleitung, Kontrolle

(1) Der Hersteller oder Vertreiber hat den Betreiber mit einer schriftlichen Betriebsanleitung darüber zu unterrichten,

(2) Silagesickersaft darf nur dann in den Güllebehälter abgeleitet werden, wenn eine ausreichende Verdünnung durch Gülle gegeben ist oder die Innenflächen gegen Silagesickersäfte beständig sind.

Zitterte Normen und andere Unterlagen

DIN 1045 Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung
DIN 1045 Baugrund; Zulässige Belastung des Baugrunds
DIN 1055 Teil 2 Lastannahmen für Bauten; Bodenkenngrößen, Wichte, Reibungswinkel, Kohäsion, Wandreibungswinkel
DIN 1055 Teil 3 Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten
DIN 1055 Teil 4 Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken
DIN 1055 Teil 5 Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Schneelast und Eislast
DIN 1055 Teil 6 Lastannahmen für Bauten; Lasten in Silozellen
DIN 1072 Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen
DIN 11 622 Teil 2 Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit, Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen
DIN 11 622 Teil 3 Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit, Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Holz
DIN 11 622 Teil 4 Gärfuttersilos und Güllebehältern Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit, Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Stahl
Beiblatt 1 zu DIN 11 622 Gärfuttersilos und Güllebehältern; Erläuterungen, Systemskizzen für Fußpunktausbildung
DIN 50 049 Metallische Erzeugnisse; Arten von Prüfbescheinigungen; Deutsche Fassung EN 10204:1991
Unfallverhütungsvorschrift der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften1 :
LBG 2.1 Allgemeine Bestimmungen für bauliche Anlagen und Einrichtungen
LBG 2.2 Besondere Bestimmungen für Silos und Erdmieten
LBG 2.8 Besondere Bestimmungen für Gruben und Kanäle

Änderungen

Gegenüber der Ausgabe August 1973 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Es wurden praktische Erfahrungen aus der Anwendung der Norm berücksichtigt und eingearbeitet.

b) Der Anwendungsbereich der Norm wurde um Güllebehälter erweitert.

c) Die Erläuterungen der Reihe DIN 11622 wurden in einem Beiblatt 1 zu DIN 11 622 zusammengefaßt.

Internationale Patenklassifikation

a 01 K 001/00

a 01 K 023/00

B 65 D 088/02

B 65 D 90/02

E 04 H 007/00

1) Zu beziehen durch: Bundesverband der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Postfach 41 060, 34131 Kassel-Wilhelmshöhe

ENDE

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(Stand: 04.07.2022)

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