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Regelwerk

DIN 1072 - Lastannahmen
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Straßen- und Wegbrücken

Stand 12/1995



Veröffentlichung: MBl. NRW 1986 S. 224

Road bridges; design loads / Ponts routiers; charges de hypothese

1 Anwendungsbereich

(1) In dieser Norm werden die Einwirkungen behandelt, die bei Planung und Konstruktion von Straßen- und Wegbrücken zu beachten sind. Die Festlegungen dieser Norm werden als Lastannahmen bezeichnet. Sie sind anstelle der wirklich auftretenden Einwirkungen anzuwenden.

(2) Die Lastannahmen gelten auch für das Nachrechnen bestehender Straßen- und Wegbrücken. Sie sind bei anderen Bauwerken im Zuge von Straßen, auf die Straßenverkehrslasten einwirken (z.B. Durchlässe, Stützwände), sinngemäß anzuwenden.

(3) Außergewöhnliche Einwirkungen wie Anprall von Schienenfahrzeugen, Eisdruck, Schiffsstoß, Erdbeben und Lastannahmen für bestimmte Sonderfälle werden nicht erfaßt. Sie sind erforderlichenfalls mit der für die Bauaufsicht zuständigen Stelle abzustimmen (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

(4) Bei Brücken mit Gleisen sind auch die Bau- und Betriebsvorschriften für die betreffende Schienenbahn zu beachten (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

2 Einteilung der Lasten und Bildung der Lastfälle

(1) Die Lastannahmen sind einzuteilen in (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072):

a) Hauptlasten (H), das sind:
Ständige Lasten siehe Abschnitt 3.1
Vorspannung siehe Abschnitt 3.2
Verkehrsregellasten siehe Abschnitt 3.3
Schwinden des Betons siehe Abschnitt 3.4
Wahrscheinliche Baugrundbewegungen siehe Abschnitt 3.5
Anheben zum Auswechseln von Lagern siehe Abschnitt 3.6
b) Zusatzlasten (Z), das sind:
Wärmewirkungen siehe Abschnitt 4.1
Windlasten siehe Abschnitt 4.2
Schneelasten siehe Abschnitt 4.3
Lasten aus Bremsen und Anfahren (Bremslast) siehe Abschnitt 4.4
Bewegungs- und Verformungswiderstände der Lager und Fahrbahnübergänge siehe Abschnitt 4.5
Dynamische Wirkungen bei beweglichen Brücken siehe Abschnitt 4.6
Lasten auf Geländer siehe Abschnitt 4.7
Lasten aus Besichtigungswagen siehe Abschnitt 4.8
c) Sonderlasten (S), das sind:
Sonderlasten aus Bauzuständen siehe Abschnitt 5.1
Mögliche Baugrundbewegungen siehe Abschnitt 5.2
Ersatzlasten für den Anprall von Straßenfahrzeugen siehe Abschnitt 5.3
Ersatzlasten für den Seitenstoß auf Schrammborde und seitliche Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 5.4

(2) Kriechen und Relaxation sind zugeordnet zu den erzeugenden Einwirkungen zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von Absatz 1, Aufzählung b, ist die Bremslast für die Berechnung von Fahrbahnübergängen als Hauptlast anzusetzen.

(4) Die Hauptlasten bilden in ungünstigster Zusammenstellung den Lastfall H; die Haupt- und Zusatzlasten bilden in ungünstigster Zusammenstellung den Lastfall HZ.

(5) Ist in einem Bauteil die Beanspruchung aus einer Zusatzlast größer als die Beanspruchung aus den Hauptlasten ohne ständige Lasten und gegebenenfalls ohne Vorspannung, dann ist diese Zusatzlast als Hauptlast einzustufen. Der Lastfall H wird dann ausschließlich durch diese Zusatzlast zusammen mit den ständigen Lasten und gegebenenfalls Vorspannung gebildet.

(6) Die Sonderlasten sind nach den Bestimmungen der Abschnitte 5.1 bis 5.4 je für sich, gegebenenfalls zusammen mit Haupt- und Zusatzlasten anzusetzen.

3 Hauptlasten

3.1 Ständige Lasten

3.1.1 Eigenlasten der Bauteile

(1) Die Eigenlasten der Bauteile sind nach den einschlägigen Normen und Vorschriften (z.B. DIN 1055 Teil 1 und Teil 2) zu bestimmen.

(2) Die aus den Maßen in den Ausführungsplänen ermittelten Eigenlasten sind den angenommenen Eigenlasten gegenüberzustellen. Sind die Spannungen und/ oder Sicherheitsbeiwerte infolge unzutreffender Last- und Querschnittsannahmen um höchstens 3 % ungünstiger als die zulässigen Werte, so braucht die Berechnung mit berichtigten Annahmen im allgemeinen nicht wiederholt zu werden, es sei denn, dass das System für solche Ungenauigkeiten besonders anfällig ist.

(3) Für Mehreinbau von Fahrbahnbelag beim Herstellen einer Ausgleichsgradiente ist zusätzlich eine Last von 0,5 kN/m2 durchgehend über die gesamte Fahrbahnfläche anzusetzen (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

(4) Für Klappbrücken gilt anstelle der Regelung nach Absatz 3, dass bei der Berechnung der Antriebsvorrichtungen einschließlich der Verriegelungen zum Ausgleich von Ungenauigkeiten bei der Bestimmung der Eigenlast für alle Zwischenstellungen zusätzlich eine Last von ± 0,25 kN/m2 durchgehend über die Brückenfläche anzusetzen ist.

(5) Wenn in besonderen Fällen durch ganze oder teilweise Entfernung des Fahrbahnbelages und/ oder der Kappen ungünstigere Lastzustände entstehen, sind diese zu berücksichtigen (siehe auch Abschnitt 3.3.5

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(Stand: 01.03.2019)

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