umwelt-online: DIN 1055-3 Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten

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Regelwerk

Lastannahmen für Bauten
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DIN 1055-3 - Verkehrslasten

Stand 06/1971
(MABl. By 1972 S. 145)


Design loads for buildings; live loads

In die vorliegende Neuausgabe dieser Norm sind die Änderungen der x-Ausgabe vom November 1951 und die bauaufsichtlich eingeführten Ergänzungserlasse zu DIN 1055 Blatt 3 (siehe "Berechnungsgrundlagen für Bauten", 24. Auflage 1965, Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin, München) eingearbeitet. Außerdem wurden die Kraftfahrzeug-Regellasten für befahrbare Decken und die Lastannahmen für Balkone vereinfacht und Lastannahmen für Gabelstapler, Hubschrauberlandeplätze, lotrechte und waagerechte Pendelkräfte und elektrische Speicherheizgeräte neu aufgenommen.

Eine vollständige Überarbeitung der Norm DIN 1055 Blatt 3 ist für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen.

In dieser Norm sind die von außen auf eine Baukonstruktion einwirkenden Kräfte, z.B. Gewichtskräfte oder Windkräfte, auch als Lasten, Belastungen bezeichnet. Nach der "Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen" vom 26. Juni 1970 dürfen die bisher üblichen Krafteinheiten Kilopond (kp) und Megapond (Mp) nur noch bis zum 31. Dezember 1977 benutzt werden. Bei der Umstellung auf die gesetzliche Krafteinheit Newton (N) (1 kp = 9,80665 N) sind im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Norm für 1 kp = 0,01 kN und für 1 Mp = 10 kN zu setzen. Diese Angaben sind im Text und in den Tabellen vorliegender Norm in Klammern hinzugefügt.

1. Begriffe

1.1. Ständige Last

Ständige Last ist die Summe der unveränderlichen Lasten, also das Gewicht der tragenden oder stützenden Bauteile und der unveränderlichen, von den tragenden Bauteilen dauernd aufzunehmenden Lasten (z.B. Auffüllungen, Fußbodenbeläge, Putz und dgl.).

1.2. Verkehrslast

Verkehrslast ist die veränderliche oder bewegliche Belastung des Bauteils (z.B. Personen, Einrichtungsstücke, unbelastete leichte Trennwände, Lagerstoffe, Maschinen, Fahrzeuge, Kranlasten, Wind, Schnee).

1.3. Weitere Normen und Bestimmungen für Verkehrslasten:

Windlast DIN 1055 Blatt 4
Schneelast DIN 1055 Blatt 5
Krane und Kranbahnen DIN 120 Blatt 1
Krane DIN 15 018 Blatt 1
(z. Z. noch Entwurf)
DIN 15019 Blatt 1
(z. Z. noch Entwurf)
Kranbahnen DIN 4132
(z. Z. noch Entwurf)
Gerüstordnung DIN 4420
Fliegende Bauten DIN 4112
Straßenbrücken DIN 1072
Fördergerüste für den Bergbau DIN 4118
Gewächshäuser DIN 11 535 Blatt 1
Antennentragwerke DIN 4131
Straßenfahrzeugwaagen DIN 8119
(z. Z. noch Entwurf)
Starkstromfreileitungen VDE 0210

1.4. Vorwiegend ruhende Lasten

Als "vorwiegend ruhend" gelten die Verkehrslasten nach Abschnitt 6 und 7 mit Ausnahme der in Abschnitt 1.5 angegebenen.

Die Verkehrslasten in Werkstätten und Fabriken (siehe Abschnitt 6.1) gelten als vorwiegend ruhend, soweit nicht im Einzelfall stoßende oder sehr häufig sich wiederholende Lasten wirken oder nicht ausgewuchtete Maschinen zu berücksichtigen sind.

1.5. Nicht vorwiegend ruhende Lasten

Als "nicht vorwiegend ruhend" gelten stoßende und sich häufig wiederholende Lasten, die Massenkräfte nicht ausgewuchteter Maschinen, die Verkehrslasten auf Kranbahnen, auf Hofkellerdecken, auf von Gabelstaplern befahrenen Decken und auf Dachdecken, die als Hubschrauberlandeplätze dienen (siehe Abschnitt 6.3, 6.4, 6.5 und 7.5).

2. Ermittlung der Verkehrslasten

Die der Berechnung eines Bauteils zugrundezulegenden Verkehrslasten werden durch die Nutzungsart der baulichen Anlagen bestimmt. Sie sind in Abschnitt 4 bis 9 angegeben.

3. Bekanntgabe der zulässigen Verkehrslast

In Werkstätten, Fabriken, Lagerräumen und dgl. ist in jedem Raum die nach Abschnitt 6.1 angenommene Verkehrslast, bei Gebrauch von Gabelstaplern darüber hinaus noch an den Einfahrten der Räume deren zulässiges Gesamtgewicht nach Tabelle 2 anzugeben. An den Zufahrten von Decken, die von Personenkraftfahrzeugen oder ähnlichen Kraftfahrzeugen befahren werden, ist das zulässige Gesamtgewicht von 2,5 t anzugeben, wenn diese Decken nach Tabelle 1, Zeile 4 b berechnet wurden. An den Zufahrten von Decken, die von schwereren Kraftfahrzeugen befahren werden, ist das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs der entsprechenden Brückenklasse nach DIN 1072 anzugeben, für welche die Decke nach Abschnitt 6.3.1 berechnet wurde.

4. Berücksichtigung unbelasteter leichter Trennwände

Statt eines genauen Nachweises darf der Einfluss des Gewichts unbelasteter leichter Trennwände durch einen gleichmäßig verteilten Zuschlag zur Verkehrslast berücksichtigt werden. Ausgenommen sind Wände mit einem Gewicht von mehr als 100 kg/m2 Wandfläche, die parallel zu den Balken von Decken ohne ausreichende Querverteilung stehen.

Der Zuschlag zur Verkehrslast muss bei Wänden, die einschließlich des Putzes höchstens 100 kg/m2 Wandfläche wiegen, mindestens 75 kp/m2 (0,75 kN/m2 ); bei Wänden, die mehr als 100 und höchstens 150 kg/m2 wiegen, mindestens 125 kp/m2 (1,25 kN/m2 ) sein. Das Wandgewicht einschließlich Putz ist nach DIN 1055 Blatt 1 nachzuweisen. Bei Verkehrslasten von 500 kp/m2 (5 kN/m2 ) und mehr ist ein gleichmäßig verteilter Zuschlag zur Verkehrslast nicht nötig.

5. Berücksichtigung besonderer Lasten

Die Angaben in Tabelle 1, Zeilen 1a bis 4a gelten für Belastung durch Personen, Möbel, Geräte, unbeträchtliche Warenmengen und dgl.

Kommen in einzelnen Räumen etwa besondere Belastungen durch Akten, Bücher, Warenvorräte, leichte Maschinen,

Panzerschränke, Tresore usw. vor, so ist ein genauer Nachweis für diese Belastungen nicht erforderlich, wenn zu den für diese Räume angenommenen Verkehrslasten ein Zuschlag von 300 kp/m2 (3 kN/m2 ) eingeführt wird.

Wegen der Minderung der Verkehrslasten bei Bauten mit mehr als drei Geschossen siehe Abschnitt 9.

Anmerkung: Ein zusätzlicher Nachweis für den Einbau elektrischer Speicherheizgeräte, Tresore oder ähnliches auf Decken in Gebäuden, die nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1, mit der gleichmäßig verteilten Verkehrslast von 150 kp/m2 (1,5 kN/m2 ) bzw. 200 kp/m2 (2 kN/m2 ) berechnet sind, ist nicht erforderlich, wenn

  1. das Gerät die Decke mit höchstens 300 kp (3 kN) belastet;
  2. das Gerät die Decke mit höchstens 500 kp (5 kN) belastet, wenn dieses an einem statisch in Rechnung gestellten Auflager der Decke rechtwinklig zu ihrer Spannrichtung stehen soll.

In anderen Fällen ist ein Nachweis erforderlich.

6. Lotrechte Verkehrslasten

6.1. Gleichmäßig verteilte Verkehrslasten für Dächer, Decken und Treppen

Tabelle 1. Gleichmäßig verteilte lotrechte Verkehrslasten für Dächer, Decken und Treppen

  1 2 3 4
  Art der Nutzung Lotrechte Verkehrslast
kp/m2
(kN/m2 )
Dächer
waagerechte oder bis 1:20 geneigte
Decken Treppen
einschließlich der Treppenabsätze und Zugänge
1a   Spitzböden, die auf Grund ihrer Querschnittsabmessungen nur bedingt begehbar sind   100
(1)
1b Fertigteildecken mit geringerer Tragfähigkeit während des Ein bauzustandes, die mit Transportgefäßen für Beton bis zu 100 l Fassungsvermögen befahren werden
2a   Wohnräume mit ausreichender Querverteilung der Lasten, z.B. nach DIN 1045   150
(1,5)
2b Fertigteildecken mit geringerer Tragfähigkeit während des Einbauzustandes, die mit Transportgefäßen für Beton bis zu 150 l Fassungsvermögen befahren werden
3a bei zeitweiligem Aufenthalt von Personen1) Wohnräume ohne ausreichende Querverteilung der Lasten2), z.B. nach DIN 1045 und Holzbalkendecken
Bei Weiterleitung dieser Verkehrslast auf stützende Bauteile darf diese Verkehrslast um 50 kp/m2 (0,5 kN/m2 ) vermindert werden
  200
(2)
3b Büroräume; Verkaufsräume bis 50 m2 Grundfläche in Wohngebäuden; Flure und Dachbodenräume in Wohn- und Büro gebäuden; Krankenzimmer und Aufenthaltsräume in Krankenhäusern; Kleinviehstallungen
3c Fertigteildecken mit geringerer Tragfähigkeit während des Einbauzustandes, die mit Transportgefäßen für Beton bis zu 200 l Fassungsvermögen befahren werden
4a zugängliche Dächer von Terrassenhäusern, Dachgärten, wenn hierfür nicht höhere Belastungen in Frage kommen Balkone und Laubengänge über 10 m2 Grundfläche; Haushaltungskeller; Hörsäle, Klassenzimmer; Behandlungsräume, Küchen und Flure in Krankenhäusern in Wohngebäuden 350
(3,5)
4b Garagen und Parkhäuser, die von Personenkraftfahrzeugen oder ähnlichen Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 t befahren werden, für Stützweitenl ≥ 10 mitl0 = 3 m bei Platten undl0 = 5 m bei Balken. Für Stützweitenl <l0 ist die nebenstehende Verkehrslast in Spalte 4 mit dem Faktorl0 /l zu multiplizieren, wobei dieser Vergrößerungsfaktor nicht größer als 1,43 anzusetzen ist; dieser Faktor braucht nicht für die Weiterleitung der Verkehrslast auf Stützen oder Wände berücksichtigt zu werden.
5a Hubschrauberlandeplätze (Einzellasten siehe Abschnitt 6.4) Balkone, Laubengänge und offene gegen Innenräume abgeschlossene Hauslauben bis 10 m2 Grundfläche; Keller besonderer Art, z.B. Kohlenkeller in öffentlichen Gebäuden nach Spalte 2 Zeile 5b, 4b 500
(5)
5b Versammlungsräume in öffentlichen Gebäuden, z.B. Kirchen, Theater- und Lichtspielsäle, Tanzsäle; Turnhallen; Tribünen mit festen Sitzplätzen; Flure zu Hörsälen und Klassenzimmer; Ausstellungs- und Verkaufsräume, Geschäfts- und Warenhäuser, Büchereien, Archive; Aktenräume, soweit nicht die Ermittlung nach DIN 1055 Blatt 1 höhere Werte ergibt; Gastwirtschaften, Großküchen, Schlächtereien, Bäckereien; Fabriken und Werkstätten mit leichtem Betrieb; nicht befahrbare Hofkellerdecken, Vorplätze; Großviehstallungen
5c Zufahrten und Rampen in Garagen und Parkhäusern, die von Personenkraftfahrzeugen oder ähnlichen Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 t befahren werden; für die Weiterleitung dieser Verkehrslast auf Stützen oder Wände ist sie auf 350 kp/m2 (3,5 kN/m2 ) abzumindern
6   Tribünen ohne feste Sitzplätze; Werkstätten und Fabriken sowie Lagerräume, wenn nicht höhere Belastungen nach Zeile 7a bis 7 f in Frage kommen   750
(7,5)
7a   Werkstätten und Fabriken sowie Lagerräume mit schwerem Betrieb, z.B. durch Gabelstapler (siehe Abschnitt 6.3). Die Verkehrslast ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Kommen hierfür gleichmäßig verteilte Verkehrslasten in Betracht, so empfiehlt es sich, nebenstehende Stufung nach Spalte 4 zu wählen. Dient diese Verkehrslast im wesentlichen als Ersatzlast für schwere Einzellasten (z.B. schwere Maschinen), so darf sie mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde für Hauptträger und Stützen stufenweise abgemindert werden, wenn die Ersatzlast, die sich für die gesamte Lastfläche des Bauteils errechnet, wesentlich größer ist als die Last, die tatsächlich - auch beim Ein- und Ausbauen der Maschinen - auf der Fläche wirkt.   1000
(10)
7b 1250
(12,5)
7c 1500
(15)
7d 2000
(20)
7e 2500
(25)
7f 3000
(30)
1) Bei dieser Verkehrslast brauchen im Regelfall Winddruck und Schneelast nicht berücksichtigt zu werden; der Wind sog ist jedoch nachzuweisen.
2) Für den Zustand beim Einbau ist eine Einzellast von 100 kp (1 kN) in ungünstigster Stellung in Rechnung zu stellen, wenn nicht die Verkehrslast von 200 kp/m2 (2 kN/m2 ) ungünstiger ist. Die Verteilungsbreite der Einzellast ist gleich der Plattenbreite anzunehmen. Bei einer Verteilungsbreite von mindestens 0,5m ist der Nachweis für die Einzellast nur bei Stützweiten bis 2 m erforderlich.

Anmerkung: Die für Treppen angegebenen Verkehrslasten genügen für die Bemessung der einzelnen Stufen nur, wenn die konstruktive Gestaltung der Treppe eine hinreichende Lastverteilung gewährleistet (z.B. durch Verbindung der einzelnen Treppenstufen durch Setzstufen oder durch Auflagern der Stufen auf einer von Podest zu Podest oder in die Treppenhauswände eingespannten Platte u. ä.).

Ist dies nicht der Fall, so ist bei Treppenstufen nach Tabelle 1, Zeile 4 a eine Einzellast von 150 kp (1,5 kN) und bei Treppenstufen nach Tabelle 1, Zeile 5a eine solche von 200 kp (2 kN) in ungünstigster Laststellung anzunehmen.

Bei auskragenden Stufen ist außerdem nachzuweisen, dass ihre in der Rechnung vorausgesetzte volle Einspannung in den Treppenhauswänden oder der Wange auch wirklich aufgenommen werden kann. An Stellen, wo z.B. unter Treppenfenstern die zur notwendigen Einspannung erforderliche Auflast des Treppenhausmauerwerks fehlt, muss durch geeignete konstruktive Maßnahmen (z.B. Randträger) die erforderliche Einspannung der Kragtreppe gesichert werden. Bei Treppen, bei denen mit besonders großen Einzellasten zu rechnen ist (z.B. Fabrikgebäuden, Warenhäusern o. ä.), sind Stufen ohne hinreichende Lastverteilung unzulässig.

6.2. Lotrechte Einzelverkehrslasten für Dächer

6.2.1. Einzelne Tragglieder

Bei Dächern ist in der Mitte der einzelnen Sprossen, Sparren oder Pfetten und in der Mitte von Fachwerkstäben (Obergurten), die unmittelbar die Dachhaut tragen, unter Außerachtlassung der Schnee- und Windlasten eine Einzellast von 100 kp (1 kN) anzunehmen für Personen, die das Dach bei Reinigungs- und Wiederherstellungsarbeiten betreten, wenn die auf diese Tragteile entfallende Wind- und Schneelast kleiner als 200 kp (2 kN) ist.

6.2.2. Dachhaut

Für die Dachhaut gilt ebenfalls Abschnitt 6.2.1, soweit sie überhaupt begangen werden kann. Hierbei ist die Verteilungsbreite zu zwei Plattenbreiten jedoch nicht größer als 1 m anzunehmen, soweit in DIN 1045 nichts anderes bestimmt ist.

Für Stahlbetonhohldielen siehe DIN 4028.

Beim Verlegen dürfen diese Bauteile nur auf Laufbohlen betreten werden.

6.2.3. Dachlatten

Bei Dachlatten sind zwei Einzellasten von je 50 kp (0.5 kN) in den äußeren Viertelpunkten der Stützweite anzunehmen. Für hölzerne Dachlatten mit Querschnittsabmessungen, die sich erfahrungsgemäß bewährt haben, ist bei Sparrenabständen bis etwa 1 m kein rechnerischer Nachweis erforderlich.

6.2.4. Leichte Sprossen

Leichte Sprossen dürfen mit einer Einzellast von 50 kp (0,5 kN) in ungünstigster Stellung berechnet werden, wenn die Dächer nur mit Hilfe von Bohlen und Leitern begehbar sind.

6.3. Lotrechte Verkehrslasten für befahrene Decken

6.3.1. Hofkellerdecken usw.

Hofkellerdecken und andere von Kraftfahrzeugen befahrene Decken (ausgenommen sind Decken nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1) sind mindestens nach DIN 1072, Ausgabe November 1967, Tabelle 2, Brückenklasse 6, zu berechnen. Abweichend von DIN 1072 ist jedoch die Fläche außerhalb der Hauptspur mit den gleichmäßig verteilten Flächenlasten p1 der Hauptspur zu belasten.

Muss mit schwereren Kraftfahrzeugen, z.B. mit Feuerwehrfahrzeugen, gerechnet werden, gelten die Lastannahmen nach DIN 1072, Ausgabe November 1967, Tabelle 2, der Brückenklassen 12 oder 30.

Die Belastung ist als nicht vorwiegend ruhend unter Berücksichtigung von Schwingbeiwerten nach Abschnitt 8 anzusetzen.

6.3.2. Von Gabelstaplern befahrene Decken

Decken in Werkstätten, Fabriken, Lagerräumen, unter Höfen und dgl., auf denen Gabelstapler eingesetzt werden, sind je nach den Betriebsverhältnissen für einen Gabelstapler in ungünstigster Stellung mit den in Betracht kommenden Lasten nach Tabelle 2, Spalte 3 und Bild 1 und ringsherum für gleichmäßig verteilte Verkehrslasten nach Tabelle 2, Spalte 7, zu bemessen. Außerdem sind die Bauteile auch für die nach Tabelle 2, Spalte 7, anzusetzende gleichmäßig verteilte Verkehrslast (ohne Schwingbeiwert nach Abschnitt 8) mit Vollbelastung der einzelnen Felder in ungünstigster Zusammenwirkung - feldweise veränderliche Belastung - zu berechnen, sofern die für die Lagerflächen angesetzte Belastung nicht ungünstiger ist. Der ungünstigste Wert ist maßgebend.

Bei Belastung von Decken durch Gabelstapler, deren zulässiges Gesamtgewicht größer als 13 t ist, muss hierfür ein besonderer Nachweis geführt werden.

Muss damit gerechnet werden, dass eine Decke sowohl von Gabelstaplern als auch von Kraftfahrzeugen benutzt wird, so ist die ungünstiger wirkende Belastung anzusetzen.

Die Belastung nach Tabelle 2, Spalte 3, ist als nicht vorwiegend ruhend unter Berücksichtigung von Schwingbeiwerten nach Abschnitt 8 anzusetzen.

Bild 1. Abmessungen der Gabelstapler

Tabelle 2. Gabelstapler-Regelfahrzeuge

1 2 3 4 5 6 7
zulässiges Gesamtgewicht Nenntragfähigkeit Statische Achslast (Regellast) mittlere Spurweite Gesamtbreite Gesamtlänge gleichmäßig verteilte Verkehrslast (Regellast)

t

t
P
Mp (kN)
a
m
b
m
l
m
kp/m2
(kN/m2 )
2,5 0,6 2(20) 0,8 1 2,4 1000 (10)
3,5 1 3(30) 0,8 1 2,8 1250 (12,5)
7 2,5 6,5 (65) 1 1,2 3,4 1500 (15)
13 5 12(120) 1,2 1,5 3,6 2500 (25)

6.4. Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken

Für die statische Berechnung von Hubschrauberlandeplätzen auf Dachdecken sind unter Berücksichtigung ihres vorgesehenen Verwendungszwecks höchstzulässige Abfluggewichte der Hubschrauber von 2 t oder 6 t nach Tabelle 3 anzunehmen. Die Regellast ist als nicht vorwiegend ruhende Einzellast mit einer quadratischen Aufstandsfläche unter Berücksichtigung der Schwingbeiwerte nach Abschnitt 8 an der für den untersuchten Querschnitt ungünstigsten Stelle der Betriebsfläche anzunehmen.

Außerdem sind die Bauteile auch für eine gleichmäßig verteilte Verkehrslast von 500 kp/m2 (5 kN/m2 ) mit Vollbelastung der einzelnen Felder in ungünstigster Zusammenwirkung - feldweise veränderliche Belastung - zu berechnen. Der ungünstigste Wert ist maßgebend.

Tabelle 3. Hubschrauber-Regellasten

Höchstzulässiges Abfluggewicht Hubschrauber-Regellast Seitenlängen einer Aufstandsfläche
t Mp (kN) m
2 2 (20) 0,2
6 6 (60) 0,3

6.5. Lotrechte Pendelkräfte

Lotrechte Pendelkräfte bei Luftschaukeln und Fliegerkarussellen usw. siehe DIN 4112;

bei Sportgeräten in Turnhallen, z.B. bei Schaukelringen, Klettertauen usw., für jeden Anschlußpunkt eines Taues 200 kp (2 kN) (ohne zusätzliche Berücksichtigung eines Schwingbeiwertes nach Abschnitt 8).

7. Waagerechte Verkehrslasten

7.1. Horizontallastan Brüstungen und Geländern in Holmhöhe

Die Horizontalkräfte können in ihrer Ebene nach jeder beliebigen Richtung wirken (mit Ausnahme der in Abschnitt 7.6.3 genannten).

7.1.1. Bei Treppen nach Tabelle 1, Zeile 4 a und bei Balkonen und offenen Hauslauben 50 kp/m (0,5 kN/m).

7.1.2. In Versammlungsräumen, Kirchen, Schulen, Theater- und Lichtspielsälen, Vergnügungsstätten, Sportbauten, Tribünen und Treppen nach Tabelle 1, Zeile 5a, 100 kp/m (1 kN/m).

7.2. Horizontallasten zur Erzielung einer ausreichenden Längs- und Quersteifigkeit

Neben der vorgeschriebenen Windlastannahme und etwaigen anderen waagerecht wirkenden Kräften sind zum Erzielen einer ausreichenden Längs- und Quersteifigkeit folgende beliebig gerichtete Horizontallasten zu berücksichtigen:

7.2.1. Bei Tribünenbauten und ähnlichen Sitz- und Steheinrichtungen eine in Fußbodenhöhe angreifende Horizontallast von1/20 der lotrechten Verkehrslast.

7.2.2. Bei Gerüsten eine in Schalungshöhe angreifende Horizontallast von1/100 aller lotrechten Lasten.

7.2.3. Bei kippgefährdeten Einbauten, die innerhalb von geschlossenen Bauwerken stehen und keiner Windbeanspruchung unterliegen, z.B. bei eingebauten frei stehenden Silos, eine Horizontallast von1/100 der Gesamtlast in Höhe des Schwerpunktes.

7.3. Bremskräfte und Horizontallasten von Kranen und Kranbahnen

Bremskräfte und Horizontallasten von Kranen und Kranbahnen sind nach DIN 15018 Blatt 1 (z. Z. noch Entwurf) und DIN 4132 (z. Z. noch Entwurf) in Rechnung zu stellen.

7.4. Horizontalstöße auf Stützen und Wände

7.4.1. Horizontalstöße auf tragende Stützen und Wände

7.4.1.1. An Straßen

Bei tragenden Stützen und Wänden (im folgenden stützende Bauteile genannt) von Bauwerken, die innerhalb von geschlossenen Ortschaften im Abstand von weniger als 1 m von der Bordschwelle stehen und so der unmittelbaren Gefahr des Anpralls von Straßenfahrzeugen ausgesetzt sind, z.B. bei Bogengängen, ist zur Berücksichtigung dieser Kraftwirkung in 1,2 m Höhe über Gelände eine Horizontallast anzunehmen, getrennt je einmal in Richtung der Längs- und Querachse des stützenden Bauteils, und zwar an ausspringenden Gebäudeecken 50 Mp (500 kN), bei anderen stützenden Bauteilen 25 Mp (250 kN), sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass bei Ausfall der stützenden Bauteile die Standsicherheit des Gebäudes nicht gefährdet ist. Bei der Berechnung der Fundamente braucht diese Anpralllast nicht berücksichtigt zu werden.

Bei stützenden Bauteilen von Bauwerken, die außerhalb von geschlossenen Ortschaften der Gefahr des Anpralls von Straßenfahrzeugen ausgesetzt sind, gilt DIN 1072, Ausgabe November 1967, Abschnitt 7.2.

7.4.1.2. Bei Tankstellen

Bei stützenden Bauteilen von Tankstellenüberdachungen, die nicht am fließenden Verkehr liegen, ist, auch wenn sie durch Bordschwellen geschützt werden, zur Berücksichtigung eines möglichen Anpralls von Kraftfahrzeugen in 1,2 m Höhe über Gelände eine Horizontallast von 10 Mp (100 kN) in ungünstigster Richtung wirkend anzunehmen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass bei Ausfall der stützenden Bauteile die Standsicherheit der Tankstellenüberdachung nicht gefährdet ist. Bei der Berechnung der Fundamente braucht diese Anpralllast nicht berücksichtigt zu werden.

7.4.1.3. In Garagen, Werkstätten, Lagerräumen und dgl.

Bei stützenden Bauteilen in ein- und mehrgeschossigen Gebäuden mit Räumen, in denen wegen der Art der Nutzung Lastkraftwagen oder Gabelstapler verkehren, ist zur Berücksichtigung eines möglichen Anpralls der Lastkraftwagen in 1,2 m Höhe eine Horizontallast von 10 Mp (100 kN), bei Gabelstaplern in 0,75 m Höhe eine Horizontallast gleich dem 5fachen zulässigen Gesamtgewicht nach Tabelle 2, Spalte 1, anzunehmen. Können diese Horizontallasten nicht von einem Bauteil allein aufgenommen werden, so sind sie durch besondere geeignete bauliche Maßnahmen, z.B. durch ausreichend verformbare Schutzvorrichtungen aus Stahl, von dem stützenden Bauteil fernzuhalten oder so zu vermindern, dass dieser Bauteil der übrigbleibenden Belastung standhält.

Im übrigen gilt sinngemäß der Abschnitt 7.4.2 und DIN 1072, Ausgabe November 1967, zusätzliche Bestimmungen zu Abschnitt 7.2.

7.4.2. Horizontalstöße auf nichttragende umschließende Bauteile

Bei Geschoßgaragen ist zur Berücksichtigung der Möglichkeit eines Anpralls von Personenkraftfahrzeugen gegen Außenwände und gegen Wände, die Lichtschächte u.ä. abschließen, sowie eines Anpralls an die Brüstungen von Rampen, Parkpaletten und dgl. in 0,5 m Höhe über dem Fußboden eine horizontale Streckenlast von 0,2 Mp/m (2 kN/m) nach außen wirkend anzunehmen. In den Fällen, in denen mit Lastkraftfahrzeugen gerechnet werden muss, erhöhen sich die vorgenannten Werte der Höhe auf 1,2 m bzw. der Streckenlast auf 0,5 Mp/m (5 kN/m). Das gilt auch für andere mehrgeschossige Gebäude, in denen mit Kraftfahrzeugen gerechnet werden muss.

Zusätzlich soll der Anprall von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Gabelstaplern, gegen die Wände bzw. Rampenbrüstungen durch Bordschwellen, vorgesetzte Riegel u. ä. von mindestens 0,2 m Höhe verhindert werden.

7.4.3. Zulässige Spannungen

Bei den Nachweisen nach Abschnitt 7.4 darf für Beton und Stahlbeton nach DIN 1045 der Sicherheitsbeiwertv = 1 gesetzt werden und bei Mauerwerk darf als zulässige Spannung das 2fache der in DIN 1053 angegebenen Werte angenommen werden.

Bei Stahlbauteilen, Verbindungsmitteln, Nieten, Schrauben und Schweißnähten sind die 1,7fachen zulässigen Spannungen der für Hauptlasten angegebenen zulässigen Spannungen nach DIN 1050 und DIN 4100 anzusetzen.

7.5. Waagerechte Pendelkräfte

Waagerechte Pendelkräfte bei Luftschaukeln und Fliegerkarussellen usw. siehe DIN 4112;

bei Sportgeräten in Turnhallen, z.B. bei Schaukelringen, Klettertauen usw., für jeden Anschlußpunkt eines Taues 90 kp (0,9 kN) (ohne zusätzliche Berücksichtigung eines Schwingbeiwertes nach Abschnitt 8).

7.6. Horizontallasten für Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken

7.6.1. In der Ebene der Start- und Landefläche und des umgebenden Sicherheitsstreifens ist eine Horizontallast in Höhe der Regellast nach Tabelle 3 an der für den untersuchten Querschnitt eines Bauteils jeweils ungünstigsten Stelle anzunehmen.

7.6.2. Für den mindestens 0,25 m hohen Überrollschutz ist am oberen Rand eine Horizontallast von 1 Mp (10 kN) anzunehmen.

7.6.3. Bei Geländern und Fanggittern ist in Holmhöhe eine Streckenlast von 100 kp/m (1 kN/m) rechtwinklig zur Geländer- oder Gitterebene anzunehmen.

8. Schwingbeiwerte - Stoßzahlen

Verkehrslasten, die Stöße oder Schwingungen verursachen, sind von Fall zu Fall mit einer Stoßzahl bzw. dem SchwingbeiwertΦ zu vervielfachen.

Der Schwingbeiwert beträgt, sofern kein genauerer Nach-weis geführt wird:

  1. für Hofkellerdecken usw. nach Abschnitt 6.3.1, auf denen schwere Fahrzeuge verkehren und die deshalb unter Zugrundelegung der Lastannahmen der Brückenklasse 6, 12 oder 30 nach DIN 1072 berechnet werden,
  2. für von Gabelstaplern befahrene Decken nach Abschnitt 6.3.2 und
  3. für Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken nach Abschnitt 6.4:

Φ = 1,4

bei überschütteten Bauwerken ist

Φ = 1,4 - 0,1 *hü

Hierbei isthü die Oberschüttungshöhe in m.

Bei Maschinen mit Schwung-Massenkräften sind die dynamischen Einflüsse rechnerisch zu untersuchen (siehe auch DIN 4024, DIN 4025; eine Norm für den Erschütterungsschutz im Bauwesen ist in Vorbereitung).

Bei Teilen von Schutzbrücken unter Seilbahnen, die, wie z.B. der Belag und die Längs- und Querträger, unmittelbar von herabfallenden Gegenständen getroffen werden können, muss eine Stoßzahl in Rechnung gestellt werden, die in erster Linie nach der Fallhöhe abzustufen ist. Bisher wurde hierbei mit einer Stoßzahl von 10 bis 20 gerechnet. Es empfiehlt sich, vor endgültiger Wahl der Stoßzahl die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde einzuholen. Bei nur mittelbar beanspruchten Bauteilen braucht keine Stoßzahl in Rechnung gestellt zu werden.

9. Verminderung der Verkehrslasten

Bei der Berechnung von Bauteilen, die die Lasten von mehr als drei Vollgeschossen aufnehmen, wie Stützen, Unterzüge, Wandpfeiler, Grundmauern und dgl. und bei der Ermittlung der entsprechenden Bodenpressungen darf die durch Zusammenzählen der Verkehrslasten der einzelnen Geschosse sich ergebende Gesamtverkehrslast nach folgenden Regeln ermäßigt werden. Bei Werkstätten mit schwerem Betrieb und bei Speichern und Lagerräumen ist eine solche Lastminderung jedoch unzulässig.

Die Verkehrslasten der drei den Bauteil am meisten belastenden Geschosse sind mit dem vollen Betrag einzusetzen, dagegen darf von den auf diesen Bauteil wirkenden Verkehrslasten der anderen Geschosse, bei ungleichen Lasten geordnet nach den Lasten in absteigender Folge, ein um einen bestimmten Bruchteil wachsender Betrag abgezogen werden. Dieser Bruchteil (siehe Tabelle 4 auf Seite 7) beträgt:

  1. Bei Wohngebäuden, Büro- und Geschäftshäusern 20 % bis zum Höchstbetrag von 80 %;
  2. bei Werkstätten mit leichtem Betrieb und Warenhäusern (Kaufhäusern) und bei Gebäuden, die zum Teil als Werkstätten oder Warenhäuser dienen, 10 % bis zum Höchstbetrag von 40 %.

Die Verminderung der gesamten auf einem solchen Bauteil ruhenden Verkehrslast darf aber bei den nach a) genannten Gebäuden 40 %, bei den nach b) genannten 20 % nicht überschreiten.

Sind die von den einzelnen Geschossen herrührenden Verkehrslasten einander gleich, so ergeben sich darauf die in den Zeilen 1 und 3 der Tabelle 4 in % angegebenen Abzüge und die in den Zeilen 2 und 4 angegebenen auf die Gesamtverkehrslast bezogenen Minderungswerte α (das ist das Verhältnis der in Rechnung zu stellenden Verkehrslast zur Gesamtverkehrslast).

Tabelle 4. Abzüge und Minderungswerte für die Verkehrslast von Bauteilen, die die Lasten von mehr als drei Vollgeschossen aufzunehmen haben, bei gleicher Verkehrslast in allen Vollgeschossen

  Anzahl der Geschosse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
  Wohngebäude usw. nach a)
1 Abzüge in % 0 0 0 20 40 60 80 80 80 40 40 40
2 Minderungswert α 1 1 1 0,95 0,88 0,8 0,71 0,65 0,6 0,6 0,6 0,6
  Werkstätten usw. nach b)
3 Abzüge in % 0 0 0 10 20 30 40 40 40 20 20 20
4 Minderungswert α 1 1 1 0,98 0,94 0,9 0,86 0,83 0,8 0,8 0,8 0,8

Bei der Berechnung von Bauteilen, die die Lasten von mehr als drei Vollgeschossen aufnehmen, darf für die Weiterleitung der Verkehrslasten von Balkonen und Laubengängen einheitlich für alle Geschosse die Verkehrslast von 350 kp/m2 (3,5 kN/m2 ) bzw. 500 kp/m2 (5 kN/m2) nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1, auf 150 kp/m2 (1,5 kN/m2) abgemindert werden.

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(Stand: 04.07.2022)

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