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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

Stahlbeton-Hohlplatten nach DIN 1045-1

Stand 2005
(DIBt Nr. 3 vom 20.06.2005 S. 98)


In Heft 2/1985 der Mitteilungen des Instituts für Bautechnik sind "Grundsätze für die statische Prüfung von Stahlbeton- und Stahlleichtbetonhohlplatten" (Fassung September 1984) abgedruckt, die sich auf DIN 1045:1978-12 und DIN 4219:1979-12 beziehen und auch im Zusammenhang mit DIN 1045:1988-07 angewendet wurden.

Im DIBt gingen mehrfach Anfragen ein, inwieweit sich die genannten Grundsätze auch im Zusammenhang mit DIN 1045-1:2001-07 anwenden lassen. Nach entsprechender Zustimmung durch den NABau-Auslegungsausschuss zu DIN 1045-1 und die Fachkommission Bautechnik teilt das DIBt mit, dass die Grundsätze auch bei einer Planung nach DIN 1045-1 angewendet werden dürfen, wenn die folgenden Änderungen berücksichtigt werden.

Abschnitt 2 lautet neu: 2 Fugenausbildung

DIN 1045-1, 13.4 ist zu beachten. Auf eine bewehrte Ortbetonschicht darf verzichtet werden, wenn die

Querverteilung der Lasten über die Fugen durch eine geeignete Ausbildung der Fugen - evtl. mit Verzahnung - gewährleistet wird.

Abschnitt 3 lautet neu:

3 Anordnung einer Querkraftbewehrung

Bei üblichen Hochbauten und Decken mit gleichmäßig verteilten Lagerstoffen bis 7,0 kN/m2 darf auf eine Mindestquerkraftbewehrung verzichtet werden, wenn die Bedingung VEd< VRd,ct eingehalten wird.

Bei Hohlplatten nach Abschnitt 1.1 dürfen als Querkraftbewehrung Querkraftzulagen allein verwendet werden, wenn die Bedingung

VEd< 0,25 VRd,max eingehalten wird.

Abschnitt 4 wird ergänzt und geändert:

DIN 1045-1, 13.4.2 (5) gilt nur für Hohlplatten bis zu einer maximalen Breite von 0,50 m. Die nach DIN 1045-1, 13.3.2 (2) erforderliche Querbewehrung darf nach der in den Grundsätzen angegebenen vereinfachten Beziehung ermittelt werden.

Der letzte Satz entfällt.

Abschnitt 5 wird geändert:

Für die Begrenzung der Biegezugspannung im Beton gilt ein Maximalwert von 0,8 fctm.

Der vorletzte Absatz wird ersetzt durch: Die Bedingung VEd< VRd,ct ist einzuhalten.

Die im letzten Absatz geforderte obere Mindestquerbewehrung muss mindestens aus 3 Einzelstäben ds = 6 mm oder 3 Mattenstäben ds = 5 mm pro m bestehen.

In Abschnitt 6 sind die Verweise wie folgt zu ändern:

Statt DIN 1045, 17.7.1 und 17.7.2 gelten DIN 1045-1, 1 1.3.1 und 11.3.2.

Statt DIN 1045, 2.2.4 gilt DIN 1045-1, 3.1.1.

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(Stand: 04.07.2022)

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