umwelt-online: Archivdatei 2005 Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung (1)

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Regelwerk

Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung
- DIBt / Niedersachsen -

Vom 10.Mai 2005
Fassung 2004
(Nds.MBl. Nr. 21 vom 15.06.2005 S. 441; 07.03.2014 aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Bek. d. MS - 53.2-24 011 -
- VORIS 21072 - Fassung März 2004

Eingeführt in Rheinland-Pfalz als "Technische Baubestimung" unter Berücksichtigung der landesspezifischen Anforderungen

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Nachweise der Standsicherheit des Turmes und der Gründung von Windenergieanlagen. Sie enthält zugleich, basierend auf den Festlegungen von DIN EN 61400-1:2004, Regelungen über Einwirkungen auf die gesamte Windenergieanlage einschließlich der zugehörigen Sicherheitsbeiwerte, die der Ermittlung der aus der Maschine auf den Turm und die Gründung wirkenden Schnittgrößen (siehe Abschnitt 8.2.3) zu deren Beurteilung zugrunde zu legen sind. Die Beurteilung der Maschine selbst ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Für die Sicherheitsanforderungen an die Maschine gilt DIN EN 61400-1:2004.

Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche kleiner als 40 m2 ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung liegt, dürfen nach DIN EN 61400-2 nachgewiesen werden.

Insbesondere muss das Sicherheitssystem zwei oder mehrere Bremssysteme enthalten (mechanisch, elektrisch oder aerodynamisch), die geeignet sind, den Rotor aus jedem Betriebszustand in den Stillstand oder Leerlauf zu bringen.

Konstruktion, Bemessung und Ausführung des Turmes und der Gründung von Windenergieanlagen richten sich nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen für vergleichbare Konstruktionen, wie Antennentragwerke, Schornsteine, Masten u.ä., sofern in dieser Richtlinie keine anderen Regelungen getroffen werden.

Außerdem werden Anforderungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage gestellt, damit die Standsicherheit des Turmes und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer sichergestellt ist.

Die Richtlinie berücksichtigt nicht die Besonderheiten von Windenergieanlagen, die im offenen Wasser von Nord- und Ostsee errichtet werden (Offshore-Anlagen).

2 Begriffe und Bezeichnungen

2.1 Begriffe

Die Definitionen der folgenden Begriffe sind im Zusammenhang mit den Regeln dieser Richtlinie zu verstehen. Sie können u.U. von den in Energieertragsberechnungen und in anderen Regelwerken verwendeten Definitionen abweichen.

2.2 Bezeichnungen

A Fläche
a horizontaler Abstand zwischen den Turmachsen zweier benachbarter Windenergieanlagen
cf aerodynamischer Kraftbeiwert
D Rotordurchmesser
F Kraft, Last
f0 Eigenfrequenz
fR Erregerfrequenz des laufenden Rotors
G Böreaktionsfaktor
h Höhe des Rotormittelpunktes (Nabenhöhe) über Gelände, Turmhöhe
IT Turbulenzintensität
M Moment
m Anzahl der Rotorblätter, Exponent der Wöhlerkurve
mE Eismasse
N Lastspielzahl
nR Nenndrehzahl des Rotors
q Geschwindigkeitsdruck (Staudruck)
R Rotorradius
s auf den Rotordurchmesser bezogener dimensionsloser horizontaler Abstand zwischen den Turmachsen zweier benachbarter Anlagen
T0 Einwirkungsdauer
ts Tiefe des Rotorblattes an der Spitze bei linearer Extrapolation der Vorderund Hinterkante
tw größte Tiefe des Rotorblattes in der Nähe der Wurzel
vm50 50-Jahres-Wind
vm1 1-Jahres-Wind
ve50 50-Jahres-Bö
ve1 1-Jahres-Bö
vhub Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe
vref Referenzgeschwindigkeit
vave Jahresmittel der Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe
v0 Abschaltwindgeschwindigkeit
vin Einschaltwindgeschwindigkeit
vr Nennwindgeschwindigkeit
x -----------------
Koordinaten (siehe Bild 2)
Höhe über Gelände
--------------
y
z
α Geländerauigkeitsexponent
β Anströmwinkel
γF Teilsicherheitsbeiwert für die Einwirkung
γM Teilsicherheitsbeiwert für den Widerstand
δ logarithmisches Dämpfungsdekrement
ϑ Verhältniswert bezüglich der Tiefe des Rotorblattes, ϑ = ts/tw .
ξ dimensionslose Längenordinate auf dem Rotorblatt
ρ Luftdichte
ρE Dichte des Eises
σ Spannung
Δσ Spannungsschwingbreite
  Fußzeiger
d Bemessungswerte
k charakteristische Werte

3 Bautechnische Unterlagen

Zu den bautechnischen Unterlagen gehören:

A Technische Daten der Windenergieanlage mit insbesondere folgenden Angaben:
  1. Modellbezeichnung
  2. Hersteller
  3. Konfiguration (Typenblatt)
  4. Regelungs- und Bremssystem
  5. Rotorblatttyp
  6. Betriebsdaten, die für die Ermittlung der Einwirkungen und für die Bemessung des Turmes erforderlich sind
B Gesamtübersicht der Anlage und ggf. Lageplan
C Baubeschreibung von Turm und Gründung mit folgenden Angaben:
  1. Windgeschwindigkeitszone
  2. Entwurfslebensdauer

Baugrundverhältnisse

D Schnittgrößen zum Nachweis von Turm und Gründung und weitere Grundlagen für die Bemessung (siehe Abschnitt 8)
E Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung (Nachweise im Grenzzustand der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit) einschließlich der Schwingungsuntersuchungen
F Konstruktionszeichnungen für Turm und Gründung mit allen notwendigen Informationen und technischen Anforderungen für die Ausführung von Stahlkonstruktionen (siehe Normenreihe DIN 18800) und von Stahl- und Spannbetonkonstruktionen (siehe Normenreihe DIN 1045).
G Montageanleitung (z.B. Spannanweisung)
H Gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Gründung (Baugrundgutachten)

Außerdem müssen für Windenergieanlagen folgende Unterlagen vorliegen:

I Gutachtliche Stellungnahmen, in denen Auflagen zum Bau und Betrieb der Windenergieanlage zu formulieren sind:
  1. Gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Bestätigung der Schnittgrößen für den Nachweis von Turm und Gründung (Lastgutachten)
  2. Gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zu den Nachweisen der maschinenbaulichen Komponenten einschließlich den Sicherheitseinrichtungen (Maschinengutachten)
  3. Gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zu den Nachweisen der Rotorblätter

Weitere Unterlagen, die von dem Sachverständigen des Maschinengutachtens begutachtet sein müssen:

J Bedienungsanleitung
K Inbetriebnahmeprotokoll (Vordruck)
L Wartungspflichtenbuch (siehe Abschnitt 13)

4 Technische Baubestimmungen

Sofern in dieser Richtlinie nicht anderes bestimmt ist, gelten die Technischen Baubestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Einwirkungen DIN 1055-1 und DIN 1055-4 5, für Stahlkonstruktionen die Grundnormen der Normenreihe DIN 18800 und die Fachnormen DIN 4131 und DIN 4133, für Stahlbeton- und Spannbetonkonstruktionen die Normenreihe DIN 1045 und DIN 4228, sowie für den Baugrund DIN 1054.

Die Regelungen dieser Richtlinie verweisen auf die jeweiligen DIN-Normen. Alter-nativ dürfen an ihrer .Stelle auch die entsprechenden bauaufsichtlich eingeführten Eurocodes (ENV) in Verbindung mit den zugehörigen Nationalen Anwendungsdokumenten (NAD) für Deutschland angewendet werden. Sofern in dieser Richtlinie nicht anderes bestimmt ist (siehe z.B. 10.1.3 und 10.1.4), ist eine Mischung mit den nationalen Regelungen nicht zulässig.

5 Werkstoffe

Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die den Technischen Baubestimmungen entsprechen. Die Verwendung anderer Werkstoffe bedarf nach den bauaufsichtlichen Vorschriften eines besonderen Nachweises der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall.

6 Einwirkungen

6.1 Allgemeines

Einwirkungen auf die Windenergieanlage sind entsprechend DIN EN 61400-1:2004 anzunehmen. Ergänzend sind weitere Einwirkungen nach Abschnitt 6 zu berücksichtigen.

6.2 Trägheits- und Gravitationslasten

6.2.1 Ständige Gravitationslasten (Eigenlasten)

Die charakteristischen Werte der Eigenlasten sind mit den Rechenwerten nach DIN 1055-1 zu ermitteln. Werden Werkstoffe verwendet, die nicht in diesen Normen enthalten sind, so sind deren tatsächliche Wichten der Lastermittlung zugrunde zu legen.

6.2.2 Kreiselkräfte

Bei Anlagen mit motorischer Nachführung können Kreiselkräfte in der Regel vernachlässigt werden, wenn die Nachführgeschwindigkeit maximal 15/R in °/s und die Beschleunigung des Nachführantriebes nicht mehr als 450/R2 in °/s2 beträgt. Dabei ist R der Radius des Rotors in m.

6.2.3 Trägheitskräfte aus Massenexzentrizitäten

Die für die Rotorfertigung festgelegten maximalen Massen- und aerodynamischen Unwuchten sind zu berücksichtigen.

Außerdem sind die zusätzlichen Trägheitskräfte aus Massenexzentrizitäten infolge Eislasten für den Fall zu ermitteln, dass 1 Rotorblatt nicht vereist ist (siehe Abschnitt 6.4.6), sofern der Betrieb unter Eislasten nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

6.2.4 Erdbeben

Einwirkungen aus Erdbeben brauchen im Allgemeinen nicht berücksichtigt zu werden. Ausgenommen sind Windenergieanlagen in den Erdbebenzonen 3 und 4 nach DIN 4149-1, wenn aufgrund ihres Aufstellortes mit einer Gefährdung von Personen zu rechnen ist.

6.3 Aerodynamische Lasten

6.3.1 Allgemeines

Die aerodynamischen Lasten sind nach DIN 1055-4 6 unter Berücksichtigung der besonderen Festlegungen von DIN EN 61400-1:2004 und dieser Richtlinie zu ermitteln.

Als Rechenwert für die Luftdichte darf abweichend von DIN 1055-4 ρ = 1,225 kg/m3 angenommen werden.

Die Windgeschwindigkeit ist unabhängig von der Himmelsrichtung wirkend anzunehmen.

6.3.2 Windbedingungen

Die am Standort der Windenergieanlage anzunehmenden Windgeschwindigkeiten des 50-Jahres-Windes, vm50(z), und der 50-Jahres-Bö, ve50(z), sind nach DIN 1055-4 6 zu ermitteln.

Mit den Festlegungen von vm50(z) und ve50(z) nach DIN 1055-4 6 gilt die entsprechende Beziehung zwischen diesen beiden Windgeschwindigkeiten nach DIN EN 61400-1:2004 nicht mehr. Dies trifft auch auf den Nachweis der maschinentechnischen Komponenten zu.

ANMERKUNG:
Es ist zu beachten, dass in DIN EN 61400-1:2004 die Windgeschwindigkeit vm50(h) als Bezugswindgeschwindigkeit Vref bezeichnet wird.

Das Jahresmittel der Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, vave, ist nach Gleichung (1) anzunehmen, sofern standortspezifisch keine geringeren Werte nachgewiesen werden.

vave = 0,18 ⋅ vm50(h) (1)

Die Werte für den 1-Jahres-Wind, vm1(z), und die 1-Jahres-Bö, ve1(z), ermitteln sich aus dem 50-Jahres-Wind, vm50(z), bzw. der 50-Jahres-Bö, ve50(z), jeweils durch Multiplikation mit dem Faktor 0,8.

Die Windenergieanlage ist bei typenberechnungen mindestens für Windzone 2 auszulegen. Außerdem ist die Anlage mindestens für die Turbulenzintensität der Turbulenzkategorie a nach DIN EN 61400-1:2004 nachzuweisen.

6.3.3 Einflüsse benachbarter baulicher Anlagen auf die Windlasten

Standortspezifisch ist zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen eine höhere Turbulenzintensität vorliegt als die, die der Auslegung der benachbarten Anlagen zugrunde liegt.

Die Erhöhung der Umgebungsturbulenz am Standort einer Windenergieanlage durch benachbarte Windenergieanlagen kann nach dem in Anhang a angegebenen Verfahren ermittelt werden.

Die auf die Windenergieanlage einwirkenden Lasten sind mit den auf diesen Werten beruhenden Windparametern zu ermitteln.

ANMERKUNG:
Eine gegenüber den Auslegungsparametern erhöhte Turbulenzintensität erfordert auch erneute Nachweise für maschinentechnische Teile der Windenergieanlage.

Eine Erhöhung braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a ≥ 8 D für vm50(h) ≤ 40 m/s
a ≥ 5 D für vm50(h) ≥ 45 m/s

Dabei ist:

a Abstand zwischen den Turmachesen benachbarter Windenergieanlagen
D der jeweils größere Rotordurchmesser
vm50(h) 50-Jahres-Wind in Nabenhöhe

Für Zwischenwerte von vm50(h) ist a linear zu interpolieren.

6.3.4 Windlasten für den Zustand während der Montage oder der Wartung

Für die Untersuchung der Zustände während der Montage dürfen die Windgeschwindigkeit vm50(z) bzw. der Geschwindigkeitsdruck, der sich aus der Windgeschwindigkeit ergibt, in Abhängigkeit von der Dauer dieses Zustandes sowie ggf. der gewählten Schutzmaßnahmen nach DIN 1055-4 7 reduziert werden.

Für die Untersuchung der Wartungszustände muss die maximal zulässige mittlere Windgeschwindigkeit vom Hersteller angegeben werden. Zusätzlich zur mittleren Windgeschwindigkeit ist die Turbulenz des Windes oder eine Böenwindgeschwindigkeit von 9 m/s beim rechnerischen Nachweis zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass die Wartungsarbeiten nur bis zu der vom Hersteller angegebenen maximalen mittleren Windgeschwindigkeit durchgeführt werden.

6.3.5 Windlast bei Eisansatz

Bei Eisansatz ist die Windlast auf die durch den allseitigen Eisansatz (siehe DIN 1055-5) vergrößerte Bezugsfläche des Tragwerkes und der Abspannseile zu ermitteln. Bei Fachwerken sind die aerodynamischen Kraftbeiwerte dem durch die Vereisung veränderten Völligkeitsgrad entsprechend anzusetzen.

6.3.6 Einwirkungen aus Wirbelablösungen

Einwirkungen aus Wirbelablösungen können insbesondere bei Türmen mit kreisförmigen oder annähernd kreisförmigen Querschnitten zu Schwingungen rechtwinklig zur Windrichtung (Querschwingungen) führen, siehe Abschnitt 8.4.

6.4 Sonstige Einwirkungen

6.4.1 Imperfektionen, Einwirkungen aus ungleichmäßigen Setzungen

Außer den elastischen Verformungen der Tragkonstruktion und des Baugrunds unter Einwirkung der äußeren Lasten sind folgende ungewollte Abweichungen der Turmachse von der Lotrechten als ständige Einwirkungen zu berücksichtigen:

6.4.2 Vorspannkraft

Für die Vorspannkraft abgespannter Systeme gelten die Regelungen nach DIN 4131.

Hinsichtlich der Vorspannung von Betonkonstruktionen ist DIN 1045-1 zu berücksichtigen.

6.4.3 Erddruck

Ungünstig wirkende resultierende Erddrücke, (z.B. bei Hanglagen) sind zu berücksichtigen.

6.4.4 Sohlwasserdruck

Ungünstig wirkende Sohlwasserdrücke sind zu berücksichtigen. Falls keine anderen Werte belegt werden, ist ein Bemessungswasserstand in Höhe der Geländeoberkante anzusetzen. In Überschwemmungsgebieten sind entsprechend höhere Wasserstände zu berücksichtigen. Bei typenberechnungen ist der zugrunde gelegte Bemessungswasserstand in den Planunterlagen anzugeben.

6.4.5 Wärmeeinwirkung

Als Schwankungen des konstanten Temperaturanteils sind ± 35 K gegenüber einer Aufstelltemperatur von + 15 °C anzusetzen.

Bei Türmen aus Stahl brauchen Wärmeeinwirkungen infolge einseitiger Sonneneinstrahlung nicht gesondert berücksichtigt zu werden. Abschnitt 6.4.1 bleibt davon unberührt. Bei Türmen aus Stahl- oder Spannbeton ist gemäß DIN 1055-7 ein über den Umfang konstant wirkender, über die Wanddicke linear veränderlicher Temperaturanteil von ΔTM = 15 K, sowie ein über einen Umfangssektor von 180° cosinusförmig wirkender, über die Wanddicke konstanter Temperaturanteil von ΔTN = 15 K anzusetzen.

6.4.6 Eislasten

Bei stillstehenden Anlagen sind die Eislasten für alle der Witterung ausgesetzten Konstruktionsteile nach DIN 1055-5 zu ermitteln.

Sofern der Betrieb unter Eislasten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist der Eisansatz an den Rotorblättern durch eine über die Länge des Rotorblattes verteilt anzunehmende Masse mE(ξ ) nach Bild 1 und Gleichung (2) zu berücksichtigen. Die Eismasse ist als an der Profilvorderkante des Rotorblattes wirkend anzunehmen.

mE(0,5) = cE(R) ⋅ ϑ (1 + ϑ ) ⋅ ρE ⋅ tW2 (2)

Dabei ist:

ϑ Verhältniswert bezüglich der Tiefe des Rotorblattes, ϑ = ts/tw .


cE(R) = 0,3 ⋅ e-0,32R + 0,00675 (3)

Bild 1: Eisansatz an Rotorblättern bei Anlagen in Betrieb


7 Einwirkungskombinationen

Zur Ermittlung der Beanspruchungen sind die in DIN EN 61400-1:2004 aufgeführten äußeren Bedingungen und Einwirkungen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Festlegungen in Abschnitt 6 gemäß Tabelle 1 mit den in Abschnitt 7.4 von DIN EN 61400-1:2004 beschriebenen Betriebsbedingungen zu kombinieren.

ANMERKUNG:
Nachstehende Tabelle 1 entspricht Tabelle 2 von DIN EN 61400-1:2004, erweitert um zusätzlich zu berücksichtigende Einwirkungskombinationen

Mit den entsprechend Tabelle 1 zugeordneten Gruppen der Einwirkungskombinationen sind die jeweils anzuwendenden Teilsicherheitsbeiwerte nach Tabelle 3 definiert.

Für die mit F (Fatigue, Ermüdung) bezeichneten Gruppen der Einwirkungskombinationen ist nur der Ermüdungssicherheitsnachweis zu führen. Hierbei sind die Einwirkungen der einzelnen Betriebszustände zu akkumulieren.

Die Einwirkungskombinationen der Gruppen N (Normal und Extrem), a (Außergewöhnlich) und T (Transport und Errichtung) sind getrennt zu untersuchen.

Die Bezeichnungen in Tabelle 1 bedeuten:

  Windbedingungen siehe
DIN EN 61400-1: 2004
Abschnitt
NWP Normales Windprofilmodell 6.3.1.2
NTM Normales Windturbulenzmodell 6.3.1.3
EWM Extremes Windgeschwindigkeitsmodell 6.3.2.1
EOG Extreme Betriebsbö 6.3.2.2
EDC Extreme Windrichtungsänderung 6.3.2.3
ECG Extreme kohärente Bö 6.3.2.4
ECD Extreme kohärente Bö mit Richtungsänderung 6.3.2.5
EWS Extremer Windgradient 6.3.2.6

Index 1 oder 50 bei den Windbedingungen EOG und EDC bedeuten Wiederkehrperiode 1 Jahr bzw. 50 Jahre.

Das Extreme Windgeschwindigkeitsmodell (EWM) wird in Form eines turbulenten Extremwindmodells, basierend auf der mittleren Windgeschwindigkeit (50-Jahreswind/1-Jahreswind), und alternativ in Form eines stationären Extremwindmodells, basierend auf der Böenwindgeschwindigkeit (50 Jahresbö/1-Jahresbö) angegeben. Das stationäre Extremwindmodell darf nur bei nach DIN 1055-4 9 nicht schwingungsanfälligen Turmkonstruktionen angewendet werden.

Die Windturbulenzmodelle können wie folgt realisiert werden:

1. Alternative:

Es sind 3 repräsentative Berechnungen mit unterschiedlichen Realisierungen des turbulenten Windfeldes (verschiedene Wind-Seeds) vorzulegen. Es muss gezeigt werden, dass das gleitende 3 s-Mittel der Zeitreihe der Windgeschwindigkeit den geforderten Wert der 50-Jahresbö/1-Jahresbö einmal in jeder der 3 Simulationen an irgendeiner Stelle der Rotorkreisfläche erfüllt. Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass die statistischen Kennwerte des turbulenten Windfeldes für alle 3 Zeitreihen die Anforderungen nach DIN EN 61400-1:2004 erfüllen.

2. Alternative:

Es sind 3 repräsentative Berechnungen mit unterschiedlichen Realisierungen des turbulenten Windfeldes (verschiedene Wind-Seeds) vorzulegen. Es muss gezeigt werden, dass das gleitende 3 s-Mittel der Zeitreihe der Windgeschwindigkeit den geforderten Wert der 50-Jahresbö/1-Jahresbö in jeder der 3 Simulationen für mindestens 3 Punkte an nicht benachbarten Orten innerhalb der Rotorkreisfläche erfüllt. Der Nachweis der statistischen Eigenschaften des Windgeschwindigkeitsfeldes nach DIN EN 61400-1:2004 ist dann nicht erforderlich.

ANMERKUNG:
Für beide Alternativen sollten die 3 repräsentativen Simulationen aus einer größeren Anzahl von Simulationen, z.B. 10, ausgewählt werden.

Tabelle 1: Einwirkungskombinationen

Betriebsbedingungen
(Bezug auf Abschn. 7.4.x von
DIN EN 61400-1:2004 10)
DLC Windbedingungen Sonstige Bedingungen Gruppe der Einwirkungs-
nationen
1. Produktionsbetrieb (7.4.1) 1.0 11 NTM vin ≤ vhub ≤ vout Beanspruchungen mit einer
Überschreitenswahrscheinlichkeit von p = 10-2
(entspricht 1750 Stunden in 20 Jahren)
N
1.1 NTM vin ≤ vhub ≤ vout   N
1.2 NTM vin ≤ vhub ≤ vout   F
1.3 ECD vhub = vr   N
1.4 NWP vhub = vroder vout Externer elektrischer Fehler N
1.5 EOG1 vhub = vroder vout Netzausfall N
1.6 EOG50 vhub = vroder vout   N
1.7 EWS vhub = vroder vout   N
1.8 EDC50 vhub = vroder vout   N
1.9 ECG vhub = vr   N
1.10  11 NWP vhub = vr Eislasten F
1.1111 NWP vhub = vroder vout Wärmeeinwirkungen N
1.12 11 NWP vhub = vroder vout Erdbeben A
2. Produktionsbetrieb und Auftreten eines Fehlers (7.4.2) 2.1 NWP vin ≤ vhub ≤ vout Ausfall des Betriebsführungssystems N
2.2 NWP vin ≤ vhub ≤ vout Ausfall des Sicherheitssystems oder vorangegangener interner elektrischer Fehler A
2.3 NTM vin ≤ vhub ≤ vout Ausfall des Betriebsführungs- oder Sicherheitssystems; F
3. Start (7.4.3) 3.1 NWP vin ≤ vhub ≤ vout   F
3.2 EOG1 vhub = vin, vroder vout   N
3.3 EDC1 vhub = vin, vroder vout   N
4. Normale Abschaltung (7.4.4) 4.1 NWP vin ≤ vhub ≤ vout   F
4.2 EOG1 vhub = vroder vout   N
5. Notabschaltung (7.4.5) 5.1 NWP vhub = vroder vout   N
5.2 11 NWP vhub = vroder vout Erdbeben A
6. Parken (Stillstand oder Leerlauf) (7.4.6) 6.0 11 NWP vhub = vm1(h) 12   N
6.1 EWM Wiederkehrperiode 50 Jahre 12   N
6 2 EWM Wiederkehrperiode 50 Jahre 12 Netzausfall A
6.3 EWM Wiederkehrperiode 1 Jahr 12   N
6.4 NTM vhub ≤ 0,7 vm50(h) 12   F
6.5 11 EDC50 vhub = vm50(h) 12 Eislasten A
6.6 11 NWP vhub = vm1(h) 12 Wärmeeinwirkungen N
7. Parken nach Auftreten eines Fehlers (7.4.7) 7.1 EWM Wiederkehrperiode 1 Jahr 12   A
8. Transport, Montage, Wartung und Reparatur (7.4.8) 8.1 vom Hersteller anzugeben   T
8.2 11   wirbelerregte Querschwingung F
weiter .

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