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Regelwerk

Merkblatt für Zulassungsverfahren im Bereich Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau

Fassung März 2003
(DIBt Mitteilung Nr. 3 vom 06.06.2003 S. 78)



1 Allgemeines

Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für nicht geregelte Bauprodukte, die zulassungsbedürftig * sind und deren Verwendbarkeit im Sinne von MBO § 3 (2) nachgewiesen wurde.

Im Zulassungsverfahren ist durch den Antragsteller die Eignung des Bauprodukts für den vorgesehenen Verwendungszweck nachzuweisen. Es ist ferner zu prüfen, ob es ein Verhalten aufweist, das - ggf. unter Berücksichtung entsprechender Entwurfs- und Konstruktionsregeln - die Folgen eines Versagens angemessen begrenzt. Durch entsprechende Anwendungsbedingungen ist bei tragenden Bauteilen ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sicherzustellen.

2 Ablauf des Zulassungsverfahrens

2.1 Antragstellung

Anträge auf Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen sind formlos an das Deutsche Institut für Bautechnik zu richten.

Der Antrag soll eine möglichst genaue Beschreibung des Bauprodukts 1, und, soweit vorhanden, Berechnungs- und Prüfungsunterlagen enthalten, mindestens aber die folgenden Angaben:

Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegend und erforderlich, sind dem Antrag beizufügen:

2.2 Verfahrensablauf

(1) Spätestens vier Wochen nach Eingang bestätigt das DIBt schriftlich den Zulassungsantrag.

(2) Falls erforderlich, findet eine Besprechung zwischen Antragsteller und Sachbearbeiter des DIBt statt - evt. unter Einbeziehung ausgewählter Sachverständiger. Dabei werden das weitere Vorgehen und die einzuschaltenden Prüfstelle und Gutachter festgelegt 2, und es wird entschieden, ob die einzuschaltende Prüfstelle durch den Antragsteller oder das DIBt beauftragt wird. Wird keine bestimmte Prüfstelle vorgeschrieben, kann der Antragsteller eine Prüfstelle aus der vom DIBt erstellten Liste der möglichen Prüfstellen wählen.

(3) Die Prüfstelle stellt (evtl. in Abstimmung mit dem Gutachter) ein Prüfprogramm auf.

(4) Dieses wird dem DIBt, und falls erforderlich, auch dem zuständigen Sachverständigenausschuss (SVA) zur Bestätigung vorgelegt. Der notwendige Umfang der Nachweise (z.B. Versuchsanzahl) wird nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalles festgelegt. Rechnungen können mit herangezogen werden. Soweit vorhanden, sind Richtlinien für die Zulassungsprüfungen und ebenso vergleichbare technische Baubestimmungen zu beachten.

Die Prüfstellen werden z.B. in den Zulassungsrichtlinien, Bau- und Prüfgrundsätzen genannt oder können in Fällen, in denen solche Richtlinien nicht existieren, beim DIBt erfragt werden.

(5) Durchführung der Prüfungen

(6) Erstellen des Gutachtens

(7) Falls erforderlich, wird der Antrag auf der nächsten Sitzung des SVa beraten, sofern alle erforderlichen Unterlagen mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin im DIBt vorliegen. Der Gutachter wird - sofern er nicht Mitglied des SVa ist - zur Sitzung eingeladen; auf Wunsch kann der Antragsteller gehört werden.

Im Ergebnis der Beratung erteilt der SVa dem DIBt eine Empfehlung, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:

3 Nachweise

3.1 Allgemeines

Für die Beurteilung des Bauprodukts sind das Verhalten bei der vorgesehenen Verwendung möglichst zutreffend einzuschätzen und etwaige Gefährdungen möglichst vollständig zu erfassen.

Je nach Beschaffenheit des Bauproduktes kann es erforderlich sein, bei der Beurteilung der Eignung unterschiedliche Anwendungsbereiche zu untersuchen, so z.B.:

Die Eigenschaften des Bauprodukts werden experimentell, ggf. unter Verwendung von Rechenmodellen, bestimmt oder ingenieurmäßig beurteilt.

Ist eine Verwendung nur aufgrund sehr umfangreicher oder komplizierter Anwendungsbedingungen möglich und wird das Risiko einer Fehlanwendung (Verwechslungsgefahr) als erheblich angesehen, kann dies ausreichender Grund für die Feststellung einer Nicht-Eignung sein. Dafür genügt auch eine Beurteilung eines Produkts als nicht baubar oder - unter baupraktischen Gesichtspunkten - nicht ausführbar. Auf Nicht-Eignung kann auch bei mangelnder Identifizierbarkeit oder Kontrollierbarkeit befunden werden.

Ist ein Bauprodukt einmal allgemein bauaufsichtlich zugelassen, wird davon ausgegangen, dass es die Mindestanforderungen bezüglich der Sicherheit erfüllt, die sich aus den Landesbauordnungen ergeben.

Wenn eine zweite Zulassung für ein gleiches Bauprodukt beantragt wird, kann entweder durch Vergleichsrechnung, die an eigenen Versuchen kalibriert ist, und

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