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Regelwerk

Zulassungsgrundsätze für Brandschutz-Putzbekleidungen

(Fassung November 2001)
(DIBt Mitteilungen 33 Jahrgang Nr. 5 vom 18.10.2002 S. 158 )


1 Geltungsbereich

1.1 Diese Zulassungsgrundsätze gelten für die Prüfung von Brandschutz-Putzbekleidungen, die als brandschutztechnisch notwendige Putzbekleidungen ohne Verwendung von Putzträgern (Rippenstreckmetall, Drahtgewebe o.ä.) auf Stahl- und/oder Betonbauteile zur Erhöhung der Feuerwiderstandsdauer aufgebracht werden1.

1.2 Diese Zulassungsgrundsätze gelten nicht für Brandschutz-Putzbekleidungen auf Betonbauteilen ohne Putzträger, die die Anforderungen der DIN 4102-4, Abschnitt 3.1.5.3 erfüllen.

1.3 Diese Zulassungsgrundsätze enthalten die Bestimmungen zur Durchführung von Brandprüfungen an Stahl- und Betonbauteilen sowie zur Durchführung der Prüfungen zum Nachweis der Dauerhaftigkeit bei Innen- und Außenanwendung.

2 Begriffe und Erläuterungen

2.1 Brandschutz-Putzbekleidungen sind Bekleidungen von Bauteilen, die durch ihre wärmedämmende Wirkung deren Feuerwiderstandsdauer erhöhen.

2.2 Diese Putzbekleidungen bestehen in der Regel aus der aus einer Trockenmischung hergestellten Mörtelschicht und dem Haftgrund.

Die Putzbekleidung wird in einer oder in mehreren Lagen (Arbeitsgängen) profilfolgend bis zur erforderlichen Gesamtdicke aufgespritzt.

2.3 Die Brandschutz-Putzbekleidungen müssen stets als System beurteilt werden. Die Brandprüfungen sind nach Abschnitt 5, ergänzende Prüfungen nach Abschnitt 6 durchzuführen.

3 Anwendungsbereich

3.1 Allgemeines

Die Brandschutz-Putzbekleidungen werden entsprechend ihrem vorgesehenen Anwendungsbereich und den sich daraus ergebenden Beanspruchungen zur Beurteilung ihrer Dauerhaftigkeit eingeteilt.

3.2 Brandschutz-Putzbekleidungen zur Innenanwendung

Brandschutz-Putzbekleidungen zur Innenanwendung dürfen nur dort eingesetzt werden, wo sie vor unmittelbaren Witterungseinflüssen geschützt sind.

Wird die Putzbekleidung bei Verwendung auf Stahlbauteilen ohne Korrosionsschutz auf die entrosteten Bauteile aufgebracht, sind diejenigen Anwendungsbereiche nicht zulässig, bei denen die Bauteile ständiger Nässe, oft auftretender und für längere Zeit anhaltender, sehr hoher Luftfeuchtigkeit (z.B. in Großküchen, Wäschereien, Feuchträumen von Hallenbädern, Viehställen) oder stark aggressiven Gasen ständig ausgesetzt sind. Soll die Brandschutz-Putzbekleidung auf Stahlbauteilen ohne Korrosionsschutz verwendet werden, so ist der Korrosionsschutz gesondert nachzuweisen.

3.3 Brandschutz-Putzbekleidungen zur Außenanwendung

Brandschutz-Putzbekleidungen zur Außenanwendung sind unmittelbaren Witterungseinflüssen wie z.B. Schlagregen, Spritzwasser und UV-Einstrahlung ausgesetzt.

3.4 Für Anwendungsbereiche mit speziellen Beanspruchungen, z.B. durch Tausalze, sind besondere Nachweise zu führen.

4 Anforderungen

4.1 Brandschutz-Putzbekleidungen auf Stahlbauteilen, Trapezblechdecken und Dächern aus Trapezblechen

Die Brandschutz-Putzbekleidungen müssen die Einstufung der damit versehenen Stahlbauteile in eine Feuerwiderstandsklasse (F 30, F 60, F 90, F 120, F 180) nach DIN 4102-22 ermöglichen.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Brandprüfungen nach DIN 4102-2 an bekleideten Stahlbauteilen, Trapezblechdecken und Dächern aus Trapezblechen entsprechend Abschnitt 5.3.1.2 bzw. 5.3.1.3 und 5.3.1.4 dieser Zulassungsgrundsätze zu positiven Ergebnissen führen.

4.2 Brandschutz-Putzbekleidungen auf Bauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton

Bei Brandschutz-Putzbekleidungen auf Bauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton kann der nach DIN 4102-4 geforderte Achsabstand und der Bewehrung durch Aufspritzen von Brandschutz-Putzbekleidungen abgemindert werden. Diese Abminderung 3 ist möglich, wenn die Brandprüfungen nach DIN 4102-2 an bekleideten Betonbauteilen entsprechend Abschnitt 5.3.1.5 dieser Zulassungsgrundsätze zu positiven Ergebnissen führen. Aus den Ergebnissen der Brandprüfungen ergibt sich, wie viel mm Normalbeton durch 1 mm Putz ersetzt werden können.

4.3 Die Brandschutz-Putzbekleidungen müssen dauerhaft wirksam bleiben.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Prüfungen des Alterungsverhaltens der Brandschutz-Putzbekleidungen gemäß Abschnitt 10 dieser Zulassungsgrundsätze zu positiven Ergebnissen führen.

4.4 Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüfungen hinsichtlich des Verhaltens der Putzbekleidung gegenüber Chemikalien und bei Putzbekleidungen, deren Trockenmörtel andere als mineralische Bestandteile (z.B. Fasern aus Zellulose) enthalten, hinsichtlich des Brandverhaltens des Baustoffes und der Brauchbarkeit für den Anwendungsbereich (z.B. bei oft auftretender und für längere Zeit anhaltender, sehr hoher Luftfeuchtigkeit) erforderlich.

5 Brandprüfungen

5.1 Auswahl der Probekörper

5.1.1 Allgemeines

Alle Brandprüfungen an Stahl- und Betonbauteilen, die zur Beurteilung einer Brandschutz-Putzbekleidung dienen, sind bezüglich der Arten der Produkte mit identischem Aufbau durchzuführen.

5.1.2 Bauteilarten

Entsprechend dem vorgesehenen Anwendungsbereich der Brandschutz-Putzbekleidung sind Brandprüfungen durchzuführen an

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