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Begründung zu den Änderungen der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Leitungsanlagen
- Fassung November 2005 -*
(DIBt. Nr. 5 vom 09.10.2006 S. 188)
Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung
der Fachkommission Bauaufsicht
der ARGEBAU
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR Fassung März 2000 |
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR Fassung November 2005 |
Begründung des Arbeitskreises Technische Gebäudeausrüstung zu den Änderungen gegenüber der Fassung März 2000 |
1 Geltungsbereich | 1 Geltungsbereich | |
Diese Richtlinie gilt für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden, b) die Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken, c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. |
Diese Richtlinie gilt für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden, b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) zu beachten. Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) bleibt unberührt. |
Mit der Änderung von Satz 1, Buchstabe a wird an den Rettungsweg "offener Gang" auch dann keine Anforderung mehr gestellt, wenn dieser ein notwendiger Flur ist, weil durch die Verbindung des offenen Ganges zum Freien das Gefahrenpotenzial als aus- reichend gering angesehen wird. Es wird davon ausgegangen, dass im unteren Bereich der offenen Gänge (unter Brüstungshöhe) in der Praxis üblicherweise keine Leitungen offen verlegt werden. Unter Buchstabe b wird der Begriff "Wände und Decken" durch den MBO konformen Begriff "raumabschließende Bauteile" ersetzt. Wände und Decken bleiben als Klammerzusatz erhalten, um die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen.
Die Ergänzung der Sätze 3 und 4 dient der für notwendig erachteten Klarstellung zur Anwendung bauaufsichtlicher Regelungen in der Praxis; ggf. sind die M-LüAR bzw. die M-HFHHolzR zusätzlich zu beachten. |
2 Begriffe | 2 Begriffe | |
2.1 Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen. | 2.1 Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen. |
Die Ergänzung von Satz 1 um "Sicherheitseinrichtungen" erfolgt als Vervollständigung Im Hinblick auf Abschnitt 3.4 (vgl. thermisch auslösende Absperreinrichtungen). Die Ergänzung um "Netzgeräte" dient der Klarstellung und Vervollständigung der Komponenten von elektrischen Leitungsanlagen. Bei diesen Netzgeräten handelt es sich um fest installierte (also nicht steckerlösbare) 13auteile, die als Kleintransformatoren der Stromversorgung dienen. |
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen/Kabel, die die Prüfanforderungen nach
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2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen. |
Der Entfall des Begriffes "Kabel" ist redaktionell, weil Kabel i.S. dieser Richtlinie Leitun- gen sind (vgl. Abschnitt 2.1, letzter Satz). Normzitate werden redaktionell angepasst.
Da es inzwischen bauaufsichtliche Zulassungen für elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten gibt, können die bisher alternativ möglichen VDE-Prüfanforderungen aufgegeben werden. Das damit verbundene Niveau soll künftig der Maßstab sein, um die Erleichterungen gemäß 3.2.1 in Anspruch zu nehmen. |
2.3 Notwendige Treppenräume geringer Nutzung sind notwendige Treppenräume von Wohngebäuden geringer Höhe sowie notwendige Treppenräume, zu denen nur insgesamt höchstens zehn - Wohnungen oder - andere Nutzungseinheiten, deren Fläche jeweils nicht mehr als 200 m2 beträgt, mit einer Gesamtfläche von höchstens 1.000 m2 gehören. | Der Abschnitt 2.3 (alt) wird gestrichen, da die Definition der notwendigen Treppen- räume geringer Nutzung nicht in der MBO 2002 enthalten ist und materielle Einzelregelungen hierzu abschließend in den Abschnitten 3 und 4 der MLAR getroffen werden. |
(Stand: 16.06.2018)
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