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MHolzBauRL
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise
Fassung Oktober 2020
(DIBt Mitteilungen Nr. 4 vom 21.06.2021)
Archiv: 2004
Siehe Fn. *)
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerbeständig nach § 26 Abs. 2 Satz 3 MBO 1) sein müssen und die davon abweichend nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO 1) aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen.
Abschnitt 4 dieser Richtlinie gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 MBO 1) in Gebäuden der Gebäudeklasse 3.
Darüber hinaus regelt die Richtlinie Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO 1) an Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5.
Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrschachtwände gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MBO 1).
2 Begriffe
2.1 Allgemeines
Die Richtlinie regelt Anforderungen an Bauteile in Holzbauweisen, die einen gewissen Grad der Vorfertigung aufweisen. Es wird unterschieden in Holzbauweisen mit Hohlräumen ( Abschnitt 4) und in Holzbauweisen ohne Hohlräume bzw. ohne verfüllte Hohlräume ( Abschnitt 5), die eine durchgehend massive monolithische Konstruktion aufweisen (sog. Massivholzbauweise).
2.2 Standardgebäude
Ein Standardgebäude nach Abschnitt 5 dieser Richtlinie ist ein Gebäude, das keine Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung nach § 2 Abs. 4 MBO 1) enthält. Es darf mit Mittel- oder Großgaragen nach § 1 Abs. 8 MGarVO 1) verbunden sein.
2.3 Fugen
Konstruktiv wird unterschieden in Plattenfugen/-stöße der Bekleidung, Elementfugen (Fuge zwischen zwei einzelnen Elementen, die zu einem flächigen Bauteil zusammengefügt werden) und Bauteilfugen (Fuge zwischen zwei Bauteilen, die zusammengefügt werden, z.B. Anschluss Wand/Geschossdecke).
2.4 Außenwandbekleidung
Unter dem Begriff Außenwandbekleidung ist die gesamte, auf die tragende oder nichttragende Außenwand aufgebrachte Bekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen zu verstehen, die aus mehreren Schichten einschließlich der hierfür notwendigen Unterkonstruktionen sowie eventueller Dämmstoffe und der Oberfläche bestehen kann.
Außenwandbekleidungen können als hinterlüftete, belüftete oder ohne Hohlraum aufgebrachte Konstruktion ausgeführt werden.
2.5 Brandsperre
Eine Brandsperre ist eine horizontal oder vertikal angeordnete konstruktive brandschutztechnische Maßnahme in der Außenwandbekleidung, die der Begrenzung der Brandausbreitung dient.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Allgemeines
Die Richtlinie konkretisiert die materiellen brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile und regelt die Anschlüsse dieser Bauteile untereinander. Soweit Anschlüsse nicht in dieser Richtlinie beschrieben sind, bedarf es eines Anwendbarkeitsnachweises gemäß § 16a MBO 1).
Anforderungen aus anderen Technischen Baubestimmungen, insbesondere zur Standsicherheit und Dauerhaftigkeit, bleiben unberührt.
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Art und die Anordnung von Verbindungsmitteln beschränken sich auf Aspekte zur Gewährleistung einer ausreichenden Rauchdichtigkeit von Bauteilfugen. Bei der konstruktiven Durchbildung sind ggf. weitere Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Aspekten der Gewährleistung der Standsicherheit ergeben. Beim Nachweis der Schertragfähigkeit von Verbindungen ist dabei ggf. der Einfluss von Zwischenlagen (wie Beplankungen, Bekleidungen oder Dämmstreifen) zu berücksichtigen.
3.2 Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit
Sofern in dieser Richtlinie ein Nachweis über die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen gefordert wird, kann dieser soweit möglich über eine Technische Regel geführt werden, die als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht worden ist. Anderenfalls ist der Nachweis gemäß § 16a MBO 1) erforderlich.
3.3 Gebäudeabschlusswände
Aneinandergebaute Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 in Holzbauweise auf demselben Grundstück müssen Gebäudeabschlusswände nach § 30 Abs. 1 MBO 1) aufweisen. Dies gilt nicht für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten gemäß § 6 Abs. 8 MBO 1).
3.4 Dämmstoffe
Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein und einen Schmelzpunkt>1000°C entsprechend DIN 4102-17 (DIN 4102-17:2017-12) aufweisen, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
3.5 Folien
(Stand: 19.08.2021)
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