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Zulassungsgrundsätze für die Prüfung und Beurteilung
von raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe *
Vom Juli 2002
(DIBt Mitteilungen Nr. 6/2002 S. 185 vom 17.12.02)
1. Geltungsbereich
Diese Zulassungsgrundsätze gelten für die Prüfung und Beurteilung von raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe, soweit die Feuerstätten der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von Brauchwasser dienen; sie gelten auch für Feuerstätten mit motorischen Bauteilen, die in den Anwendungsbereich der Neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz fallen und CE-kennzeichenpflichtig sind und aufgrund der Bauregelliste B Teil 2 für die von der Maschinenrichtlinie nicht abgedeckten Anforderungsbereiche nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen.
2. Zulassungsverfahren
Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Nachweis der Verwendbarkeit des Bauprodukts durch den Antragsteller erbracht wird. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller beizubringen.
Hierzu gehören insbesondere:
3. Begriffe
Raumluftunabhängige Feuerstätten sind Feuerstätten, die die für die Verbrennung erforderliche Luft nicht dem Aufstellraum der Feuerstätte entnehmen. Die raumluftunabhängigen Feuerstätten ohne oder mit motorischen Bauteilen sind Feuerstätten, die erhöhte Dichtheitsanforderungen erfüllen und daher unabhängig von Rauminhalt und Lüftung ihrer Aufstellräume betrieben werden dürfen.
Die raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe werden nach der Abgasabführung und der Verbrennungsluftversorgung wie folgt unterschieden:
Typ FC41x:
Feuerstätte ohne Gebläse zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System (LAS). Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.
Typ FC42x:
Feuerstätte mit Abgasgebläse zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.
Typ FC43x:
Feuerstätte mit Verbrennungsluftgebläse zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Die Verbrennungsluftleitung vom Luftschacht und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.
Typ FC51x:
Feuerstätte ohne Gebläse zum Anschluss an einen Schornstein. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.
Typ FC52x:
Feuerstätte mit Abgasgebläse zum Anschluss an einen Schornstein. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.
Typ FC53x:
Feuerstätte mit Verbrennungsluftgebläse zum Anschluss an einen Schornstein. Die Verbrennungsluftleitung aus dem Freien und das Verbindungsstück zum Schornstein sind Bestandteil der Feuerstätte.
4. Anforderungen
Für Feuerstätten, wie z.B.
gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Betriebs- und Brandsicherheit unter Lüftungsbedingungen auch für den raumluftunabhängigen Betrieb die generellen Anforderungen der einschlägigen Normen der Feuerstätten für den raumluftabhängigen Betrieb; für den Nachweis der Betriebs- und Brandsicherheit unter Nutzungsbedingungen des raumluftunabhängigen Betriebes müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:
1. Die Feuerstätten müssen selbsttätig dicht schließende Türen haben. Gleichwertige Lösungen sind zulässig.
2. Die Dichtheit der Feuerstätten einschließlich der erforderlichen Anschlussleitungen für die Verbrennungsluft und für das Verbindungsstück muss im Anlieferungszustand nach mechanischer Belastung und nach thermischer Belastung bei einer Druckdifferenz von 10 Pa im Innern der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum ermittelt werden. Hierbei darf die maximale Leckrate 2,0 m3/h betragen. Wenn an Heizgas- und abgasberührten Teilen größere punktförmige Undichtheiten festgestellt werden, ist der Hersteller darauf hinzuweisen.
3. Die CO-Konzentration im Abgas darf, bezogen auf 13 Vol.% CO2-Gehalt, max. 1200 ppm betragen. Höhere Werte für die CO-Konzentration bzw. für die Leckrate sind zulässig, wenn das Produkt aus CO-Konzentration (ppm) und der Leckrate (m2/h) den Wert 2400 nicht überschreitet. Dies gilt
für die Nennwärmeleistung und die vom Hersteller vorgegebene kleinste Teillast. Bei der Ermittlung dieser Werte ist die größte Länge der Verbrennungsluftleitung und deren jeweils vorgesehene Anordnung wie z.B.
4. Die für die feuerungstechnische Bemessung der Abgasanlage (Schornstein, Luft-Abgas-Schornstein) erforderlichen Werte sind für die raumluftunabhängige Betriebsweise zu ermitteln.
5. Prüfungen
(Stand: 16.06.2018)
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