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DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2 in Verbindung mit DIN 1045-1
Vom 03.04.2002
(DIBt Mitteilungen Nr. 2 vom 03.04.2002 S. 49aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese Richtlinie regelt die Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2 (Ausgabe Mai 1997) für die Nachweise im Brandfall von Bauteilen, die nach DIN 1045-1: 2001-07 für Normaltemperatur bemessen wurden. Der Geltungsbereich entspricht dem von DIN V ENV 1992-1-2, also Normal- bzw. Leichtbeton bis zur Festigkeitsklasse C 60/75 bzw. LC 50/55. Eine Anwendung der Richtlinie mit anderen als den genannten Normen ist unzulässig.
Sofern in der Richtlinie nicht anders festgelegt, gelten die durch /_/ gekennzeichneten Werte von DIN V ENV 1992-1-2.
Die Richtlinie folgt der Gliederung von DIN V ENV 1992-1-2 und enthält für die aufgeführten Abschnitte und Absätze Änderungen bzw. Ergänzungen.
Vorwort
Besonderheiten dieser Vornorm
(16) Entfällt
(17) Der Verweis auf ENV 1992-1-1 ist durch einen Verweis auf DIN 1055-100, Abschnitt 4.1 zu ersetzen.
(19) Entfällt
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
(1) P Die Verweise auf ENV 1992-1-1 und ENV 1991-2-2 sind durch einen Verweis auf DIN 1045-1 zu ersetzen.
2 Grundprinzipien
2.2 Einwirkungen
(1) Für die Einwirkungen gelten die Normen der Reihe DIN 1055.
2.3 Bemessungswerte der Materialeigenschaften
(1) P Der Wert Xk ergibt sich aus der Bemessung nach DIN 1045-1.
2.4 Nachweismethoden
2.4.2 Gesamttragwerksberechnung
(2) Der Abschnitt entfällt.
2.4.3 Berechnung von Tragwerksteilen und
2.4.4 Bauteilberechnung
Die Verweise auf ENV 1992-1-1 sind durch Verweise auf DIN 1045-1 zu ersetzen.
3 Materialeigenschaften
3.1 Allgemeines
(2) Für die Baustoffeigenschaften bei 20 °C gilt DIN 1045-1.
(3) Der zweite Satz wird ersetzt durch:
Sie dürfen bei der Ermittlung der kritischen Temperatur des Betonstahls verwendet werden, um die tabellarischen Daten an andere kritische Temperaturen als 500 °C (siehe 4.2.2) anzupassen.
(4) Entfällt
(5) Entfällt
4 Tragwerksbemessung für den Brandfall
4.1 Allgemeines
(1) P Der Absatz wird ersetzt durch:
Dieser Abschnitt darf nur für die Bemessung mit tabellarischen Daten, siehe Abschnitt 4.2, angewendet werden. Die in /_/ gesetzten Zahlenwerte sind gültig, sofern sie in dieser Richtlinie nicht außer Kraft gesetzt oder durch andere Werte ersetzt werden.
(3) Der Absatz wird ersetzt durch:
Alle im Abschnitt 4.2 angegebenen Mindestquerschnittsabmessungen wurden so festgelegt, dass bei Brandbeanspruchung geringfügige Oberflächenabplatzungen möglich sind, zerstörende Abplatzungen für den Regelfall (Feuchtegehalt< 4 % angegeben in Massenanteil) jedoch ausgeschlossen werden.
(4) Der Absatz wird ersetzt durch:
Eine Untersuchung explosiven Abplatzens ist bei Bauteilen, die nach den Expositionsklassen entsprechend DIN 1045-1, Tabelle 3 bemessen sind, in der Regel nicht erforderlich.
4.2 Tabellarische Daten
Die Verweise auf ENV 1992-1-1 sind durch Verweise auf DIN 1045-1 zu ersetzen.
Die Bezeichnungen der Feuerwiderstandsklassen "R", "EI" und "REI" nach den Tabellen 4.1 bis 4.11 sind durch die Bezeichnung "F" zu ersetzen. Die Klasse R(EI) 240 entfällt.
4.2.1 Geltungsbereich
(1) Der Absatz wird ersetzt durch:
Die Tabellen gelten für Normbrandbeanspruchung nach DIN 4102 Teil 2 (Einheits-Temperaturzeitkurve).
(3) Der Absatz wird ersetzt durch:
Die Tabellenwerte gelten, soweit nicht anders angegeben, für Normalbeton mit quarzhaltigem Zuschlag nach DIN EN 206-1, Abschnitt 4.3.6.1 bis zur Festigkeitsklasse C 60/75 bzw. LC 50/55.
(4) Entfällt
(5) Entfällt
(6) Der Hinweis (siehe Abschnitt 5) entfällt.
4.2.2 Allgemeine Bemessungsregeln
(1) Der Hinweis (Kriterien E und I, siehe 1.4) entfällt.
(2) Der Hinweis (Kriterium R) entfällt.
(5) a) Der letzte Satz wird ersetzt durch:
Ed,fi | Bemessungswert einer Schnittgröße im Brandfall ermittelt aus |
Ed,fi = | ηfi • Ed |
mit | |
Ed | Bemessungswert der Reaktionen auf die Einwirkungen (Schnittgrößen) aus der Bemessung für den Grenzzustand der Tragfähigkeit gemäß DIN 1045-1 unter Verwendung der Grundkombination; |
ηfi | Reduktionsfaktor, abhängig von ξ = Qkl/Gk, vom Verhältnis größte veränderliche Einwirkung zu den ständigen Einwirkungen, die auf das Tragwerk wirken: ηfi= (1,0 + ψ1,1 • ξ) / (γG + γQ • ξ) Werte für ψ1,1 sind in DIN 1055-100, ,Tabelle A.2 angegeben. Als Vereinfachung darf ηfi = 0,7 gesetzt werden. |
(5) b) Die Formel
kp (θ) = σs,fi/fyk (20 °C) wird in
kp (θ) = σs,fi/fpk (20 °C) geändert.
(6) Für Spannglieder ohne Verbund wird die kritische Temperatur auf θcr = 350 °C beschränkt.
(7) Der letzte Absatz entfällt.
(14) Ergänzend gilt:
Der mit Gleichung (4.5) in Verbindung mit Gleichung (4.6) ermittelte mittlere Achsabstand am soll nicht kleiner sein als der in den Tabellen angegebene Achsabstand a für Betonstahl.
Der vorhandene mittlere Achsabstand am darf auch getrennt für Betonstahl und Spannstahl nach Gleichung (4.5) ermittelt und dann mit dem in den Tabellen angegebenen Achsabstand a für Betonstahl und Spannstahl verglichen werden.
(15) Der Absatz wird ersetzt durch:
Der Achsabstand jedes einzelnen Stabes darf nicht kleiner sein als derjenige für F30 und nicht kleiner als der halbe Mindestachsabstand nach Tabelle 4.5 bzw. 4.6.
(16) Der Satzteil "In Zugglieder Balken und Platten mit einer Betondeckung c> |50| mm ... "
wird geändert in "In Zuggliedern, Balken und Platten mit einer Betondeckung c > 50 mm ...".
Statt ENV 1992-1-1, 4.1.3.3 (6) und (7) gilt DIN 1045-1, 6.3 (3) und (2).
4.2.3 Stützen
(1) Ergänzend gilt:
Dabei müssen die Stützen im Gebrauchslastfall bei Normaltemperatur unter Annahme einer beidseitig gelenkigen Lagerung bemessen werden, und im Brandfall muss sich eine beidseitige Rotationsbehinderung einstellen können.
Die Werte der Tabelle 4.1 gelten uneingeschränkt nur dann, wenn der Bewehrungsgehalt der Stütze die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet. Andernfalls sind die Stützenabmessungen des nächsthöheren Ausnutzungsgrades zu wählen.
Festigkeitsklasse C*) | AS/AC außerhalb von Stößen |
12/16 | 0,023 |
16/20 | 0,03 |
20/25 | 0,04 |
25/30 | 0,05 |
30/37 | 0,06 |
40/50 | 0,08 |
> 45/55 | 0,09 |
*) für Leichtbeton entsprechend |
(2) Statt ENV 1992-1-1, 4.3.5 gilt DIN 1045-1; Bezeichnungen nach 3.2.6.
Der Satz "µfi darf in allen Fällen zu 0,7 angenommen werden." entfällt.
Der Wert von µfi darf durch Gleichung (4.7) bestimmt werden, wobei ein Maximalwert von 0,4 gilt. Der Verweis auf 2.4.3 (4) wird ersetzt durch: "siehe Erklärung zu Gleichung (4.2)".
Tabelle 4.1:
Spalte 2 ändern µfi = 0,1
Spalte 3 ändern µfi= 0,3
Spalte 4 ändern µfi= 0,4
Spalte 5 ändern µfi= 0,4
4.2.4 Wände
Tabelle 4.3:
Spalten 2 und 3 ändern in µfi = 0,2
Spalten 4 und 5 ändern in µfi = 0,4
Ergänzend gilt:
Bei zweiseitig beanspruchten Wänden entfallen das Raumabschluss- und das Wärmedämmkriterium.
4.2.5 Zugglieder
(3) Änderung:
Der Satzteil "wobei b die Mindestbreite" wird geändert in "wobei bmin die Mindestbreite".
Tabelle 4.4:
in Spalte 3 wird ersetzt:
für R 90: 400/40
für R 120: 500/50
Zuggliedbreite "b" in "bmin" ändern Ergänzend gilt:
Bei nicht lotrecht angeordneten Zuggliedern ist eine Schutzbewehrung nach Abschnitt 4.2.2 (16) anzuordnen. Sie ist in Anlehnung an DIN 4102-4, Abschnitt 3.1.5.2 auszubilden.
4.2.6 Balken
4.2.6.1 Allgemeines
(5) Ergänzung:
mit d1 und d2 nach Bild 4.4 c)
4.2.6.3 Statisch unbestimmt gelagerte Balken (Durchlaufbalken)
(2) Statt ENV 1992-1-1, 2.5.3.4.2 gilt DIN 1045-1, 8.3.
(3) Ergänzend gilt:
Die Stützbewehrung ist an jeder Stelle gegenüber der nach DIN 1 045-1 erforderlichen Stützbewehrung um 0,15 x Ieff (wie in DIN 1045-1, 7.3.1(6) definiert) zu verlängern. Bei durchlaufenden Balken ist Ieff die Stützweite des angrenzenden größeren Feldes.
Tabellen 4.5 und 4.6: Erste Fußnote wird ersetzt durch:
Bei Spannbetonbalken ist die Vergrößerung des Achsabstandes a entsprechend Abschnitt 4.2.2 (4) zu beachten.
(5) Der letzte Satz "Ausnahme: Mit Bild ... nicht zu befürchten ist." entfällt.
(6) Der Satzteil "Feuerwiderstandsklasse | R 120 - R 240 | " wird geändert in "Feuerwiderstandsklasse | R 120 - R 180| ".
(6) a) Statt ENV 1992-1-1, 5.4.2.1.2 (1) gilt DIN 1045-1, 13.2.1 (1).
(6) b) Statt ENV 1992-1-1, 4.2.3 gilt DIN 1045-1, 3.2.5.
4.2.7 Platten
4.2.7.1 Allgemeines
(2) Die Klammern "(Kriterium E und I)" und "(Kriterium R)" entfallen.
4.2.7.2 Statisch bestimmt gelagerte Platten
(1) Statt "R 30 bis R 240" gilt "REI 30 bis REI 180".
Tabelle 4.8: Zweite Fußnote ist zu ersetzen durch:
Bei Spannbetonplatten ist die Vergrößerung des Achsabstandes entsprechend 4.2.2 (4) zu beachten.
4.2.7.3 Statisch unbestimmt gelagerte Platten (Durchlaufplatten)
(1) 4.2.7.2 (2) gilt analog.
Bei Durchlaufplatten darf für die oben liegende Bewehrung der kleinere Achsabstand a entsprechend DIN 4102-4, Tab. 12, gewählt werden.
(2) Bei der Bemessung der Stützbewehrung ist Abschnitt 4.2.6.3 (3) zu beachten.
(3) Erläuterung:
Ac: Fläche des Betonquerschnitts über der Zwischenstütze.
a) Ergänzend gilt:
Für die Duktilität des Betonstahls gilt DIN 1045-1, Tabelle 11. Für die Duktilität des Spannstahls gilt DIN 1045-1, Abschnitt 9.3.2.
(3) b) Statt ENV 1992-1-1, 5.4.3.2.2 (2) gilt DIN 1045-1, 13.2.1 (1).
4.2.7.4 Flachdecken
(1) Statt ENV 1992-1-1, 2.5.3.5.4 gilt DIN 1045-1, 8.3.
(2) Statt "REI 90" gilt "REI 30". Ergänzend gilt:
Mit der erforderlichen oberen Bewehrung ist die im Verbund "oben" liegende und innerhalb des kritischen Rundschnittes nicht abgebogene Längsbewehrung Asxbzw. Asy im kritischen Rundschnitt gemäß DIN 1045-1, Abschnitt 10.5.4 gemeint.
4.2.7.5 Rippendecken Tabelle 4.10: Erste Fußnote wird ersetzt durch:
Bei Spannbetonrippendecken ist die Vergrößerung des Achsabstandes entsprechend 4.2.2 (4) zu beachten.
Tabelle 4.11: wie zu Tabelle 4.10
Die Abschnitte 4.3 bis 4.6 und 5 sowie die Anhänge A, B, C und D dürfen nicht angewendet werden.
(Stand: 11.03.2019)
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