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Regelwerk, Bau und Planung

Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes
Baulicher Brandschutz für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Gebäuden des Bundes
*

3. Auflage Stand Juli 2006
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen



Zur aktuellen Fassung

Archiv 1998

Teil 1
Allgemeines

1 Geltungsbereich

Der Brandschutzleitfaden ist nach RBBau K 4 für die Planung, Erstellung und Unterhaltung von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und für Verteidigung (BMVg) sowie für den Betrieb und die Nutzung dieser Gebäude zu beachten.

Die Regelungen nach den Landesbauordnungen und den Sonderbauverordnungen bleiben unberührt. In Liegenschaften der Bundeswehr gelten zusätzlich die Brandschutzrichtlinien des BMVg.

In Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) sind die auf der Basis des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung geltenden Verfahrensregeln und technischen Vorschriften zu beachten. Da diese Vorschriften bzgl. des Brandschutzes die gleichen Schutzziele wie dieser Leitfaden verfolgen, können die technischen Inhalte des Leitfadens auch für die Beurteilung von Anlagen der EdB herangezogen werden, soweit das eisenbahnspezifische Regelwerk keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält.

2 Vorbemerkungen

Hauptziel der bauordnungsrechtlichen Regelungen ist es, den Schutz von Mensch und Tier sicherzustellen und eine Rettung in Kombination mit der Brandbekämpfung zu ermöglichen sowie die Nachbarschaft zu schützen. Eine Sachwertbetrachtung und ggf. anderweitige Schutz- und Sicherheitsniveaus werden hierbei ebenso wenig berücksichtigt, wie Fragen zur Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung der materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen.

Mit diesem Leitfaden werden Planungsgrundsätze und das Brandschutzkonzept für Bauten des Bundes zur wirtschaftlichen Sicherstellung der erforderlichen Brandsicherheit eingeführt.

3 Grundlegende brandschutztechnische Zusammenhänge

3.1 Feuer und Rauch

Einem nach den Regeln der Technik geplanten und erstellten Gebäude (mit technischen Anlagen) und seiner planmäßigen Benutzung einschließlich einer regelgerechten Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind nur sehr geringe Brandentstehungsrisiken zuzuschreiben. Im Gegensatz dazu können die unterschiedlichen Nutzungen nach Teil 2 Ziff. 1.1, verschiedene Risiken aufweisen. Brände entstehen überwiegend durch Fahrlässigkeiten und unplanmäßige Benutzung. Unsachgemäßer Umgang mit möglichen Zündquellen und offenen Flammen, Brandstiftung sowie defekte, nicht bauliche Einrichtungen und Geräte sind Hauptursache für das Entstehen von Bränden. Diesen Entstehungsrisiken kann durch bauliche Maßnahmen nicht begegnet werden. In der Gebäudeplanung kommt der nach einer Brandentstehung sich ergebenden Brand- und

Rauchentwicklung, vom Kleinbrand über den mittleren zum Vollbrand und der Ausbreitung von Feuer und Rauch von einem zum anderen Nutzungsabschnitt besondere Bedeutung zu. Die Gebäudegeometrien, Bauprodukte und -arten sollen dieser Entwicklung und Ausbreitung entgegenwirken.

Die wesentlichen Brandlasten ergeben sich häufig aus der Gebäudeeinrichtung, der Nutzung und dem Betrieb und nicht aus den Bauprodukten und -arten. Zur Schadensvermeidung bzw. wesentlichen Reduzierung ist bei der Planung und Bauausführung der Abschnittsbildung zu folgen (Abschottungsprinzip). Feuer und Rauch dürfen nicht von einem Raum in den benachbarten gelangen. Da über 90 % der Brandtoten Rauchvergiftungs- /Erstickungstote (durch Einwirkung von CO) sind, müssen Maßnahmen zur Begrenzung der Rauchausbreitung vorgesehen werden.

3.2 Brandschutzkonzept

Der Begriff Brandschutzkonzept in diesem Leitfaden bedeutet,

Der Brandschutz setzt sich aus dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in folgenden sich beeinflussenden Segmenten zusammen:

Vorbeugender Brandschutz

Baulicher Brandschutz

Anlagentechnischer Brandschutz

Abwehrender Brandschutz

Die bauliche Vorsorge in Verbindung mit der anlagentechnischen Ausrüstung ist in Abstimmung mit der Feuerwehr so vorzusehen, dass auch der abwehrende Brandschutz sichergestellt ist.

Schutzziele

Von der ersten Vorplanungsphase an sind die einzelnen Segmente so zu wählen und zu kombinieren, dass in ihrem Zusammenspiel das erforderliche bauliche Sicherheitsniveau kostengünstig sichergestellt wird und Nutzung/Betrieb des Gebäudes dauerhaft, ohne Absinken des Sicherheitsniveaus und wirtschaftlich durchgeführt werden können.

Häufig können aus betrieblichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmte bauaufsichtliche Anforderungen für den baulichen Brandschutz (z.B. Anordnung von Brandwänden in einem Abstand von 40 m) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nicht realisiert werden. Das gilt auch für bestehende Bauwerke, bei denen aufgrund der vorgegebenen baulichen Randbedingungen die brandschutztechnischen Vorgaben der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen nicht erfüllt werden (Bestandsschutz - vgl. Ziff. 7). Auch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr ist aufgrund ihrer Personalstärke und Ausrüstung sowie der örtlichen Infrastruktur (z.B. Entfernung und Verkehrsanbindung des Schutzobjektes zur nächsten Feuerwache) nicht unbegrenzt.

Sonderrisiko Auslandsbauten

Bei Gebäuden des Bundes im Ausland (Botschaften, Residenzen, Goethe-Institute usw.) ist der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehren besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Eine wesentliche Grundlage für die Brandschutzregelungen in den deutschen Bauordnungen ist die Annahme, dass die Feuerwehr ca. 10 Minuten nach Alarmierung mit entsprechendem Gerät an der Einsatzstelle eintrifft.

Deshalb sind anlagentechnische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen (z.B. Einbau von automatischen Feuerlöschanlagen oder Einführung einer Brandschutzordnung) erforderlich, um im Rahmen des Brandschutzkonzeptes die Maßnahmen des baulichen und abwehrenden Brandschutzes zu ergänzen und den Brandschutz zum Beispiel auch bei hohen betrieblichen und baulichen Brandlasten sicherzustellen.

Ein technisch optimaler und wirtschaftlich sinnvoller Brandschutz kann durch Schutzziel orientierte und risikogerechte Kombinationen der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen eines umfassenden Brandschutzkonzeptes erreicht werden, in dem Brandschutzmaßnahmen aus den nutzungsspezifischen Brandgefahren und Brandauswirkungen sowie den allgemeinen Schutzzielen nach MBO und besonderen Schutzzielen (z.B. Funktionserhalt militärischer Anlagen) abgeleitet sind.

3.3 Wirtschaftliche Aspekte

Je weniger der Einsatz von besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen und Baustoffen und -teilen mit über das normale Maß hinausgehenden besonderen Anforderungen erforderlich ist, um so wirtschaftlicher wird das erforderliche Brandschutzsicherheitsniveau erreicht.

Im Einzelfall kann jedoch mit anlagentechnischer Brandschutzausrüstung der Aufwand für Baustoffe und Bauteile derart gemindert werden, dass insgesamt eine wirtschaftliche Lösung ohne Absenkung des Sicherheitsniveaus erreicht wird.

Die richtige und gleichzeitig wirtschaftliche Konzeption kann durch richtige An- und Zuordnung von Nutzungsabschnitten mit jeweils zugeordneten Flucht- und Rettungswegen erreicht werden.

Durch Früherkennung eines Entstehungs- und Schwelbrandes kann das rechtzeitige Einleiten von Löschmaßnahmen ermöglicht und so ein Brandschaden verhindert bzw. minimiert werden. Bauliche Vorsorge, technische Ausrüstung und betriebliche Vorsorge sind so aufeinander abzustimmen, dass das erforderliche Sicherheitsniveau dauerhaft erreicht wird und das Erstellen und Betreiben der baulichen Anlage wirtschaftlich möglich ist. Auf mögliche besondere Risiken während der Bauphase (vgl. Ziff. 5.1 und Anlage 11) ist zu achten.

Über 80 % vermeidbarer Bau- und Betriebskosten sind in der Vorplanungsphase begründet. Daher ist ein Brandschutzkonzept mit entsprechender Abschnittsbildung und zugeordneten Rettungswegen und brandschutztechnischen Anforderungen schon in dieser Phase als wesentliche Planungsgrundlage für ein Bauvorhaben zu erarbeiten und darzustellen.

4 Planungsgrundsätze

4.1 Vorplanung

Zu Beginn der Vorplanung sind die aus der Sicht des Brandschutzes zu beachtenden Anforderungen sowie interne und externe Randbedingungen weitest möglich zu klären.

Die verschiedenen Nutzungen eines Gebäudes und deren Anordnung in Räumen sind hinsichtlich ihrer Brandlasten, der festgelegten Schutzziele, möglicher Brand-, Rauchentstehungs- und Ausbreitungsrisiken abzuschätzen und zu berücksichtigen.

Die hierbei festzustellenden Arbeitsabläufe, Personen- und Besucherströme, Materialflüsse, der Organisationsaufbau und ggf. Umgebungseinflüsse sind zu bewerten.

Aus der vorgesehenen Nutzung sind die Schutzziele abzuleiten und festzulegen.

Neben den allgemeinen Schutzzielen der bauordnungsrechtlichen Anforderungen (§ 3 und § 14 der Musterbauordnung 2002) kommen aufgrund der vorgesehenen Nutzung ggf. besondere Schutzziele in Betracht, die mit dem Bauherrn festzulegen sind.

Dieses können insbesondere sein:

Insbesondere die Nutzungsanalyse (vgl. Teil 2 Ziff. 1.1) gibt Aufschluss über die Brandentstehungsrisiken.

Aus den vorgenannten Anforderungen und Randbedingungen ergeben sich der Gebäudetyp, die Rettungswegführung, die Brand- und Rauchabschnitte.

Entsprechend geordnete Nutzungsabschnitte führen zu wirtschaftlichen Ergebnissen.

Art und Größe von einzelnen Nutzungsabschnitten sind so zu wählen, dass sie in den ihnen zugewiesenen Funktionen (z.B. Rauchabschnitt) intern beherrschbar bleiben, extern kein Austritt (z.B. von Rauch) in andere Einheiten möglich ist (Abschottungsprinzip) und zwei von einander unabhängige Rettungswege verfügbar sind.

Für einzelne Nutzungsabschnitte sind neben ihrer Brandbelastung und ihrer Brand-/Rauchentstehungs- und -ausbreitungsgefahren, die Abschottungen zu den anderen Nutzungsabschnitten zu untersuchen.

Besondere Sorgfalt und herausgehobene Anforderungen gelten hierbei den Rettungswegen, die frei von Feuer, Rauch, Brandbelastung und Hindernissen sein müssen.

Bei der Sanierung und Umnutzung bestehender Bauwerke ist prinzipiell das vorhandene Brandschutzkonzept zu analysieren und an die geltenden bauaufsichtlichen Anforderungen anzupassen. In vielen Fällen ist eine Anpassung zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen nicht möglich, dann ist über entsprechende Kompensationsmaßnahmen nachzuweisen, dass die Schutzziele der Landesbauordnungen trotz der Abweichungen von gegebenen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur wirtschaftlichen Umsetzung sind folgende Grundsätze zu beachten:

Zuordnung

Einzelne Nutzungsabschnitte sollen

Besondere anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen sollen auf wenige Nutzungs- oder Teilnutzungseinheiten beschränkt werden.

Bauprodukte / Bauarten

Nutzungsabschnitte und ihre Abschottung zu anderen hin sind unter Verwendung solcher Bauprodukte /Bauarten auszubilden, wie sie auch aus anderen planerischen Gesichtspunkten ohne Mehrkosten für besondere Brandschutzprodukte (z.B. teure Brandschutzverglasungen) sinnvoll sind.

Öffnungen / Durchdringungen

Öffnungen und Durchdringungen in den Bauteilen, die die Nutzungsabschnitte trennen, sind zu konzentrieren und auf die erforderliche Mindestzahl zu reduzieren. Ihre Schottungen sind grundsätzlich in genormten bzw. bauaufsichtlich zugelassenen und als Massenprodukt gefertigten Bauprodukten/Bauarten (maximal zulässige Abmessungen sind zu beachten) vorzusehen.

In Abhängigkeit zu den festgelegten Schutzzielen sind die einzelnen Nutzungsabschnitte so zu wählen, dass sie in Art und Größe beherrschbar bleiben.

Kann mit den vorgenannten Maßnahmen das festgelegte Schutzziel nicht erreicht werden, sind die Anforderungen an die Bauprodukte/Bauarten möglichst unter Verzicht auf besondere anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen zu erhöhen.

Ist auch hierdurch das festgelegte Schutzziel nicht zu erreichen, sind

Abweichungen
(vgl. auch Anlage 5 - Abweichungen und Kompensationen)

Einzelne Nutzungsabschnitte können aufgrund besonderer Nutzungsanforderungen oder aus architektonischen Gründen hinsichtlich ihrer

erhöhte Risiken in sich bergen.

Diese Gefährdungspotentiale können durch erhöhte Anforderungen an Baustoffe und Bauteile (erhöhter Feuerwiderstand) sowie anlagentechnische Ausrüstung zur

und teilweise durch besondere betriebliche Vorkehrungen auf ein verantwortbares Maß verringert werden.

Die Technik zum Erkennen, Melden und Unterdrücken/Löschen kann wirtschaftlicher sein als aufwendige bautechnische Lösungen (z.B. besondere Schottung mit Brandschutzverglasung). Bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich sind auch die Kosten für Betrieb und Instandhaltung über eine Zeitdauer von 20 Jahren zu berücksichtigen.

Primäre Aufgaben einer Brandmeldeanlage sind (vgl. Anlage 6):

Durch Früherkennung eines Entstehungs- und Schwelbrandes kann bei gesicherten kurzen Hilfsfristen durch Löschmaßnahmen ein größerer Brandschaden meist verhindert, auf jeden Fall aber erheblich minimiert werden.

Wegen der besonderen Risiken für Leben und Gesundheit durch die Rauchausbreitung sind der Raucherkennung und -meldung besonderes Gewicht zu geben. Dabei stellen nicht offen einsehbare Hohl- und Zwischenräume als Rauchausbreitungspfade und für die Wirksamkeit von Löschmaßnahmen ein erhöhtes Risiko dar.

Sonderrisiko Aufzüge

Die Hinweisschilder an Aufzügen und in den Kabinen "Im Brandfall nicht benutzen" sind erforderlich, jedoch nicht immer hinreichend. Es besteht die Gefahr, mit dem Aufzug aus unkritischen Etagen in solche mit Brand oder Verrauchung einzufahren. In jedem Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob Aufzüge mit einer Steuerung zu versehen sind, die das Anfahren von mit Brand oder Rauch beaufschlagten Etagen unterbindet.

4.2 Detailuntersuchungen, Analysen,

Bewertungen

Sind Gebäude oder ein zu ertüchtigender Gebäudebestand aufgrund besonderer Randbedingungen, ihrer Komplexität oder anderer Prioritätensetzung nicht nach vorstehenden Vorplanungsgrundsätzen aus Brandschutzsicht wirtschaftlich zu planen, ist der Brandschutz mit den Analyse- und Bewertungsinstrumenten des Teils 2 - Brandschutzkonzept zu planen und das erforderliche Sicherheitsniveau nachzuweisen.

Bei bestehenden Bauwerken sind häufig Detailuntersuchungen erforderlich. Die Leistungsfähigkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten ist einerseits im Hinblick auf die Brennbarkeit, andererseits bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit genauer zu analysieren.

Da für viele bestehende Bauwerke Planungsunterlagen nicht vollständig vorliegen, wird es häufig erforderlich, Kernbohrungen o. ä. zu entnehmen, um den Aufbau der Konstruktion zu erkennen.

Hierbei sind die vorstehenden Grundsätze prinzipiell zu beachten.

4.3 Entwurfs-/Genehmigungsplanung

Bei der weiteren Planung ist nochmals die Plausibilität des Brandschutzkonzeptes aus der Vorplanung zu überprüfen. Weicht die Planung von der Vorentwurfsplanung ab, ist zu kontrollieren, ob das der Vorentwurfsplanung zugrunde liegende Brandschutzkonzept noch schlüssig ist.

Reichen die in der Vorplanung durchgeführten

Iterationen zu den Anforderungen und internen und externen Randbedingungen unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht aus, um das festgelegte Schutzziel zweifelsfrei und auf wirtschaftliche Weise zu gewährleisten, ist unter Beachtung der Planungsgrundsätze zur Vorplanung das Brandschutzkonzept gemäß Teil 2 zu erarbeiten.

Ein Brandschutzkonzept ist im allgemeinen bei der Sanierung und Umnutzung bestehender Gebäude immer zu fordern, da einerseits die hier vorhandene Substanz in Verbindung mit dem "alten Konzept" mit den Vorgaben des Leitfadens und den gesetzlichen Randbedingungen meistens nicht übereinstimmt und andererseits die Anpassung "moderner Bauprodukte und Bauarten" an die Substanz zu großen Problemen führen kann.

In der Konsequenz können bei bestehenden Bauwerken wesentlich häufiger Abweichungen von der Zulassung (z.B. bezüglich der Einbausituation oder abweichender Maße) notwendig werden und die Verfahren der Zustimmung im Einzelfall oder eines Verwendbarkeitsnachweises eingeholt werden müssen.

Bereits in der Entwurfsplanung sollte für die Vorbereitung der Ausschreibung berücksichtigt werden, dass "Standardkonstruktionen" gegebenenfalls über entsprechende Zustimmung im Einzelfall oder Verwendbarkeitsnachweise eingesetzt werden können. Nur so kann der Anbieter vernünftige Kalkulationen durchführen.

Danach ist die konkrete Auswahl der Bauprodukte /Bauarten und der brandschutztechnischen Ausrüstung sowie deren Dimensionierung für die Abmessungen vorzunehmen und mögliche Betriebs- und Nutzungsbestimmungen festzulegen. Im Erläuterungsbericht gemäß RBBau sind das Brandschutzkonzept und die wesentlichen konkreten Festlegungen und Bestimmungen gesondert zu beschreiben.

In Planunterlagen sind alle bedeutsamen, gesonderten Nutzungseinheiten, Schottungen, Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten sowie die brandschutztechnische Ausrüstung darzustellen (siehe Anlage 1).

Mit diesen dem künftigen Nutzer zu übergebenden Plänen ist sicherzustellen, dass bei

die Festlegungen aus dem Brandschutzkonzept beachtet werden und der Brandschutz wirksam bleibt.

Über das Erfordernis weiterer Planunterlagen, z.B. Rettungs- oder Feuerwehreinsatzplan, ist objektbezogen mit dem jeweiligen Bedarfsträger Klarheit herzustellen.

4.4 Ausführungsunterlagen

Soweit wie möglich sollten bereits die Ausschreibungsunterlagen, auf jeden Fall müssen aber die auf der Baustelle bereitzuhaltenden Ausführungsunterlagen alle festgelegten Brandschutzmaßnahmen beinhalten und in verständlicher Form darstellen:

5 Baudurchführung

5.1 Brandschutz auf Baustellen

Auch auf Baustellen sind die Schutzziele einzuhalten. Durch die Baumaßnahmen dürfen notwendige Flucht- und Rettungswege nicht beeinträchtigt werden, ggf. sind Nutzungen während der Bauphase zu verlegen.

Bereits bei der Planung sind folgende Punkte für die Bauphase zu berücksichtigen:

Sonderrisiko

Schweiß-, Löt- und Trennarbeiten

Vorübergehend gefahrenträchtige Baumaßnahmen (z.B. Schweiß-, Löt-, und Trennarbeiten) sind unter Brandschutzgesichtspunkten gesondert zu prüfen und zuzulassen (vgl. Anlage 11 - Feuergefährliche Arbeiten). Auch hier gilt es, das Einhalten der Schutzziele sicherzustellen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das bestehende Brandschutzkonzept wirksam bleibt. Notfalls sind solche Bauarbeiten durch ergänzende Brandschutzmaßnahmen abzusichern.

5.2 Bauleitung

Der Bauleitung (AG und AN !) sind die kompletten Ausführungsunterlagen nach Ziff. 4.4 zur Verfügung zu stellen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass bei Arbeiten, die scheinbar nichts mit Brandschutz zu tun haben (z.B. bei der Verlegung von Leitungen oder bei der Erstellung einer auch dem Rauchabschluss dienenden leichten Trennwand), die nach dem Brandschutzkonzept und der Ausschreibung erforderlichen Qualitäten erreicht werden. Da diese Arbeiten in der Regel nicht von brandschutzerfahrenen Firmen und Personen durchgeführt werden (z.B. Maurer, Elektriker), muss die Bauleitung besonders auf die Einhaltung von Brandschutzanforderungen achten (vgl. auch Ziff. 5.3).

Für die eigentlichen Brandschutzarbeiten gilt:

5.3 Fachbauleitung Brandschutz

Für den Fall, dass ein Brandschutzplaner /-gutachter mit der Planung des Brandschutzes beauftragt war, sollte dieser auch mit einer Mindestkontrolle einer regelmäßigen, punktuellen Überprüfung der Baustelle im Hinblick auf die prinzipiell richtige Umsetzung des Brandschutzkonzeptes betraut werden.

Für eine umfassende Kontrolle, die eine Überprüfung auf die Vollständigkeit der richtigen Umsetzung des Brandschutzkonzeptes beinhaltet und auch Aussagen auf die vorschriftsmäßige bauliche Realisierung erlaubt, bedarf es einer Fachbauleitung Brandschutz, die gesondert vereinbart werden muss. Hierbei handelt es sich um eine kontinuierliche, den Fachplanungsprozess und die Bauausführung begleitende Überwachung durch den Brandschutzplaner im Sinne einer Qualitätssicherung. Im Einzelnen gehören hierzu folgende Leistungen:

5.4 Abnahme/Inbetriebnahme

Bei der Abnahme ist zu prüfen und zu dokumentieren (RBBau K 14 Ziff. 6), dass sowohl die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes als auch die damit verbundenen Brandschutzanforderungen (Detail-Nachweise der Fachfirmen) sowie die entsprechenden Regeln der Technik eingehalten worden sind. Einer Kontrolle bedürfen insbesondere die

6 Betrieblichorganisatorischer Brandschutz

Der betrieblichorganisatorische Brandschutz ist Aufgabe aller Beschäftigten. Daher ist es Aufgabe des Nutzers, alle Beschäftigten für die Belange des betrieblichen Brandschutzes zu sensibilisieren.

Hierzu können folgende Maßnahmen dienen:

Eine Funktionsprüfung der brand- und sicherheitstechnischen Anlagen ist in Verbindung mit der Abnahme bzw. Inbetriebnahme und regelmäßig im Betrieb durchzuführen (z.B. Ansteuerung der Brandmeldeanlage).

7 Brandschutz in bestehenden Anlagen
(vgl. Schwachstellenanalyse Teil 2 Ziff. 3.3)

Nutzungsänderungen oder bauliche Veränderungen ohne Nutzungsänderung können das geltende Brandschutzkonzept außer Kraft setzen.

Häufig führen Nutzer und auch Planer aus Gründen der Kostenersparnis das Argument an, dass für ein Gebäude oder Teile davon Bestandsschutz bestehe.

Bei Nutzungsänderungen bzw. Sanierungsarbeiten muss das Brandschutzkonzept angepasst werden. Bestandsschutz kann hierbei nicht geltend gemacht werden.

Auch ohne Nutzungsänderungen und bauliche Veränderungen muss der Eigentümer durch geeignete Maßnahmen den Brandschutz dann verbessern, wenn schon zum Zeitpunkt der Errichtung die damals gültigen Randbedingungen nicht eingehalten wurden oder sich im Laufe der Nutzung die Rechtsvorschriften geändert haben. Einige Landesbauordnungen wie z.B. § 87 LBO NRW (2000) schreiben dies explizit vor: "Werden auf Grund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben oder Gesundheit, erforderlich ist."

Bestandsschutz hört spätestens dort auf, wo Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen. Bei einer vorgesehenen Änderung ist deshalb das Brandschutzkonzept zu überprüfen bzw. im Falle, dass noch kein Brandschutzkonzept vorliegt, eines zu erstellen.

(vgl. auch Teil 1 Ziff. 11)

Je nach Art der Nutzungsänderung kann auch eine Genehmigung bzw. Zustimmung erforderlich werden. Umfasst die Baumaßnahme Arbeiten an Brandschutzeinrichtungen, so sind bereits bei der Planung der durchzuführenden Arbeiten die für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen

Stellen zu beteiligen. Es sind ggf. Ersatzmaßnahmen vorzunehmen, die den Brandschutz auch während der Bauphase sicherstellen.

(vgl. auch Teil 2 Ziff. 3.3)

8 Bauvorhaben im Ausland

Für die Planung und Umsetzung von Bauvorhaben im Ausland sind die jeweiligen nationalen Regelungen des Gastlandes (vgl. auch Sonderrisiko Auslandsbauten Teil 1 Ziff. 3.2) zu beachten. Es ist jedoch grundsätzlich das Brandschutzniveau nach deutschem Baurecht (so plant das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung bei Auslandsbauten nach den Regelungen des Bundeslandes NRW) einzuhalten.

In Bezug auf die Auswahl von Bauprodukten / Bauarten sind besondere Maßnahmen dann erforderlich, wenn diese nicht den deutschen Qualitätsanforderungen entsprechen oder wenn keine Produkte nach Bauregelliste verfügbar sind.

Hierbei ist dann wie folgt vorzugehen:

Planung, bauliche Umsetzung, Abnahme und regelmäßige Prüfungen (vgl. Ziff. 10) sind in diesen Situationen qualifiziert durchzuführen und zu überwachen.

9 Unterlagen für den Nutzer

9.1 Dokumentation für den Bauherrn und Betreiber

Für jedes Gebäude/Bauwerk ist eine ausführliche

brandschutztechnische Dokumentation mit Plänen (z.B. Rettungsweg- / Beschilderungspläne) anzufertigen. Zusammen mit dem Brandschutzkonzept (RBBau H 2.2) stellen die folgenden Unterlagen die wirksame brandschutztechnische Funktion des Gebäudes und den gefahrlosen nutzungsspezifischen Betrieb sicher:

10 Regelmäßige Prüfungen

Die regelmäßigen Prüfungen dienen dazu, sicherheitsrelevante Mängel festzustellen und diese zu beseitigen. Die nutzende Verwaltung oder die hausverwaltende Dienststelle von Liegenschaften der Bundeswehr ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft verantwortlich. Bei vermieteten Liegenschaften sind die mietvertraglichen Vereinbarungen zu beachten.

Die Prüfungen nach 10.1, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und verwaltungsinterner Vorschriften termingerecht wahrzunehmen und nachzuweisen sind, müssen somit von o. g. Stellen veranlasst werden.

Daneben kann (abhängig von den Regelungen im jeweiligen Bundesland) auch die Brandschutzdienststelle und/oder die Bauaufsichtsbehörde die Prüfungen nach 10.2 durchführen.

Nach den landesrechtlichen Vorschriften sind folgende regelmäßigen Prüfungen zu unterscheiden:

10.1 Vom Nutzer zu veranlassende Prüfungen

10.1.1 Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen

Die Prüfung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit der technischen Anlagen und Einrichtungen ist durch die nutzende Verwaltung bzw. hausverwaltende Dienststelle zu veranlassen. Nach den jeweils maßgeblichen landesspezifischen Sonderbau- bzw. Prüfverordnungen und Verwaltungsvorschriften (vgl. Anlage 8a) müssen hierzu Sachverständige (SV) oder Sachkundige (SK) hinzugezogen werden.

Die jeweils verbindlichen Prüffristen (vgl. Anlage 8a - Checkliste zu technischen Prüfungen in NRW - Beispiel) sind einzuhalten. Im Einzelfall können im Rahmen des Zustimmungs- bzw. Genehmigungsbescheides abweichende Prüffristen gefordert werden. Weiterhin sind zusätzliche Bestimmungen aus Normen oder Herstellervorschriften, wie z.B. vorgeschriebene Wartungsintervalle (vgl. Ziff. 11) zu beachten. Nach Maßgabe der Sonderbauverordnungen der jeweiligen

Bundesländer werden die Prüfberichte oder nicht abgestellte Mängel von den SV oder SK der Bauaufsichtsbehörde gemeldet. Eine Abschrift erhalten die zuständigen Baudienststellen und nutzenden Verwaltungen.

Insbesondere folgende Anlagen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung:

10.1.2 Brandverhütungsschau

In allen baulichen Anlagen des Bundes hat die nutzende Verwaltung bzw. der Betreiber bei

zivilen Liegenschaften des Bundes oder die hausverwaltende Dienststelle bei Liegenschaften der Bundeswehr alle drei Jahre eine Brandverhütungsschau zu veranlassen. Darüber hinaus sind zusätzliche Richtlinien des Bundesministerium für Verteidigung für deren Anwendungsbereich zu beachten.

In der Anlage 7 sind ferner für eine Vielzahl von Objekten die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) zur Durchführung der Brandverhütungsschau aufgezeigt.

Im Einzelfall kann für die Brandverhütungsschau bei baulichen Anlagen, die wegen ihrer Art, Nutzung, Zustand oder Lage eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen, erhebliche Sachwerte, wertvolle Kulturgüter und die Umwelt hervorrufen können, ein kürzerer Kontrollrhythmus festgelegt werden.

Die nutzende Verwaltung bzw. hausverwaltende Dienststelle beteiligen die staatliche Bauverwaltung und die zuständige Brandschutzdienststelle (i. d. R. Berufsfeuerwehr bzw. Kreisbrandingenieur), um ihr Gelegenheit zu geben eine Brandschau nach Ziff. 10.3 durchzuführen.

(Die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr sind zu beachten.)

Brandverhütungsschauen sind auch vor Ankauf oder Anmietung sowie bei Nutzungsänderung durchzuführen.

10.2 Behördliche brandschutztechnische Prüfungen

10.2.1 Brandschau durch die Feuerwehr

Die Brandschutzdienststelle (i. d. R. die Berufsfeuerwehr) kann in besonders gefährdeten Liegenschaften in Zeitabständen von ca. fünf Jahren eine Brandschau durchführen. Art und Umfang dieser Prüfung entsprechen in etwa denen nach Ziff. 10.1.2 (Brandverhütungsschau). Eine gemeinsame Durchführung sollte prinzipiell angestrebt werden.

10.2.2 Wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfung

In einigen Bundesländern (z. Z. in NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen und Bayern) führt die Bauaufsichtsbehörde wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen nach den Sonderbauverordnungen der Länder bzw. nach den von ihr selbst festgelegten Zeitabständen durch. Bei Bundes- und Landesbauten in NRW tritt die zuständige Baudienststelle des Landes oder des Bundes an die Stelle der Bauaufsicht. Im Rahmen der Prüfung erfolgt auch eine Kontrolle inwieweit die Prüffristen nach Ziff. 10.1.1 eingehalten wurden.

Termin und Ergebnis der Prüfung werden dokumentiert. Die Brandschutzdienststelle und die nutzende Verwaltung/die Hausverwaltende Dienststelle bzw. der Betreiber werden beteiligt. Die Prüfungen nach 10.1.2 und 10.2.1 sollten unter Beteiligung der jeweils Zuständigen im Rahmen einer gemeinsamen Begehung durchgeführt werden.

10.3 Dokumentation

Die Ergebnisse der brandschutztechnischen Prüfungen sind in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Die erforderlichen baulichen Maßnahmen sind nach RBBau gemäß Abschnitt C 6 zu veranlassen.

11 Bauunterhaltung / Wartung / Inspektion

Die Wartung der für den vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Anlagen und Geräte (wie z.B. Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen, Feuerlöscher usw.) sowie alle organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes sind Aufgaben der hausverwaltenden Dienststellen/Nutzer/Betreiber (bei mietvertraglichen Verpflichtungen).

Die Wartungs- bzw. Inspektionsintervalle sind nicht identisch mit den Prüfintervallen nach 10.1 durch SV oder SK, sondern richten sich nach den Erfordernissen und Vorschriften zur jeweiligen technischen Anlage (z.B. Ersatz von Batterien, Inspektion von Feuerlöschern, Wartung von Feststellanlagen usw.). Die relevanten Vorschriften (z.B. auch Herstellerangaben oder bauaufsichtliche Zulassungen) sind im Einzelfall zu prüfen.

So sind beispielsweise für Brandmeldeanlagen (auch abhängig von Gebäudeart und Bundesland) verschiedene Fristen einschlägig:

Alle baulichen Anlagen (auch Lagerplätze) sind jährlich gleichzeitig mit der Baubegehung nach RBBau C 3.1 bzw. - bei vermieteten baulichen Anlagen - mit der Begehung, die zur Überprüfung der Einhaltung der Mieterpflichten vorgenommen wird, darauf zu prüfen, ob sie den einschlägigen Bestimmungen des Brandschutzes noch entsprechen.

Die Bauverwaltung hat - auch unabhängig von diesen Begehungen - die nutzende Verwaltung bzw. - bei vermieteten baulichen Anlagen - die hausverwaltende Dienststelle unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass Bestimmungen des Brandschutzes verletzt werden. Die Maßnahmen der Bauunterhaltung sind so zu planen und durchzuführen, dass das Brandschutzkonzept wirksam bleibt. Wird durch den Betrieb oder die Unterhaltung in das Brandschutzkonzept eingegriffen (hierzu zählen auch Stilllegungen von Gebäudeteilen), muss das Konzept überprüft und ggf. angepasst werden. Erforderliche bauliche und betriebliche Maßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen.

Aktualisierung des Brandschutzkonzeptes

Im Bereich der Bundeswehr ist das Brandschutzkonzept aufgrund der militärischen Besonderheiten mit dem Brandschutzsachbearbeiter der Wehrbereichsverwaltung abzustimmen.

Bei jeder baulichen und nutzungsbedingten

Änderung ist darauf zu achten, dass das Brandschutzkonzept aktualisiert (bzw. erstmalig erstellt) wird und dass diese Änderungen den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und beachtet werden. (vgl. auch Teil 1 Ziff. 7)

Teil 2
Brandschutzkonzept

Vorbemerkung

Lässt sich ein Gebäude wegen seiner Lage, seinen Nutzungen und seinen Schutzzielen nach den Planungsgrundsätzen nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen und dimensionieren (dies ist i. d. R. bei Auslandsbauten der Fall), ist ein Brandschutzkonzept (vgl. Anlage 4) zu erarbeiten. Hierbei ist die nachstehende Vorgehensweise zur Ermittlung, Berechnung und Bewertung anzuwenden und nach Teil 2 Ziff. 5.1 als Brandschutzkonzept zu dokumentieren.

Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall abgestimmt sein!

Es dient als Grundlage

1 Liegenschafts- und Gebäudeanalyse

Die Daten der Gebäude bzw. der Gebäudebestandteile (Lage, Geometrie, Nutzung), Arbeitsabläufe/Materialflüsse bis hin zum Organisationsaufbau, Umgebungseinflüsse Betriebs-/ Nutzerbedingungen sind zu erfassen.

1.1 Nutzung

Gebäude bzw. Gebäudebestandteile sind den jeweiligen Geltungsbereichen der Sonderbauverordnungen und Richtlinien der Landesbauordnungen zuzuordnen.

Vielfach treten Nutzungen nicht in einer ausschließlichen Form entsprechend einer Sonderbauverordnung, sondern in Kombination auf (z.B. ein Hochhaus als Verwaltungsgebäude, ein Museum mit Versammlungsraum, Gebäude mit Tiefgarage usw.).

Die Risikobetrachtung muss dann sehr viel differenzierter sein. Besonders die Nahtstellen von unterschiedlichen Funktionen müssen durch besondere Maßnahmen gesichert und die Brand- und Rauchausbreitung verhindert werden.

Fällt ein derartiges Objekt in den Geltungsbereich mehrerer Verordnungen, gilt diejenige, die höhere Anforderungen stellt.

Die Entscheidung, welche Rechtsgrundlagen anzuwenden sind, muss nach sicherheitstechnischen /nutzungsspezifischen Kriterien getroffen werden. Insbesondere die Nutzungsanalyse gibt Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung. Erfahrungsgemäß wird die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung in einem Verwaltungsbau oder einer Wohnung als normal, in einem Museum etwas geringer, in einer Versammlungsstätte jedoch deutlich höher zu bewerten sein. Aus den Punkten 1.1 bis 1.3 ergeben sich der Gebäudetyp, die Rettungswegführung sowie die Festlegung der Brand- und Rauchabschnitte.

1.1.1 Arbeits-, Nutzungs- und Betriebsabläufe

Auswertung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen über das zu untersuchende Objekt, z.B. Arbeitsabläufe/Materialflüsse (Besucherströme in einem Museum oder einem Flughafen oder anderen Sonderbauten für große Menschenansammlungen: Wie und von wie vielen Personen wird das Gebäude genutzt? Wie setzt sich der Personenkreis zusammen?), Organisationsaufbau, Umgebungseinflüsse, eventuelle Konflikte zwischen Arbeitsschutz, sonstigen Sicherheitsanforderungen und Brandschutz und den örtlichen Betriebsbedingungen (1-, 2- oder 3-SchichtBetrieb).

1.2 Gebäudegeometrie

1.3 Lage

2 Schutzziele

Nach der Gebäude- und Liegenschaftsanalyse werden die maßgeblichen Schutzziele und die dazugehörigen Restrisiken definiert:

2.1 Allgemeine Schutzziele

Im § 14 MBO (2002) werden die allgemeinen Schutzziele aufgelistet:

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

Daneben lassen sich aus der MBO weitere allgemeine Schutzziele ableiten:

Schutz von Leben und Gesundheit

Die Nutzer eines Gebäudes, Feuerwehrleute und auch unbeteiligte Personen, die sich in der Nähe des Gebäudes aufhalten, sind potentiell durch einen Brand gefährdet. Die Hauptziele zum Schutz des Lebens sind deshalb folgende:

Umweltschutz

Ein Großbrand oder das Freisetzen großer Mengen von Gefahrstoffen haben erhebliche negative Auswirkungen. Die Umweltschäden übersteigen häufig die eigentlichen Brandschäden und sind bei der Festlegung der Schutzziele zu beachten.

Nachbarschutz/natürliche Lebensgrundlagen

Schädliche Auswirkungen eines Brandes auf die Nachbarschaft sollen weitest gehend vermieden werden. Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch der forstliche Brandschutz.

2.2 Besondere Schutzziele

Ob und inwieweit ein besonderes Schutzziel in Frage kommt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Hierbei kann es aus wirtschaftlichen Überlegungen sinnvoll sein (z.B. wegen hoher Brand- und Folgeschäden), Schutzziele zu erhöhen.

Die Auswirkungen eines Brandes auf die künftige Betriebsfähigkeit einer Verwaltung/Anstalt o. ä. können beträchtlich sein, zum Beispiel für

3 Brandgefahrenermittlung

Die Ergebnisse der Liegenschafts-, Gebäude- und Schutzzielanalyse werden im Hinblick auf einen potentiellen Brand untersucht.

In einem ersten Schritt werden die Brandlasten betrachtet.

In Folge wird überprüft, ob ein Brand entstehen kann, d. h. ob die drei Grundbedingungen für einen Brandausbruch

vorliegen, in welcher Art und in welchem Umfang diese ggf. gegeben sind und welche Kombinationen eine Brandgefahr darstellen könnten (Schwachstellenanalyse).

Schließlich müssen die vielfältigen Möglichkeiten einer Brandausbreitung auf angrenzende Abschnitte unter Berücksichtigung von verschiedenen Betriebszuständen (z.B. Tag/Nacht) untersucht werden.

3.1 Brandentstehung

Es müssen die direkten (offene Flammen, z.B. Bunsenbrenner in Laboratorien, Kerzen in der Weihnachtszeit, Heizungsanlagen oder Gasherde in Küchen) und die indirekten (latenten) Zündquellen (hohe Temperaturen durch Elektrogeräte, Funkenflug bei Trennarbeiten, glimmende Zigaretten) usw. berücksichtigt werden.

Für besondere Liegenschaften (z.B. Botschaften, militärischen Anlagen) muss auch das Risiko einer externen Brandlegung berücksichtigt werden, wenn durch die Gebäudestrukturen (z.B. brennbare Bestandteile in Treppenräumen) eine schnelle Ausbreitung zu befürchten ist.

3.2 Brandbelastung

Die Ermittlung der Brandlasten dient dazu, Brandlast- oder Gefahrenschwerpunkte zu bestimmen. Die Brandlast kann entscheidend für die Dauer eines Brandes sein. Sie sagt nichts über Brandtemperaturen, Entzündlichkeit, Rauchgasbildung oder Toxizität der Stoffe im Brandfall aus.

Eine hohe Brandlast ist für sich gesehen kein Hinweis auf eine reale Gefahr. Beispielsweise hat ein Lager mit Eichenholzstämmen von 1,0 m Durchmesser eine hohe Brandlast. Die Brandgefahr ist jedoch gering!

Ein Lager mit flüssigem Sauerstoff "Tiefkalt" hat keine Brandlast. Trotzdem sind umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich, weil Sauerstoff explosibel mit allen brennbaren Stoffen reagieren kann.

Ohne brennbare Stoffe kann kein Brand entstehen.

Große Mengen brennbarer Stoffe (hohe Brandlast) bedeuten im Brandfall eine große Wärmebelastung für das Gebäude/Bauwerk. Erst das Verhältnis Oberfläche eines brennbaren Stoffes zu seiner Masse, die Entzündlichkeit, die Art der Stoffe, ihr Abbrandverhalten und ihre konkrete Masse lassen Schlüsse auf mögliches Brandgeschehen und Gefährdungen zu.

3.2.1 Pauschale Festlegung

Grobe Festlegung nach Brandbelastung und Brennbarkeit in Anlehnung an die VdS-Richtlinie 4001 (Planung und Einbau von Sprinkleranlagen):

3.2.2 Konkrete Festlegung

Falls die Liegenschaftsanalyse und eine pauschale Brandlastermittlung für die Beurteilung der fest zulegenden Brandschutzmaßnahmen nicht aus reichen - dies dürfte insbesondere bei sehr komplexen Bauvorhaben (z.B. unterirdische Anlagen, Forschungseinrichtungen, große Lager usw.) der Fall sein - ist eine rechnerische Brandlastermittlung z.B. nach DIN 18230 (vgl. auch Ziff. 4.2 - Nachweismethoden) durchzuführen.

3.3 Schwachstellenanalyse;

Brand- / Rauchentwicklung, Brand- / Rauchausbreitungsmöglichkeiten

Die Planung der räumlichen Zuordnung einzelner Nutzungsabschnitte mit dazugehörigen Rettungswegen ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Brandschutzplanung und sollte mit einer Schwachstellenanalyse folgender Parameter verbunden werden:

Neben der Betrachtung der Brandentstehung (vgl. 3.1) und der Brandlasten (vgl. 3.2) kommt der Brand-/Rauchausbreitung besondere Bedeutung zu. Bei bestehenden Gebäuden sind folgende Punkte kritisch zu prüfen:

Bei bestehenden "Neubauten" nach 1965

Weiterhin sollten im Rahmen der Schwachstellenanalyse nachstehende Aspekte beachtet werden:

Die Ergebnisse der Schwachstellenanalyse sind zu dokumentieren.

Konsequenzen

Bei den zu ermittelnden Brandlasten handelt es sich i. d. R. um endgültige Größen. Bei ungünstigen Ergebnissen besteht die Möglichkeit einer Verlagerung kritischer Nutzungen in besser geschützte Bereiche.

Brandausbreitungsgefahren lassen sich durch die Verwendung anderer Materialien und/oder Materialstärken variieren.

Rauchgefahren lassen sich durch die Verhinderung der Rauchausbreitung in noch nicht vom Brand betroffene Bauwerksbereiche reduzieren.

4 Brandschutzmaßnahmen

Aus den Zwischenergebnissen der Liegenschafts- und Gebäudeanalyse, den Schutzzielbetrachtungen und der Brandgefahrermittlung resultieren definitive Planungskriterien, aus denen gezielte vorbeugende Brandschutzmaßnahmen (nach Teil 2 Ziff. 5.1 D) unter Einbeziehung des betrieblichorganisatorischen Brandschutzes und der technischen und logistischen Möglichkeiten des abwehrenden Brandschutzes (Feuerwehren, auch Betriebsfeuerwehren/Werknotdienste) ausgewählt werden können.

Zur Findung wirtschaftlicher Lösungen (Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten) sind Alternativen zu erarbeiten und zu bewerten (vgl. Teil 1 Ziff. 3.2 - Brandschutzkonzept und Anlage 4 - Ablaufplan Brandschutzplanung).

4.1 Auswahl der Bauprodukte/Bauarten

Maßgeblich für die Auswahl von Bauprodukten /Bauarten ist die resultierende Feuerwiderstandsdauer und Entflammbarkeit nach DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. (Zur Klassifizierung der Bauteile mit den Kennbuchstaben F, T, K, L, S, I, R, E, G vgl. auch Anlage 9 - Europäische Klassifizierung)

Sofern keine Standardbauteile verwendet werden können und die Anpassung von Bauprodukten und Bauarten an bestehende Bausubstanzen notwendig ist, sind entsprechende Nachweise (z.B. durch Zustimmung im Einzelfall) zu führen.

4.2 Nachweismethoden

Es ist nachzuweisen, dass mit den vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Brandgefahren und der Schutzziele eine ausreichende Brandsicherheit vorliegt.

Hierzu wurden für Gebäude besonderer Art oder Nutzung Ingenieurmethoden entwickelt, die teilweise bereits Eingang in die Vorschriftenwerke der Länder gefunden haben.

Entsprechende Berechnungen hierzu können z.B. - nach DIN 18230,

Diese Verfahren zur Abschätzung der Brandentwicklung sind ein wichtiges und komplexes Hilfsmittel für Risikoabschätzungen, insbesondere dann, wenn von den materiellen Anforderungen der Bau- bzw. Sonderbauverordnungen abgewichen werden muss, wenn Erleichterungen oder Kompensationen realisiert werden sollen.

Bei der Nachweisführung werden die Brandgefahren und die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt. Dieser Prozess ist i. d. R. iterativ, d. h. es wird mit Berechnungen der möglichen Brandauswirkungen für verschiedene Brandszenarien, die aus den vorliegenden oder aus repräsentativen Brandgefahren und Brandschutzmaßnahmen abgeleitet werden, überprüft, ob die zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, bzw. ob die Schutzziele erfüllt werden. Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind dann gefunden, wenn die Schutzziele eingehalten werden.

4.2.1 DIN 18230 - Baulicher

Brandschutz im Industriebau

Mit einer Berechnung nach DIN 18230 können die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen bestimmt werden. Dabei wird zunächst ermittelt, welche Brandwirkungen maximal möglich sind, wenn die gesamte Brandlast in dem betrachteten Brandschutzbereich vollständig verbrennt. Dies führt i. d. R. zu einem Vollbrand. Die dabei berechnete äquivalente Branddauer ist allerdings bei anderen Gebäuden als Industriebauten differenziert zu bewerten, d. h. das Sicherheitsniveau und damit der erforderliche Zuschlag oder die zulässige Abminderung aufgrund der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Brandmeldeanlagen und Löschanlagen) muss dabei individuell festgelegt werden.

Die Auswirkungen einer Rauchausbreitung und damit die notwendigen Anforderungen an Einrichtungen zur Rauchableitung zur Sicherstellung von ausreichenden Bedingungen für die Evakuierung von Gebäuden oder der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr können mit DIN 18230 nicht berechnet werden. Für eine diesbezügliche Auslegung sind andere Brandszenarien erforderlich. (Eine Auslegung von Entrauchungsmaßnahmen mit den genannten Schutzzielen macht für eine Vollbrandsituation keinen Sinn.)

4.2.2 Heißbemessung nach Eurocodes

Der Eurocode 1 (EN 1991 - Einwirkungen auf Tragwerke im Brandfall) behandelt die allgemeinen Grundlagen für den Entwurf, die Berechnung und Bemessung von Bauwerken für den Brandfall. Darüber hinaus erfolgt die Tragwerksbemessung für den Brandfall in weiteren baustoffbezogenen Eurocodes.

4.2.3 DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung

In DIN 18232 steht ein Hilfsmittel zur Verfügung, mit dem für begrenzte Brandszenarien die erforderliche Öffnungsfläche oder der Volumenstrom (bei maschinellen Geräten) für Anlagen zur Rauchableitung bestimmt werden kann. Mit den verwendeten Brandszenarien kann jedoch die erforderliche Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen nicht bestimmt werden, weil dazu auch weitere Brandwirkungen zu berücksichtigen wären, die die Standsicherheit beeinflussen.

4.2.4 Brandversuche

Durch Brandprüfungen kann die Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen in Prüföfen anerkannter Prüfinstitutionen mit einer definierten Temperaturentwicklung bestimmt werden. Die Durchführung von Naturbrandversuchen zur Bestimmung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer oder der erforderlichen Maßnahmen zur Rauchableitung scheitert daran, dass 1 : 1-Versuche in fast allen Fällen aus Kosten- und Zeitgründen ausscheiden. Die Durchführung von Brandversuchen in maßstäblichen Modellen, also mit einer kleineren Geometrie und Brandlast, birgt die Gefahr, dass die Ergebnisse nur tendenziell übertragbar sind. Die Durchführung von Brandversuchen ist dann sinnvoll, wenn die Versuche z.B. zur Bestimmung des Abbrandverhaltens von besonderen Lager- oder Hilfsstoffen in einem Raum durchgeführt werden und diese Ergebnisse unter Verwendung von Brandsimulationsrechnungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten übertragen werden.

4.2.5 Rauchversuche

Rauchversuche können in komplexen Gebäuden sinnvoll sein. Dabei sollen i. d. R. mögliche Einflüsse von Randbedingungen untersucht werden (auch die Feststellung der Dicke von raucharmen Schichten für den Löschangriff der Feuerwehr), die aber erfahrungsgemäß einen nennenswerten Einfluss auf die Wirksamkeit der Rauchableitung haben können.

4.2.6 Brandsimulationsrechnung

Durch eine solche Berechnung wird auch der zeitliche Ablauf eines Brandes (Brandentstehung, Brandentwicklung und ggf. Flashover) berücksichtigt und weitere wichtige Kenngrößen wie z.B. die Temperatur, die Dicke der Rauchschicht, Sichtweite, Sauerstoffgehalt, Strahlungsintensität ermittelt. Es kann daraus abgeleitet werden, welche Zeit bei einer ungehinderten Brandausbreitung für die Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen oder von wirksamen Löscharbeiten zur Verfügung steht. Die erforderliche Standsicherheit der Bauteile ergibt sich aus den maximal an den Bauteilen auftretenden Temperaturen im Vergleich zu den Prüfbedingungen der DIN 4102, wenn die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen auch in die Entwicklung der Brandszenarien einbezogen werden.

Grundsätzlich lassen sich drei Gruppen von Brandsimulationsmodellen unterscheiden, mit denen diese Berechnungen durchgeführt werden können:

Die derzeit am häufigsten praktisch eingesetzten Modelle sind Zonenmodelle. Feldmodelle haben nur für Sonderfälle (vgl. Beispiel Anlage 3) praktische Bedeutung erlangt, weil eine sachgerechte Anwendung derselben auf dem Level eines Ingenieurbüros praktisch ausscheidet. Systemcodes sind spezielle Codes für kerntechnische Fragestellungen (Energiefreisetzung in geschlossenen Systemen) und haben in nichtnuklearen, d. h. in konventionellen Bereichen des Brandschutz Engineerings keine Bedeutung erlangt. Grundsätzlich ist zu sagen, dass vor einer Anwendung dieser Modelle deren hinreichende Validierung zu prüfen ist.

Quantifizierte Schutzziele für Nachweise mit Brandsimulationsrechnungen

Die Quantifizierung von Schutzzielen erfordert die Festlegung von Art und Menge der Brandeinwirkung auf die zu schützenden Personen und Güter z.B. in Form von

Bemessungsbrandszenarien für die Nachweise

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Brandlasten sind für die Nachweise Bemessungsbrandszenarien festzulegen.

Dafür gibt es derzeit keine verbindlichen Festlegungen, die alle Anwendungsfälle abdecken.

Die Brandszenarien sind ebenso wie die Schutzziele mit der zuständigen Baubehörde abzustimmen, damit eine einvernehmliche Basis für die Bewertung der Brandschutzmaßnahmen vorliegt.

weiter .

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