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Regelwerk

Grundsätze für Zulassungs- und Überwachungsprüfungen von mechanischen Betonstahlverbindungen

- Fassung Mai 2007 -
(DIBt. Nr. 4 vom 06.08.2007 S. 135)



Vorwort

Die Grundsätze für Zulassungs- und Überwachungsprüfungen von mechanischen Betonstahlverbindungen - Fassung Mai 2007 - ersetzen die Richtlinie für Zulassungs- und Überwachungsprüfungen von mechanischen Betonstahlverbindungen und Endverankerungen von Betonstählen - Fassung November 1993 -. Sie sind vom Sachverständigenausschuss "Betonstähle" empfohlen.

Die Überarbeitung dieser Grundsätze wurde durch die Einführung der Stahlbeton-Bemessungsnorm DIN 1045-1: 2001-07 zwingend erforderlich, da der Betriebsfestigkeitsnachweis nach dieser Norm auf Grundlage einer für das bauaufsichtlich zugelassene Produkt spezifischen Wählerlinie geführt wird. Die Anzahl der Zulassungsprüfungen zur

Ermittlung einer Wöhlerlinie sowie die Parameter der Versuchsdurchführung wurden entsprechend angepasst.

Die in den letzten fünfzehn Jahren neu entwickelten und bauaufsichtlich zugelassenen Scherschraubenverbindungen bedingen zusätzliche Anforderungen bei den Zulassungs- und Überwachungsprüfungen, die nun in den neuen Grundsätzen geregelt werden.

Die Grundsätze für Zulassungs- und Überwachungsprüfungen von mechanischen Betonstahlverbindungen - Fassung Mai 2007 - sind abgestimmt mit den Grundlagen für die Zulassung und Überwachung von Betonstahlverbindungen auf europäischer Ebene.

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

(1) Diese Grundsätze definieren die erforderlichen Prüfungen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen und zur Überwachung von mechanischen Betonstahlverbindungen aus Stahl oder geeigneten Gusswerkstoffen (z.B. Stahl- oder Temperguss).

(2) Für die anzuschließenden Betonstabstähle gelten die mechanischtechnologischen Anforderungen der 1045-1:2001-07 bzw. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

(3) Zeigt die gewonnene Erfahrung aus den durchgeführten Versuchen oder aus der laufenden Überwachung, dass diese Grundsätze zu ändern oder zu ergänzen sind, ist dies dem DIBt mitzuteilen. Begründete Abweichungen von diesen Grundsätzen sind in jedem Einzelfall mit dem DIBt abzustimmen.

1.2 Formelzeichen

Für die Zwecke dieser Grundsätze gelten die Formelzeichen in Tabelle 1:

Tabelle 1: Formelzeichen

Formelzeichen Einheit Bezeichnung
Agt,v - Gesamtdehnung bei Höchstlast im Falle von Verbindungsversagen (in Prozent)
Re,Nenn N/mm2 Nennwert der Streckgrenze des Bewehrungsstabes
Rm,Nenn N/ mm2 Nennwert der Zugfestigkeit des Bewehrungsstabes
Rm,Ist N/ mm2 Tatsächliche Zugfestigkeit des Bewehrungsstabes
AS,Nenn mm2 Nennwert der Querschnittsfläche des Bewehrungsstabes
As,Ist mm2 Tatsächliche Querschnittsfläche des Bewehrungsstabes
FIst N Tatsächliche maximale Kraft beim Zugversuch
N - Anzahl der Lastzyklen beim Ermüdungsversuch
ds mm Nenndurchmesser des Bewehrungsstabes
σmax N/ mm2 Oberspannung für den Dauerschwingversuch
2 ×σa N/ mm2 Spannungsschwingbreite für den Dauerschwingversuch

1.3 Begriffe

(1) Hersteller von Betonstahlverbindungen produzieren die einzelnen Verbindungsteile oder Maschinen zur Fertigung der Verbindungen (z.B. Gewindeschneidmaschinen, Pressen o.ä.). Die Produktion der einzelnen Verbindungsteile kann in verschiedenen Betrieben des Herstellers erfolgen (Zulieferbetriebe).

(2) Zulieferbetrieb ist jeder einzelne Betrieb, in dem eine maschinelle Bearbeitung der zu verbindenden Betonstähle erfolgt (Gewindeschneiden, Aufstauchen o.ä.) und die Verbindungen vormontiert bzw. montiert werden.

2 Zulassungsprüfungen

2.1 Allgemeines

(1) Die Abmessungen mit Toleranzen (Durchmesser, Länge) und Materialeigenschaften der lastabtragenden Teile der Betonstahlverbindung sind anhand von Prüfergebnissen zu bewerten.

(2) In den Zulassungsprüfungen sind die Zugfestigkeits- und Duktilitätswerte für das Material aller Verbindungsteile zu belegen. Zusätzlich sind Härteprüfungen an den Verbindungsteilen durchzuführen, die als Richtwerte für die im Rahmen der Überwachungsprüfungen ermittelten Ergebnisse festzulegen sind. Bei Scherschraubenverbindungen sind die Torsionsbruchmomente der Schrauben zu ermitteln, die als Mindestwerte für die Überwachungsprüfungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle dienen.

(3) Der Prüfplan ist vor Beginn der Zulassungsprüfungen mit dem DIBt abzustimmen.
Ergeben sich für von Tabelle 2 abweichende Durchmesser aufgrund von Konstruktionsmaßen ungünstigere zu erwartende Materialeigenschaften, so ist dies von der Prüfstelle im Prüfplan zu berücksichtigen.

(4) Wenn bereits eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Betonstahlverbindung existiert und beispielsweise Änderungen bei zu verwendenden Baustoffen vorgesehen sind, kann die Anzahl der Zulassungsversuche in Übereinstimmung mit der Zulassungsstelle reduziert werden.

(5) Zusätzlich zu den Zulassungsprüfungen ist vom Hersteller der rechnerische Nachweis über die ausreichende Dimensionierung der Verbindungsteile zu erbringen.

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