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Regelwerk

AutSchR - Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen *

(DIBt 12/1997)



1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien enthalten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von elektromechanisch, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen automatischen Schiebetüren in Rettungswegen.

Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, daß auf Produkte/Prüfverfahren Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des EWR entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Automatische Schiebetüren sind kraftbetätigte Türanlagen mit einem oder mehreren auf- und zufahrenden Türflügeln einschließlich eventuell vorhandener Seitenteile. Sie können zusätzlich in Fluchtrichtung aufschwenkbar sein.

2.2 Türflügel sind diejenigen beweglichen Bauteile, die mittels Antrieb die Türöffnung freigeben oder verschließen.

2.3 Signalgeber, z.B. Bewegungsmelder, Lichtschranken oder Schaltmatten, sind Bauteile, die Steuersignale abgeben.

2.4 Die Steuerung ist eine Kombination von Bauteilen, welche die automatische Aktivierung des Antriebs bewirken. Hierzu gehören insbesondere Signalgeber, Signalübertragung und Signalverarbeitung mit Befehlsausgabe.

3 Technische Anforderungen

Automatische Schiebetüren für Rettungswege müssen funktionssicher sein. Der Nachweis wird durch die Dauerfunktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.1 erbracht.

3.1 Führungen und Begrenzungen

3.1.1 Die Türflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein. Die Laufrollen der Türflügel, die auf Schienen laufen, müssen gegen Entgleisung gesichert sein. Die Türflügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen, z.B. durch Betriebsendschalter. Wenn die Türflügel im Fehlerfall über ihre Endstellungen hinausfahren können, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung vorhanden sein. Überlastsicherungen sind z.B. Rutschkupplungen, Überdruckventile, Überströmventile, Stromüberwachung.

3.1.2 Die automatischen Schiebetüren dürfen keine Schwellen haben. Dies gilt auch für Seitenteile, die als Drehflügel ausgebildet sind; ausgenommen sind rampenförmige Erhöhungen bis zu 12 mm, die für die Funktion oder Sicherung (z.B. die Rastung) der Drehflügel erforderlich sind.

3.1.3 Führungsschlitze im Fußboden dürfen nicht breiter als 20 mm sein.

3.2 Türflügel und Seitenteile

3.2.1 Türflügel sowie Seitenteile müssen aus ausreichend bruchsicheren Baustoffen bestehen. Türflügel sowie Seitenteile aus durchsichtigen Baustoffen sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht erkennbar sind.

3.2.2 Türflügel, die als Drehflügel ausgebildet sind, müssen in jeder Stellung ausschwenkbar sein. Die zum Aufschwenken erforderliche Kraft darf höchstens 220 N je Flügel oder Seitenteil betragen. Die Kraft ist rechtwinklig zum Türflügel oder Seitenteil an der den Drehpunkten gegenüberliegenden Seite in 1 m Höhe zu messen. Die Aufschwenkmöglichkeit ist an den Türflügeln kenntlich zu machen.

3.2.3 Die auftretenden Antriebskräfte an den Schließkanten dürfen bei der Schließfahrt 150 N, gemessen in ruhendem Zustand bei einer Öffnungsbreite von 50 cm, nicht übersteigen.

3.2.4 Zwischen Kanten des Türflügels, die nicht Schließkanten sind, und den angrenzenden festen Teilen dürfen keine Quetsch- oder Scherstellen entstehen.

3.2.5 Das Auffahren von automatischen Schiebetüren ohne Drehflügel darf bei einer Türbreite bis zu 2 m im Lichten jederzeit höchstens 3 Sekunden bis zur Erreichung von 80 v. H. der Türbreite dauern. Bei größeren Türbreiten ist die Öffnungszeit proportional zu berechnen.

3.3 Antrieb

3.3.1 In einem aktiven Hydraulik- oder Pneumatikkreis muß ein Anschluß für ein Druckmeßgerät vorhanden sein.

3.3.2 Schiebetüren ohne Drehflügel müssen Einrichtungen haben, die bei Versagen des Antriebs oder der Übertragungselemente die Türflügel sicher öffnen.

3.4 Steuerung

3.4.1 Programmschalter der Steuerung müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein. Die gewählte Betriebsart muß eindeutig erkennbar sein.

3.4.2 Die Signalgeber für die Aktivierung des Antriebs in Fluchtrichtung vor der Türanlage müssen flächendeckend arbeiten, d. h., sie müssen in voller Türbreite an jeder Stelle bis mindestens 1,50 m vor den Türflügeln wirksam sein. Bewegungsmelder müssen in Fluchtrichtung bei einer Personengeschwindigkeit von min. 0,1 m/s ansprechen.

3.4.3 Bei Energieausfall oder Ausfall eines Signalgebers in Fluchtrichtung müssen automatische Schiebetüren ohne Drehflügel selbsttätig auffahren und in dieser Stellung verbleiben. Dieser Zustand muß optisch oder akustisch angezeigt werden.

3.4.4 Bei automatischen Schiebetüren mit Drehflügeln muß beim Aufschwenken der Drehflügel der Antrieb abschalten und die Schiebeflügel müssen unverzüglich zum Stillstand kommen. Nach Abschaltung des Antriebs dürfen die Flügel noch von Hand bewegt werden können.

3.4.5

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