| Fassung vom 14.02.2018 | Fassung vom 27.05.2019 |
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| TR BGeoRG - Technische Richtlinie
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TR BGeoRG - Technische Richtlinie Bundesgeoreferenzdatengesetz |
| Vom 27. Mai 2019 | |
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(BAnz. AT vom 04.06.2019 B1) |
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| Nachstehend gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat folgende, vom Interministeriellen Ausschuss für Geoinformationswesen gemäß § 6 des Bundesgeoreferenzdatengesetzes verordnete, Technische Richtlinie bekannt (Anlage): | |
| Diese Richtlinie kann auf den Internetseiten des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie unter https://www.bkg.bund.de abgerufen werden. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. | |
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Aufgrund des § 6 des Bundesgeoreferenzdatengesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1081) verordnet der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen: |
| Abschnitt 1 | |
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Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 Geltungsbereich | § 1 Geltungsbereich |
| (1) Diese Technische Richtlinie gilt für die von den geodatenhaltenden Stellen des Bundes erhobenen oder erstellten geotopographischen Referenzdaten und dazugehörigen Metadaten, geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes sowie im Rahmen der Nutzungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungswesens und geotopographischen Referenzdaten Dritter. | (1) Diese Technische Richtlinie gilt für die von den geodatenhaltenden Stellen des Bundes erhobenen oder erstellten geotopographischen Referenzdaten und dazugehörigen Metadaten, geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes sowie im Rahmen der Nutzungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungswesens und geotopographischen Referenzdaten Dritter. |
| (2) Die Datensätze nach Absatz 1 einschließlich ihrer Qualitätsmerkmale sind im Anhang aufgeführt. | (2) Die Datensätze nach Absatz 1 einschließlich ihrer Qualitätsmerkmale sind im Anhang aufgeführt. |
| Abschnitt 2 | |
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Geodätische Referenzsysteme und -netze |
| § 2 Internationale und nationale Normen, Standards und Begriffe | § 2 Internationale und nationale Normen, Standards und Begriffe |
| (1) Die Begriffe "geodätisches Referenzsystem" und "Koordinatenreferenzsystem" werden nach der Norm DIN 18709-6:2016-04 sowie nach der Norm DIN EN ISO 19111:2007-10 1 gleichbedeutend verwendet. | (1) Die Begriffe "geodätisches Referenzsystem" und "Koordinatenreferenzsystem" werden nach der Norm DIN 18709-6:2016-04 sowie nach der Norm DIN EN ISO 19111:2007-10 1 gleichbedeutend verwendet. |
| (2) Die Beschreibung der geodätischen Referenzsysteme, der Koordinaten und der Parameter zur Transformation zwischen zwei Referenzsystemen beziehungsweise Koordinatensätzen erfolgt ebenfalls nach den in Absatz 1 genannten Normen DIN 18709-6:2016-04 und DIN EN ISO 19111:2007-10. | (2) Die Beschreibung der geodätischen Referenzsysteme, der Koordinaten und der Parameter zur Transformation zwischen zwei Referenzsystemen beziehungsweise Koordinatensätzen erfolgt ebenfalls nach den in Absatz 1 genannten Normen DIN 18709-6:2016-04 und DIN EN ISO 19111:2007-10. |
| (3) Die Beschreibung des
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(3) Die Beschreibung des Dateninhaltes für die geodätischen Referenzsysteme erfolgt in Metadatensätzen nach der Norm DIN EN ISO 19115-1:2014-07 und den Spezifizierungen der Produkte des Informationssystems des Internationalen Dienstes für Erdrotation und Referenzsysteme (IERS). Bis zur Übernahme von ISO 19115-1:2014'Geoinformation - Metadaten - Teil 1: Grundsätze" als verbindlichen Standard innerhalb der GDI-DE in das Architekturkonzept der GDI-DE richtet sich die Umsetzung nach den Vornormen ISO 19115:2003 in Verbindung mit ISO 19115/Cor.1:2006 und ISO 19119:2005/Amd 1:2008. |
(Stand: 28.07.2025)
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