Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinien und Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse

(Fassung 11/2010)
(DIBt. Nr. 1 vom 07.02.2011 S. 26)



Vorbemerkungen

Das Deutsche Institut für Bautechnik hat im Auftrag der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder

erarbeitet und in den Gremien der ARGEBAU abgestimmt.

Die Richtlinien für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, Fassung 11/2010 ersetzen die Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, Fassung 08/2006 als Bestandteil des Bescheides über die Anerkennung als Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse.

Die Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse in der Fassung 11/2010 ersetzen die Fassung der Hinweise für Prüfstellen zur Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse 08/2006. Sie sind von den anerkannten Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse zu beachten und in ihren Durchführungsbestimmungen umzusetzen.

Ferner weisen wir darauf hin, dass weiterhin die Rundschreiben des DIBt sowie die Veröffentlichungen auf der DIBt-Homepage zu beachten sind, insbesondere

Richtlinien für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(Fassung 11/2010)

1 Erteilung

1.1 Die Prüfstelle hat die rechtliche Möglichkeit der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses hinsichtlich des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweises nach den Bestimmungen der Bauregelliste a Teil 1, 2 oder 3 zu prüfen. Die Prüfstelle darf ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nur erteilen, wenn die Vorgaben der Bauregelliste a Teil 1, 2 oder 3 erfüllt sind.

1.2 Die Prüfstelle muss sich davon überzeugen, dass dem Hersteller für das Bauprodukt/die Bauart kein weiteres gültiges allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis derselben oder einer anderen Prüfstelle mit gleichen oder anderen Anforderungsbereichen unter der jeweiligen lfd. Nr. der Bauregelliste erteilt worden ist.

1.3 Die Prüfstelle darf nicht mehrere allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für verschiedene Anforderungsbereiche des Bauprodukts/der Bauart unter der jeweiligen lfd. Nr. der Bauregelliste erteilen.

1.4 Die Prüfstelle muss Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen zur Beurteilung der Verwendbarkeit/Anwendbarkeit des Bauprodukts/der Bauart festlegen und dokumentieren.

1.5 Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist zu dokumentieren. Dazu muss die Prüfstelle ein Dokument erstellen, in welchem die Entscheidung, das abP zu erteilen, nachvollziehbar begründet wird. Dieses Dokument ist den zuständigen Behörden auf Anfrage vorzulegen.

2 Verwendungs-/Anwendungsbereich

2.1 Die Prüfstelle muss auf dem Deckblatt des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses den Namen des Bauprodukts/der Bauart benennen. Zusätzlich sind auf dem Deckblatt die zugehörige lfd. Nr. der Bauregelliste a Teil 1, 2 oder 3 mit Ausgabedatum sowie die Bezeichnung des Bauprodukts/der Bauart gemäß Bauregelliste anzugeben.

2.2 Die Prüfstelle muss das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis auf einen bestimmten Verwendungs-/Anwendungsfall des Bauprodukts/der Bauart einschränken, wenn bestimmte Anforderungsbereiche nach den Bestimmungen der Landesbauordnungen (z.B. Schallschutz) nicht relevant sind.

2.3 Die Prüfstelle darf keine Erweiterungen des Verwendungs-/Anwendungsbereichs des Bauprodukts/der Bauart über die Regelungen der Bauregelliste hinaus unter Beachtung der Bestimmungen in den Abschnitten 8.1 und 8.2 dieser Richtlinien vornehmen. In Zweifelsfällen ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) einzuschalten.

3 Bestimmungen für das Bauprodukt/die Bauart

Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis muss enthalten:

  1. Eine hinreichend konkrete Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart, die, soweit erforderlich, auch Zeichnungen einschließt,
  2. Angaben zum vorgesehenen bauordnungsrechtlich relevanten Verwendungs-/Anwendungszweck des Bauprodukts/der Bauart,
  3. Anforderungen an das Bauprodukt/die Bauart bezüglich der Eigenschaften und Kennwerte (z.B. Klassen, Leistungsstufen, Dimensionen, Zusammensetzung),
  4. je nach Erfordernis Bestimmungen für:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion