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4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
Für Bestandteile von Treppenbausätzen im Allgemeinen sind folgende Leistungsaspekte im Hinblick auf diese wesentliche Anforderung bedeutsam:
4.3.1 Freisetzung von gefährlichen Stoffen
Das Produkt/der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass nach Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR erfüllt ist, die in den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird.
Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).
4.3.2 Freisetzung von Formaldehyd
Die Bestandteile müssen aus solchen Baustoffen bestehen und die Oberflächenbehandlungen so beschaffen sein, dass die Freisetzung von Formaldehyd den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entspricht, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut werden soll (siehe Abschn. 4.3.1.).
4.3.3 Asbestgehalt
Die Bestandteile müssen aus solchen Baustoffen bestehen, dass der Asbestgehalt den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entspricht, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut werden soll (siehe Abschn. 4.3.1.).
4.3.4 Pentachlorophenolgehalt
Die Bestandteile müssen aus solchen Baustoffen bestehen und die Oberflächenbehandlungen so beschaffen sein, dass der Pentachlorophenolgehalt den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entspricht, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut werden soll (siehe Abschn. 4.3.1.).
4.3.5 Radioaktive Emissionen
Die Bestandteile müssen aus solchen Baustoffen bestehen, dass die maximal zulässige Menge radioaktiver Emissionen den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entspricht, die für den Standort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut werden soll (siehe Abschn. 4.3.1.).
4.4 Nutzungssicherheit
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Expiosionsverletzungen.
Für Treppenbausätze im Allgemeinen sind folgende Leistungsaspekte im Hinblick auf diese wesentliche Anforderung bedeutsam:
4.4.1 Maße der Treppen einschließlich der Treppenpodeste
Treppenbausätze einschließlich der Podeste müssen während ihres täglichen Gebrauchs normal begehbar und sicher sein und, wenn erforderlich, als Hauptfluchtweg im Brandfall dienen.
Die unten aufgeführten Abmessungen sind auf die verschiedenen Anforderungen, die in den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die an dem Standort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut wird, bezogen. Treppen, die von besonderen Personengruppen benutzt werden (z.B. von Behinderten, Kindern), müssen besondere Anforderungen erfüllen.
4.4.1.1 Auftritt
4.4.1.2 Mindestauftritt bei gewendelten Trittstufen
4.4.1.3 Maximaler Auftritt bei gewendelten Trittstufen
4.4.1.4 Stufenhöhe (Steigung)
4.4.1.5 Neigungswinkel Konstante Neigungslinie
In einigen Mitgliedstaaten gibt es Vorschriften, die verlangen, dass der Neigungswinkel über eine festgelegte Linie (auch Lauflinie genannt) konstant sein muss. Die Lage dieser Linie ist in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festzulegen, die für den Standort gelten, wo das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.
4.4.1.6 Überlappung
4.4.1.7 Zahl der Stufenhöhen (Steigungen) zwischen Podesten
4.4.1.8 Maximale Öffnungen
Größe und Form der Öffnungen müssen so sein, dass ein Fallen oder Einklemmen von Personen verhindert wird. Es sind gegebenenfalls die folgenden Öffnungen zu berücksichtigen:
4.4.1.9 Minimale nutzbare Treppenlaufbreite
4.4.1.10 Maximale nutzbare Treppenlaufbreite
4.4.1.11 Mindest-Treppendurchgangshöhe
Wenn die Mindest-Treppendurchgangshöhe für den Treppenbausatz selbst von Bedeutung ist (z.B. bei Spindeltreppen) ist diese Leistungseigenschaft zu berücksichtigen.
4.4.1.12 Abmessungen des Treppenpodests
4.4.2 Rutschgefahr
Trittstufen und Treppenpodeste müssen aus solchen Materialien hergestellt sein, und es müssen derartige Oberflächenbehandlungen verwendet werden, dass eine unzulässige Rutschgefahr vermieden werden kann.
4.4.3 Ausstattungen der Treppe für die sichere Nutzung
(Stand: 16.06.2018)
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