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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Vom 11. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1548)



vgl. BauGBÄndG 2013 - Mustererlass,

BR-DS.: 474/12

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:

" § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot".

b) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

" § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung".

c) Die Angabe zu § 245a wird wie folgt gefasst:

" § 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter "bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.

bb) In Nummer 8 Buchstabe e wird nach dem Wort "Wasser" ein Komma und werden die Wörter "einschließlich der Versorgungssicherheit" eingefügt.

3. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung" durch die Wörter "in der Abwägung nach § 1 Absatz 7" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können."

b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

" § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend."

c) In Absatz 4 wird vor dem Wort "Kommission" das Wort "Europäischen" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "soweit mit ihm" durch die Wörter "wenn mit ihm nur" ersetzt.

5. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort "Belange" die Wörter "und der Information der Öffentlichkeit" eingefügt.

6. Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen."

7. § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) mit zentralen Versorgungsbereichen;".

8. Nach § 9 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( § 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

  1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
  2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,

zu verhindern."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "sonstige vorbereitende Maßnahmen" ein Komma und werden die Wörter "die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1a Abs. 3" durch die Wörter " § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich."

10. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 9 Abs. 2a" durch die Wörter " § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b" ersetzt.

11. In § 13a Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

12. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

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