Europarechtsanpassungsgesetz Bau (2)
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2.4.3 Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung
In einem weiteren Arbeitsschritt ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen vorzunehmen. Die Bewertung ist anschließend im Umweltbericht darzustellen.
Bei dem Verfahrensschritt der Bewertung handelt es sich um eine rein umweltbezogene Betrachtung; andere städtebauliche Belange werden erst bei der Berücksichtigung aller Belange in der Abwägung einbezogen.
Bewertungsmaßstäbe werden von der Plan-UP-Richtlinie und daher auch in der Neuregelung nicht vorgegeben. Maßgeblich sind insofern nach allgemeinen planerischen Grundsätzen insbesondere diejenigen Vorschriften des Baugesetzbuchs, die die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der planerischen Abwägung zum
Gegenstand haben. Als Bewertungsmaßstäbe können daher je nach Lage des Einzelfalls herangezogen werden:
Auch die Bewertung bezieht sich nach § 2 Abs. 4 Satz 3 auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Bestimmung des Umfangs der Ermittlung entsprechend (vgl. Nummer 2.4.2.5).
2.4.4 Beschreibung im Rahmen des Umweltberichts
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ist als nächster Schritt im Rahmen der Umweltprüfung eine Beschreibung der Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung im Umweltbericht vorzunehmen. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 2a Satz 2 Nr. 2. In § 2a wird zudem verdeutlicht, dass es sich bei dem Umweltbericht um einen selbstständigen Bestandteil der Begründung handelt, der darin einen eigenen Abschnitt bildet. Aus der Bezugnahme in § 2a Satz 2 auf den Stand des Verfahrens ergibt sich, dass der Umweltbericht gemeinsam mit der Begründung des Bauleitplanentwurfs im Lauf des Aufstellungsverfahrens fortgeschrieben wird.
Für die Art und Weise der Darstellung des Umweltberichts gibt die Anlage - ähnlich dem bisherigen § 2a - eine Gliederung vor, an der sich die Gemeinde bei der Beschreibung orientieren kann. Zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht. Nummer 1 enthält die einleitenden Angaben, anhand derer sich die Öffentlichkeit und die Behörden über den Rahmen der Planung informieren können. Nach Nummer 2 sind die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung darzustellen. Nummer 3 erfordert als zusätzliche Angaben eine Beschreibung der Methodik, der geplanten Überwachungsmaßnahmen und eine allgemein verständliche Zusammenfassung.
Wie schon im Rahmen der Ermittlung und Bewertung ist es auch im Hinblick auf die Beschreibung im Umweltbericht erforderlich, die Darstellung auf einen sachgerechten Umfang zu begrenzen. Der Umfang der Ausführungen richtet sich dabei nach der jeweiligen Bedeutung der ermittelten und bewerteten Umweltbelange.
Auch bei der Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen ist eine Beschränkung auf das Wesentliche geboten, sowohl aus Gründen der Arbeitseffizienz als auch der Übersichtlichkeit und damit der Transparenz für Öffentlichkeit und Bürger. Auch in der Arbeitshilfe der EU-Kommission - Generaldirektion Umwelt - "Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" vom Jahre 2003 wird dementsprechend betont: "Werden zu viele Informationen über unerhebliche Auswirkungen oder nicht relevante Aspekte berücksichtigt, wird der Bericht unübersichtlich und es besteht die Gefahr, dass wichtige Informationen übersehen werden." (Nummer 5.19).
Im Einzelnen sind - im jeweils angemessenen Umfang - folgende Angaben im Umweltbericht erforderlich:
(Stand: 28.08.2023)
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