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Regelwerk Bau&Planung

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden

Vom 16. Dezember 2011
(ARGEBAU)



BauGBÄndG 2011 - Muster

Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 16. Dezember 2011

Paragrafenangaben ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des Baugesetzbuchs.

1. Allgemeines

1.1 Einführung

Das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) ist am 30. Juli 2011 in Kraft getreten. Eine Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs ist nicht vorgesehen. Das Gesetz setzt die Beschleunigung der Energiewende für den Bereich des Städtebaus um und enthält die energie- und klimapolitischen Regelungen der für die 17. Legislaturperiode vorgesehenen Bauplanungsrechtsnovelle. Das Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Teil der Bauplanungsrechtsnovelle mit den Schwerpunkten Stärkung der Innenentwicklung und Anpassung der Baunutzungsverordnung wird im Jahr 2012 durchgeführt werden.

Durch das Gesetz werden im Allgemeinen Städtebaurecht zur Stärkung des Klimaschutzes u. a. Klimaschutzklauseln eingefügt, die Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung erweitert, Sonderregelungen für die Windenergienutzung eingefügt und die Nutzung insbesondere von Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden erleichtert.

Mit den Änderungen im Besonderen Städtebaurecht soll verdeutlicht werden, dass Klimaschutz und Klimaanpassung auch im Rahmen der städtebaulichen Sanierung und des Stadtumbaus Berücksichtigung finden müssen. Die bereits praktizierten kommunalen Aktivitäten einer "klimagerechten Stadterneuerung" finden damit auch im Gesetzeswortlaut ihre Stütze. Ob und wie die Gemeinden hiervon Gebrauch machen, insbesondere auch, ob sie in bestehenden Sanierungs- oder Stadtumbaugebieten entsprechend initiativ werden, liegt in ihrem planerischen Ermessen.

1.2 Überblick über die wesentlichen Neuregelungen

2. Änderungen im Allgemeinen Städtebaurecht

2.1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Planungsleitsatz ( § 1 Absatz 5 Satz 2); Klimaschutzklausel ( § 1a Absatz 5)

In § 1

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(Stand: 16.06.2018)

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