BauGBÄndG 2023 - Mustererlass Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bauministerkonferenz -
Vom 13. März 2024 (Quelle: http://www.bauministerkonferenz.de)
Das " Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften" vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) ist am 7. Juli 2023 in Kraft getreten. Artikel 1 enthält Änderungen des Baugesetzbuchs ( BauGB) und Artikel 2 Änderungen der Baunutzungsverordnung ( BauNVO). Eine Berichtigung des Gesetzes erfolgte am 8. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 214).
Darüber hinaus erfolgten Änderungen des BauGB durch das "Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184).
Die aktuelle Zitierung kann dem Service Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de) des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamtes für Justiz entnommen werden.
In der Digitalisierungsnovelle geht es im Wesentlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahrens bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne. Weitere Änderungen betreffen Regelungen zum schnellen Wiederaufbau nach Katastrophen, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einrichtungen für Geflüchtete und Asylbegehrende und den Ausbau erneuerbarer Energien.
Dieser Muster-Erlass berücksichtigt die o.g. Änderungen des Bauplanungsrechts einschließlich der angeführten Berichtigung.
§ 3 Abs. 2 (Beteiligung der Öffentlichkeit) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne erfolgt im Internet mit den entsprechenden Unterlagen und zusätzlich durch andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten. Spiegelbildlich sollen die Stellungnahmen der Öffentlichkeit elektronisch übermittelt werden. Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
§ 4 Abs. 2 (Beteiligung der Behörden) Die Bereitstellung der Unterlagen zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sollen elektronisch erfolgen.
§ 4a Abs. 3 (Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung) Abweichend von der Regel, dass bei Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes eine erneute Beteiligung erfolgt, kann von einer solchen abgesehen werden, wenn die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt. Soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, soll eine erneute Beteiligung auf die von der Änderung oder Ergänzung Betroffenen beschränkt werden. Hiermit sollen Redundanzen bei der Änderung von Planentwürfen im Aufstellungsverfahren vermieden werden.
§ 4a Abs. 6 (Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung) Die Neuregelung weist deklaratorisch und unterstützend darauf hin, dass die Beschlüsse des IT-Planungsrats sowie die Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes - im Fall ihrer Verbindlichkeit für die Gemeinden - maßgeblich für die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens im Hinblick auf die IT-Interoperabilität und IT-Sicherheitsstandards sind.
§ 6 Abs. 4 (Genehmigung des Flächennutzungsplans) Die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung des Flächennutzungsplans und damit auch von nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen ist von drei auf einen Monat verkürzt worden.
§ 13 (Vereinfachtes Verfahren) Die Anpassungen betreffen die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens und dienen der Klarstellung im Hinblick auf die Änderungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2.
§ 31 Abs. 2 (Ausnahmen und Befreiungen) Als Allgemeinwohlgründe, die eine Befreiung unter Beachtung der Grundzüge der Planung rechtfertigen können, sind der Bedarf an Anlagen für soziale Zwecke und der Bedarf an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien ergänzt worden.
§ 35 Abs. 1 (Bauen im Außenbereich) Die Aufzählung der im Außenbereich privilegierten Vorhaben wird um Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch bestimmte Agri-Photovoltaikanlagen dienen, ergänzt.
§ 108 Abs. 2 (Einleitung des Enteignungsverfahrens) Die Tatbestände für die Einleitung des Enteignungsverfahrens wurden ergänzt und im Hinblick auf die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens klargestellt.
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