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MÜZVO - Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung
Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
Stand: Juni 2018
(Publikationen IS-Argebau)
Aufgrund des § 85 Abs. 4 Nr. 3 MBO wird verordnet:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Abs. 3 MBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "0" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "0" und die Angaben nach Abs.1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "0" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "0" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Diese Verordnung tritt am ................................................. in Kraft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 14.05.2019)
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