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Regelwerk

Erläuterungen zur MSchulbauR - Muster-Schulbau-Richtlinie
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Fassung April 2009
(ARGEBAU)



Die vorliegende Muster-Schulbau-Richtlinie ( MSchulbauR) ist gegenüber der "Bauaufsichtlichen Richtlinie für Schulen" - Fassung Juni 1976 - (BASchulR 1976) erheblich gestrafft und gekürzt worden. Die überarbeitete Richtlinie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die unter Anwendung des § 51 MBO aufgrund der schultypischen Nutzung an Schulen gestellt werden müssen oder zugelassen werden können.

Die in der BASchulR 1976 enthaltenen Verweise auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, andere bauaufsichtliche Richtlinien, eingeführte Technische Baubestimmungen und die als autonomes Recht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sind weggefallen. Aus diesem Grunde enthält die MSchulbauR keine speziellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen und Arbeitsplätzen von Schulen. Die MSchulbauR enthält ferner keine Verweise auf andere bauaufsichtliche Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten; so ist z.B. die Muster-Versammlungsstättenverordnung auf Aulen oder Hallen anzuwenden, in denen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern durchgeführt werden sollen und die damit Versammlungsräume sind. Desgleichen enthält die MSchulbauR keine Bestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art. Regelungen über die Größe der Unterrichtsräume oder Betriebsvorschriften sind daher weggefallen.

Soweit die MSchulbauR keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Vorschriften der MBO. Soweit Unfallverhütungsvorschriften z.B. der Berufsgenossenschaften und der Gemeindeversicherungsverbände Vorschriften für Schulen enthalten, Regelungen der Arbeitsstättenverordnung greifen oder sich für Schulen Regelungen aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, insbesondere aus den Schulgesetzen oder aus Vorschriften aufgrund der Schulgesetze, gelten diese ebenfalls aus sich heraus.

Derartige auf Schulen anzuwendende Regelungen finden sich insbesondere in

Für die Errichtung und den Betrieb von Schulen allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel

Die MSchulbauR enthält ferner keine über die MBO hinausgehende Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. In welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 50 MBO, nach spezifischen landesrechtlichen Regelungen oder nach den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen. Zudem kann DIN 18024 Teil 2, Ausgabe November 1996, als Anhalt dienen, soweit sie nicht bereits als Technische Baubestimmung ( § 3 Abs. 3 MBO) zu beachten ist.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nummer 1 Anwendungsbereich:

Der Anwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen - wie bisher - nicht unter den Anwendungsbereich der MSchulbauR.

Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nicht Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz-, oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen.

Zu Nummer 2 Anforderungen an Bauteile:

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Nach Satz 1 ergeben sich für bestimmte Gebäudeklassen erhöhte Anforderungen. In Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile (Tragwerk) die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 erfüllen; für die entsprechenden Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse 5. Satz 2 lässt jedoch hochfeuerhemmende Bauteile unter den vorgegebenen Voraussetzungen zu.

2.2 Brandwände

Abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 MBO, der einen Abstand für innere Brandwände im Gebäude von maximal 40 m vorschreibt, lässt Satz 1 einen Abstand der Brandwände von bis zu 60 m zu. Bei einer Grundfläche der Klassenräume von durchschnittlich 60 bis 70 m2 können sich somit in einem Brandabschnitt bei einer einhüftigen Anlage maximal 5 bis 6, bei einer zweihüftigen Anlage maximal 10 bis 12 Klassenräume befinden.

In Schulen mit feuerhemmenden und hochfeuerhemmenden Tragwerken genügen nach Satz 2 an Stelle von Brandwänden auch hochfeuerhemmende Wände mit der vorgegebenen Zusatzanforderung.

Abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 2 MBO, der für Öffnungen in Brandwänden feuerbeständige Abschlüsse fordert, lässt Satz 3 im Zuge notwendiger Flure in diesen Brandwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter der Voraussetzung zu, dass die Flurwände beiderseits der Brandwand auf einer Länge von 2,50 m keine Öffnung haben. Durch diese Anforderung sollen die Türen in den Brandwänden vor einer Feuerbeaufschlagung bei einem Brand eines angrenzenden Unterrichtsraums geschützt werden.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume

Aus Nummer 3.1 ergibt sich, dass auch in Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 notwendige Treppenräume erforderlich sind. Die Wände dieser Treppenräume müssen mindestens feuerhemmend sein und die Treppenräume im Übrigen § 35 MBO entsprechen.

2.4 Wände und Türen von Hallen

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