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Regelwerk

Begründung der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO

Fassung September 2008
(ARGEBAU)



A. Allgemeines

Die überarbeitete Musterbauordnung ( MBO) - Stand November 2002 - enthält ein neues System der Kompensation entfallender bauaufsichtlicher Prüfungen durch Prüfsachverständige für die Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz (vgl. insbesondere §§ 66 Abs. 3, 82 Abs. 2 Satz 2). Neben die herkömmliche bauaufsichtliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde selbst oder durch hoheitlich (bauaufsichtlich) tätig werdende Private als beliehene Unternehmer (Prüfingenieure) tritt damit - nach Wahl der Länder - ein System ausschließlich privatrechtlich tätiger (Prüf-) Sachverständiger, das gleichwertig neben den bisherigen Varianten der bauaufsichtlichen Prüfung stehen soll. Dies setzt - um die Qualität von Planung und Bauausführung zu sichern und die wechselseitige Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen unter den Ländern zu ermöglichen - voraus, dass für Prüfingenieure und Prüfsachverständige einheitliche Qualitätsanforderungen gestellt und einheitliche Anerkennungsvoraussetzungen geschaffen werden sowie für gleiche Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit Sorge getragen wird.

Die Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) fasst

zusammen, integriert sie in das neue System der MBO und schafft die erforderlichen zusätzlichen Regelungen. Dabei orientiert sie sich an den genannten vorliegenden Mustervorschriften, aber auch an in den Ländern bestehenden Sachverständigenverordnungen. Daneben enthält sie eine Vielzahl von Detailänderungen des derzeitigen Rechtsstandes. Die aktuelle Fassung - August 2008 - setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR) um.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Der Erste Teil (Allgemeine Vorschriften) legt den Anwendungsbereich (§ 1) der M-PPVO fest. Er definiert die Rechtsstellung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (§ 2) und regelt die Voraussetzungen für deren Anerkennung (§ 3), die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen (§ 4), die allgemeinen Pflichten der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (§ 5), das Anerkennungsverfahren (§ 6), Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (§ 7), die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger (§ 8) sowie die Gleichwertigkeit von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen und deren gegenseitige Anerkennung in den Ländern (§ 9).

Zum Ersten Teil

Zu § 1

§ 1 regelt den Anwendungsbereich der M-PPVO, nämlich die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, ferner - ergänzend und konkretisierend zu den insoweit in der MBO enthaltenen Vorschriften - die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung (Satz 1). Zunächst werden nach Satz 2 Halbsatz 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige in den Fachbereichen Standsicherheit (Nummer 1) und Brandschutz (Nummer 2) anerkannt. Dabei werden die Begriffe "Standsicherheit" und "Brandschutz" im Sinne des Sprachgebrauchs der MBO benutzt. Standsicherheit bedeutet danach Standsicherheit unter allen Belastungszuständen, also auch im Brandfall, so dass sie die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile einschließt. Der Begriff "Brandschutz" bezieht sich auf die Anforderungen des § 14 MBO und mithin auf den vorbeugenden Brandschutz.

Nach Halbsatz 2 werden darüber hinaus Prüfsachverständige in den Fachbereichen technische Anlagen und Einrichtungen (Nummer 1) sowie Erd- und Grundbau (Nummer 2) anerkannt. Für die Anerkennung von Prüfingenieuren in diesen beiden Fachbereichen besteht kein Bedürfnis, da dort bereits bisher Sachverständige ausschließlich auf privatrechtlicher Basis und nicht als beliehene Unternehmer tätig waren: Nach § 1 Abs. 1 MSEGVO war Aufgabe der anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Person zu "beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen". § 4 Abs. 1 Satz 1 MSVVO sah für technische Anlagen und Einrichtungen (vgl. näher § 1 MSSVO) eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Sachverständigen vor; auch im Übrigen ergibt sich aus den Regelungen des § 4 MSSVO, dass es sich bei der Tätigkeit der Sachverständigen auf deren Grundlage nicht um eine bauaufsichtliche (hoheitliche) Tätigkeit handelte.

Zu § 2

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