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Begründung zu Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)
Stand: 17.09.2007
zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht am 28.01.2016 und 27.09.2017
(Publikationen ARGEBAU)
Die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen sind in § 42 Musterbauordnung ( MBO 2002) zusammengefasst. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MBO ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur näheren Bestimmung allgemeiner Anforderungen gem. § 42 MBO und zu weiteren Anforderungen an Feuerungsanlagen zu erlassen. Die vorliegende Verordnung (ebenso wie § 42 MBO) enthält keine nationalen Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauprodukten; sie beschränkt sich auf Regelungen zur Verwendung von Feuerungsanlagen und ihrer Bauteile, ohne das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Bauprodukte zu behindern.
Die Verwendungsregelungen müssen als Verordnung erlassen werden, um bei den weitgehenden Verfahrensfreistellungen nach der MBO Rechtssicherheit und Rechtsverbindlichkeit - auch im Hinblick auf die Verwendung von Bauprodukten aus anderen EU-Mitgliedstaaten - zu gewährleisten.
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1 (Einschränkung des Anwendungsbereichs)
Die Vorschrift bestimmt, dass die Feuerungsverordnung gegenüber § 42 MBO einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat. Feuerstätten, Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen erfasst die Verordnung nur dann, wenn sie der Beheizung von Gebäuden oder der Warmwasserbereitung dienen. Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase und Brennstoffversorgungsanlagen in Gebäuden unterliegen umfassend der Feuerungsverordnung. Die Verordnung erfasst auch die Aufstellung von Gas-Haushalts-Kochgeräten. Nicht erfasst werden Brennstoffzellen und die dazugehörigen Anlagen zur Abführung der Prozessgase, da für derartige Anlagen der derzeitige Erfahrungsstand eine Formulierung von allgemeingültigen Anforderungen zur Verwendung und Installation noch nicht erlaubt. Insofern ist die Brand- und Betriebssicherheit von Anlagen mit Brennstoffzellen (die gem. § 42 Abs. 5 MBO unter den Anwendungsbereich MBO fallen) im Einzelfall ggf. gesondert nachzuweisen.
Für andere Feuerstätten (z.B. für Prozesswärmeerzeugung) wurden bauaufsichtliche Regelungen durch eine nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen des § 42 MBO nicht getroffen. Diese Feuerstätten unterliegen ggf. außerdem den Bestimmungen des Arbeitsschutzes.
Zu den Feuerstätten, die nicht der Verordnung unterliegen, die aber gleichwohl die allgemeinen Anforderungen des § 42 MBO erfüllen müssen, zählen z.B. auch festbrennstoffbefeuerte Saunaöfen. Diese Feuerstätten sind regelmäßig nicht für eine Beheizung S. von § 1 Satz 1 MFeuV vorgesehen. Im Hinblick auf ihre Aufstellung und für erforderliche Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen dieser Feuerstätten (z.B. DIN EN 15821:2010) vom Hersteller anzugebenden Mindestabstände einzuhalten.
Der in Absatz 1 definierte Begriff "Nennleistung" ist aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (vgl. EG-Wirkungsgradrichtlinie) Ersatz für den bisher verwendeten Begriff "Nennwärmeleistung". Die Definition entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung, wobei Anpassungen aufgrund technologischer Weiterentwicklungen der Feuerungsanlagen zusätzlich berücksichtigt wurden.
In Nummer 1 ist auf die "höchste" Leistung abgestellt, womit die maximale Leistung insbesondere bei modulierenden Geräten, die einen Leistungsbereich abdecken, als Nennleistung gilt. Bei Blockheizkraftwerken - BHKW - ist die Nennleistung die Gesamtleistung, also die Summe von abgegebener elektrischer Generatorleistung und abgegebener thermischer Wärmeleistung der Anlage. Diese kann den typenschildern in der Regel entnommen werden.
In Nummer 2 erfolgt unter Berücksichtigung von z.B. BHKW's die redaktionelle Anpassung an den Begriff "Leistungsbereich" (anstelle von "Wärmeleistungsbereich"); ferner muss die fest eingestellte höchste nutzbare Leistung, die geringer als die höchste Leistung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 sein kann, auf einem Zusatzschild, übereinstimmend mit § 2 Nr. 9 der EnEV und § 2 Nr. 10 der 1. BImSchV, angegeben werden.
Gemäß Nummer 3 ist bei fehlendem typenschild wie bisher aus dem Brennstoffdurchsatz die Nennleistung zu ermitteln.
In Absatz 2 wurde die Aufnahme einer Definition für "raumluftunabhängige Feuerstätten" notwendig, da die Definition des Begriffes "raumluftunabhängige Gasfeuerstätten" nach § 38 Abs. 5 MBO a.F. entfallen ist und die Verordnung wie bisher Erleichterungen für raumluftunabhängige Feuerstätten gegenüber den raumluftabhängigen Feuerstätten gewährt. Diese Definition wurde brennstoffneutral gefasst, weil inzwischen raumluftunabhängige Feuerstätten auch für feste und flüssige Brennstoffe in Verkehr gebracht wurden.
(Stand: 09.05.2022)
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