Fassung vom | Fassung vom |
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MFeuV - Muster-Feuerungsverordnung | MFeuV - Muster-Feuerungsverordnung |
Stand: September 2007 geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom
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Stand: September 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 28.11.2023 EU) |
Auf Grund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 5 MBO wird verordnet: | Auf Grund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 5 MBO wird verordnet: |
§ 1
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§ 1 Anwendungsbereich |
(1) Diese Verordnung gilt für das Aufstellen und Betreiben von | |
Feuerstätten, | |
Wärmepumpen, | |
Blockheizkraftwerken, | |
ortsfesten Verbrennungsmotoren, | |
Wasserstoff-Elektrolyseuren, | |
Brennstoffzellen, | |
Dampfkesselanlagen, | |
Anlagen zur Abführung der Prozessgase von Anlagen nach Nr. 1 bis 7 und | |
Anlagen zur Lagerung von Brennstoffen. | |
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.
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Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe |
(1) Als Nennleistung gilt | (1) Als Nennleistung gilt |
die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, | die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, |
die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder | die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder |
bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 % ermittelte Leistung. | bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 % ermittelte Leistung. |
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig. | (2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig. |
(3) Wasserstoffanlagen bestehen aus Wasserstoffelektrolyseuren und Brennstoffzellen; zum Betrieb sind sie über Rohrleitungen mit Anlagen zur Wasserstoffspeicherung verbunden. Wasserstoffelektrolyseure sind elektrochemische Wandler, die Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff umwandeln. Brennstoffzellen im Sinne dieser Verordnung sind elektrochemische Wandler, die Wasserstoff in elektrischen Gleichstrom, Wärme und Wasser umwandeln. | |
(4) Brennstoffzellen-Heizgeräte sind Anlagenkombinationen aus Brennstoffzellenmodulen und Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe. | |
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten | § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten |
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich. | (1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich. |
(Stand: 12.09.2024)
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