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Regelwerk, Bau

BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Muster einer Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren

Fassung April 1982
(Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU)



Auf Grund des § 81 Abs. 4 der Musterbauordnung (MBO) wird verordnet: *

Abschnitt 1
Prüfaufträge, Prüfämter und Prüfingenieure

§ 1 Übertragung von Prüfaufträgen

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde * kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes einem Prüfamt für Baustatik * (Prüfamt) oder einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Satz 1 gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von geringem Schwierigkeitsgrad. *

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung einem Prüfamt oder einem Prüfingenieur übertragen.

§ 2 Prüfämter und Prüfingenieure

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde * bestimmt die Prüfämter für Baustatik * oder errichtet sie. Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde * Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 3 gestatten *.

(2) "Prüfingenieur für Baustatik" ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde * anerkannt ist. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen.

(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle *. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen. *

Abschnitt II
Anerkennung von Prüfingenieuren

§ 3 Umfang der Anerkennung, Niederlassung

(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

  1. Metallbau
  2. Massivbau
  3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(2) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Eine Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde * mitzuteilen. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde * in eine andere Gemeinde verlegen.

(3) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.

§ 4 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Prüfingenieur kann ein Ingenieur anerkannt werden, der

  1. als Ingenieur selbständig oder als Hochschullehrer tätig ist,
  2. durch seine Leistungen als Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,
  3. auch nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
  4. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt,
  5. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach Landesrecht
  6. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
  7. mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war; der Antragsteller muß hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr, höchstens aber drei Jahre mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein, für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden,
  8. über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften, ferner der Bestimmungen auf dem Gebiet des Schall- und Wärmeschutzes sowie der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile verfügt,
  9. der seinen Geschäftssitz im Land ...................... * hat.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde * kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 6 und 7 gestatten.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
  3. als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
  4. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
  5. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundelegenden Sachverhalt ergibt, daß der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 11 Abs. 1 nicht geeignet ist,
  6. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn

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(Stand: 16.06.2018)

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