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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Vom 18. März 2022
(BGBl. I Nr. 10 vom 18.03.2022 S. 478)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. März 2022:

Artikel 1
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Impfnachweises" die Wörter "im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

b) Nummer 3

3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
  1. verwendete Impfstoffe,
  2. für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  3. für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
  4. Intervallzeiten,
    1. a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
    2. b) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,

wird aufgehoben.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Genesenennachweises" die Wörter "im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

d) Nummer 5

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
  1. Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
  2. Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
  3. Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,

wird aufgehoben.

e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort "Testnachweises" die Wörter "im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

f) Nummer 7

7. ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch Invitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
  1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,

wird aufgehoben.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
  1. nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder
  2. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt .
"(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
  1. die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben,

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(Stand: 21.03.2022)

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