Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Vom 29. April 2021
(GMBl Nr. 27 vom 07.05.2021 S. 622)



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bekannt.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (GMBl 2020, S. 484), zuletzt geändert mit GMBl 2021, S. 227 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anhang: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird durch die Angabe "Anhang 1: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" ersetzt.

b) Unter die Angabe "Anhang: Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird folgende neue Angabe angefügt:

"Anhang 2: Einsetzbare Atemschutzmasken"

2. Der Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2.1 "SARS-CoV-2" Absatz 1 Satz 4 wird am Satzanfang nach der Wortgruppe "Neben den" das Wort "seinerzeit" eingefügt.

b) In Abschnitt 2.1 "SARS-CoV-2" Absatz 2 werden in Satz 3 die Wörter "normalen Gesprächsabstand oder darunter" durch die Wörter "Unterschreiten des Mindestabstands" ersetzt.

c) In Abschnitt 2.1 "SARS-CoV-2" Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Das Infektionsrisiko steigt mit der Anzahl und der Dauer der ungeschützten Kontakte mit SARS-CoV-2-Infizierten. "Das Infektionsrisiko steigt mit der Anzahl, der Dauer und der Nähe der ungeschützten Kontakte mit SARS-CoV-2-Infizierten."

d) In Abschnitt 2.3 "Mund-Nase-Bedeckung" wird folgender neuer Hinweis angefügt:

"Hinweis:
Eine MNB ist kein Ersatz für Mund-Nase-Schutz/medizinische Gesichtsmaske (MNS) oder eine Atemschutzmaske."

e) Der Abschnitt 2.4 "Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel nach DIN EN 14683)" wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
2.4 Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken
(zum Beispiel nach DIN EN 14683)

Mund-Nase-Schutz (MNS)/medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie dienen dem Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der den MNS trägt. Medizinische Gesichtsmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

"2.4 Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken

Mund-Nase-Schutz/medizinische Gesichtsmasken (MNS, zum Beispiel nach DIN EN 14683) sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie bieten einen definierten Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der den MNS trägt. MNS muss einem Zertifizierungsverfahren unterzogen worden sein."

f) Die Abschnitte 2.5 "Filtrierende Halbmaske (zum Beispiel nach DIN EN 149)" und 2.6 "Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter (zum Beispiel nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 143)" werden gestrichen und zu folgendem neuen Abschnitt 2.5 gefasst:

alt neu
2.5 Filtrierende Halbmaske
(zum Beispiel nach DIN EN 149)

(1) Filtrierende Halbmasken (beispielweise FFP) sind Atemschutzmasken. Sie schützen als PSa den Träger/die Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Filtrierende Halbmasken werden unter anderem durch die Filterleistung unterschieden, die mit steigender Filterleistung eine Einteilung in verschiedene Geräteklassen ermöglicht. Filtrierende Halbmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

(2) Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil schützen nur den Träger (Eigenschutz) und sind deshalb für den gegenseitigen Infektionsschutz (Fremdschutz) nicht geeignet.

2.6 Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter
(zum Beispiel nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 166)

Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter sind Persönliche Schutzausrüstung. Die Luft strömt durch die Partikelfilter in den Atemanschluss. Die Ausatemluft strömt durch Ausatemventile oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre. Die Atemschutzgeräte haben somit keine Fremdschutzwirkung. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter dienen zum Schutz des Trägers/ der Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

"2.5 Atemschutzmasken

(1) Atemschutzmasken sind filtrierende Halbmasken sowie Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion