| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
Vom 8. Juni 2026
(BGBl. I vom 10.06.2026 Nr. 167 EU)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 385 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer 11 und 14, des § 373 Absatz 1 Satz 3 sowie des § 387 Absatz 7 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der IOP-Governance-Verordnung
Die IOP-Governance-Verordnung vom 10. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 279), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Kompetenzzentrum kann fachlich geeignete natürliche Personen oder fachlich geeignete juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten beauftragen. | "(1) Das Kompetenzzentrum kann fachlich geeignete natürliche Personen oder fachlich geeignete juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung und Fortschreibung von Spezifikationen nach § 384 Satz 1 Nummer 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen." |
2. § 14 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 6 zu veröffentlichen.
(5) Auf die Rücknahme oder den Widerruf der Ausstellung eines Zertifikats sind die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. |
"(4) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Verlängerung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 6 zu veröffentlichen.
(5) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats nach Absatz 2 Nummer 4 kann durch das Kompetenzzentrum auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters im Verfahren nach § 387 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und innerhalb des Rahmens des § 387 Absatz 4 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch verlängert werden, soweit und solange ein bereits zertifiziertes informationstechnisches System mit den geltenden Interoperabilitätsanforderungen übereinstimmt. Auf die Rücknahme oder den Widerruf der Ausstellung eines Zertifikats sind die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden." |
3. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "30. September 2026" durch die Angabe "31. März 2028" ersetzt.
4. In Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1) wird nach Nummer 001 die folgende Nummer 002 eingefügt:
| ID | Titel | Kurzbeschreibung | Version | Kapitel | Datum Aufnahme (in Anlage) |
Datum verbindliche Umsetzung
bis |
Rechtsgrundlage | Anwendungsbereich |
| "002 | IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der Schnittstel len für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern | Leitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Krankenhaus (ISiK) Stufe 5 | 1.0.0 | 15.06.2026 | 31.05.2027 | § 373 Absatz 1 Satz 3 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch | Krankenhausinformationssysteme (KIS)". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2026 in Kraft.
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 261509
| ENDE |
(Stand: 15.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion