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Änderungstext
8. SGB IV-ÄndG - 8. SGB IV-Änderungsgesetz
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 56 vom 28.12.2022 S. 2759)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geäs
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Sechster Titel
(weggefallen)
§ 18h (weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses".
Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
" § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze".
c) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 82a Verwaltungsvermögen".
d) In der Angabe zu § 83 wird das Wort "Rücklage" durch das Wort "Mittel" ersetzt.
e) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung".
f) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden wie folgt gefasst:
" § 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
§ 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".
h) Nach der Angabe zu § 106a werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat
§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c".
i) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen".
j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:
" § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber".
k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
" § 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes".
l) Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst:
" § 116a (weggefallen)".
m) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
" § 120 (weggefallen)".
n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:
" § 123 Übergangsregelung
§ 124 (weggefallen)".
o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
" § 127 (weggefallen)".
p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
" § 134 (weggefallen)".
q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses".
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. | "(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende." |
2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Arbeitnehmer des Bergbaus" die Wörter", das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen" eingefügt.
3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden die Wörter "im Durchschnitt voraussichtlich" gestrichen.
bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwoelftel zu berücksichtigen | "bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen". |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
(Stand: 21.08.2023)
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