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Änderungstext
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
Vom 28. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 975)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
" § 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021".
b) Nach der Angabe zu § 255g werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022".
c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.
d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende Angabe eingefügt:
" § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes".
2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. | "Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird." |
3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach den Wörtern "des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur" das Wort "gesetzlichen" und nach den Wörtern "und des Beitragssatzes zur" das Wort "sozialen" eingefügt.
b) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort "Nettoquote" jeweils die Wörter "des Durchschnittsentgelts" eingefügt.
c) In Satz 6 werden die Wörter " § 163 Absatz 10 Satz 5" durch die Wörter " § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches" ersetzt.
d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 32.064 Euro. | "Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33.992,16 Euro." |
4. Dem § 255a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert."
5. § 255e wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wörtern "Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent" wird das Wort "(Mindestsicherungsniveau)" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:
0,48 x vDEt | |
ARt48 = | |
NQtSR x 45 x 12 |
Dabei sind:
ARt48 = aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
vDEt= verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,
NQtSR
(Stand: 02.07.2024)
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