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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Digitale Rentenübersicht - Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 11. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 6 vom 17.02.2021 S. 154; ber. S. 1539 22)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
RentÜG - Rentenübersichtsgesetz
Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe angefügt:

" § 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023".

2. In § 28i Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll frühzeitig informiert werden."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands."

4. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 150 Versicherten von 5 Personen,
151 bis 1.000 Versicherten von 10 Personen,
1.001 bis 5.000 Versicherten von 15 Personen,
5.001 bis 10.000 Versicherten von 20 Personen,
10.001 bis 50.000 Versicherten von 30 Personen,
50.001 bis 100.000 Versicherten von 100 Personen,
100.001 bis 500.000 Versicherten von 250 Personen,
500.001 bis 1.000 000 Versicherten von 500 Personen,
1.000 001 bis 3.000 000 Versicherten von 1.000 Personen,
mehr als 3.000 000 Versicherten von 2.000 Personen

unterzeichnet sein.

"Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 10.000 Versicherten von 10 Personen,
10.001 bis 50.000 Versicherten von 25 Personen,
50.001 bis 100.000 Versicherten von 50 Personen,
100.001 bis 500.000 Versicherten von 100 Personen,
500.001 bis 3.000 000 Versicherten von 300 Personen,
mehr als 3.000 000 Versicherten von 1.000 Personen

unterzeichnet sein."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtzahl" durch die Wörter "nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl" ersetzt.

c) Absatz 6a

(6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

wird aufgehoben.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

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